Verband

Berufsordnung BOH

Die Berufsordnung der Heilpraktiker/innen fasst rechtlich bindende Regelungen und Vorgaben des Gesetzgebers zusammen und geht im Sinne eines Berufskodex darüber hinaus. Sie ist keine staatlich reglementierte "Ordnung", sondern als Leitbild für alle praktizierenden Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker berufsverbandliches Satzungsrecht.

Diese Berufsordnung wurde als Satzungsbestandteil von der FH-Mitgliederversammlung am 31. Oktober 1992 beschlossen. Aufgrund Änderungen rechtlicher Grundlagen erfolgte 2007 und 2013 eine Anpassung und eine redaktionelle Überarbeitung. Sie stellt, soweit keine Gesetze, Verordnungen sowie die einschlägige Rechtsprechung angesprochen werden, kein verbindliches Recht dar und unterliegt somit den Satzungsbestimmungen entsprechend des Vereinsrechts. Eine grundsätzliche und allgemeine Rechtsverbindlichkeit kann hieraus nicht abgeleitet werden.

Hinweis der Redaktion:
Die in diesem Schriftstück verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich - sofern nicht anders kenntlich gemacht - auf alle Geschlechter. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten der Lesbarkeit verzichtet.


Artikel 1 - Berufsgrundsätze

Heilpraktiker dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen sowie der gesamten Bevölkerung. Sie üben ihre berufliche Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den Erfahrungen der heiIkundlichen Überlieferungen und dem jeweiligen Erkenntnisstand der Heilkunde aus. Heilpraktiker haben den hohen ethischen Anforderungen ihres freien Heilberufs gerecht zu werden und alles zu vermeiden, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.
Heilpraktiker üben einen freien Beruf aus und behandeln ihre Patienten eigenverantwortlich. Sie müssen in ihrer namentlichen Eigenverantwortlichkeit auf Schildern und Schriftstücken stets für den Patienten erkennbar sein.

Artikel 2 - Berufspflichten

Heilpraktiker verpflichten sich, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Bei ihren Patienten wenden sie stets solche Heilmethoden an, die nach ihrer Überzeugung möglichst einfach und kostengünstig zu einem Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit führen können.
Heilpraktiker sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten (HPG, HWG, UWG, IfSG sowie die relevanten länderrechtlichen Vorschriften). Soweit ihnen gesetzlich die Untersuchung oder Behandlung einzelner Leiden und Krankheiten sowie andere Tätigkeiten untersagt sind, sind diese Beschränkungen unbedingt zu beachten.
Heilpraktiker sind in der Ausübung ihres Berufes frei. Sie können eine Behandlung ablehnen. Die Verpflichtung in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt (BGB).
Heilpraktiker dürfen laut HWG für Fernbehandlungen nicht werben. Bei einer Durchführung könnte sich ein Verstoß gegen die medizinische Sorgfaltspflicht ergeben. Eine Fernbehandlung liegt u.a. dann vor, wenn Heilpraktiker den Kranken nie gesehen noch untersucht haben. Es entspricht ebenso nicht der medizinischen Sorgfaltspflicht Diagnosen zu stellen und Arzneimittel oder Heilverfahren zu empfehlen, wenn ausschließlich die Ergebnisse von eingesandtem Untersuchungsmaterial wie Blut, Urin oder andere Unterlagen zur Verfügung stehen.
In allen die Öffentlichkeit berührenden Standesfragen gelten die ethischen Grundsätze der Wahrung von Achtung, Sorgfalt, Takt und Zurückhaltung.

Artikel 3 - Schweigepflicht nach BGB

Heilpraktiker sind verpflichtet, über alles Schweigen zu bewahren, was ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird. Im Gegensatz zur ärztlichen Schweigepflicht haben Heilpraktiker kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Heilpraktiker haben ihre Helfer, Praktikanten und Assistenten, über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies in schriftlicher Form festzuhalten.
Heilpraktiker haben die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber ihren Familienangehörigen zu beachten.
Heilpraktiker dürfen vertrauliche Patientendaten nur dann weiter geben, wenn die Patienten sie von der Schweigepflicht entbunden haben. Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht.
Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen.
Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden. Eine ausdrückliche Schweigepflichtentbindung ist notwendig.

Artikel 4 - Aufklärung-, Dokumentations- und Sorgfaltspflicht

Heilpraktiker stellen ihr ganzes Wissen und Können in den Dienst ihres Berufes und wenden jede mögliche Sorgfalt bei der Betreuung ihrer Patienten an.
Patienten sind über die Art ihrer Erkrankung sowie über die voraussichtliche Dauer der Behandlung nach bestem Wissen aufzuklären. Dabei entscheiden die behandelnden Heilpraktiker unter Berücksichtigung des körperlichen und seelischen Zustandes der Patienten nach ihrer Erfahrung, inwieweit die Patienten über ihren derzeitigen Zustand aufzuklären sind.
Patienten müssen bei einer vorgesehenen Behandlung auf mögliche Risiken aufmerksam gemacht werden.
Es wird dringend empfohlen, schon aus Rechtssituationsgründen alle Daten einer Behandlung zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere unter den Prämissen einer möglichen Beweislastumkehr im Einzelfall. Danach könnte in Rechtsfällen dem Therapeuten eine mangelhafte Dokumentation seiner Behandlung bei umstrittenen Fakten, stets zum Nachteil ausgelegt werden.
Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht sind die Patienten nach bestem Wissen und Gewissen über die voraussichtlich entstehenden ungefähren Behandlungskosten zu unterrichten. (Siehe auch Artikel 2, Abs. 1)
Heilpraktiker haben sich stets ihrer erworbenen Fähigkeiten sowie den Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst zu sein. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.01.1991 verwiesen (BGH VI ZR 206/90). Das diagnostische und therapeutische Handeln hat sich an diesen Grenzen zu orientieren.

Aus dem Urteil des BGH

Heilpraktiker müssen die Voraussetzungen fachgemäßer Behandlungen kennen und beachten. Solange kein ausreichendes medizinisches Fachwissen und Können erworben wurde, dürfen keine Methoden angewendet werden, deren Indikationsstellungen oder Risiken sonst eine medizinisch-wissenschaftliche Ausbildung erfordern. Danach sind Heilpraktiker verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihnen angewendeten Behandlungsweisen, einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen.

Wörtliches Zitat

„Darüber hinaus ist er selbstverständlich auch verpflichtet, sich über die Fortschritte der Heilkunde und auch anderweitig gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihm angewendeten Heilverfahren zu informieren“ (Grundsatzurteil Bundesgerichtshof v. 29.01.1991)

In Fällen, in denen eine Spezialuntersuchung, eine Operation oder eine sonstige therapeutische Maßnahme erforderlich ist, die vom Heilpraktiker nicht selbst vorgenommen werden kann, sollte rechtzeitig mit allem Nachdruck auf die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme hingewiesen werden.
Führt auch ein neuer und eindringlicher Hinweis an den Patienten und dessen Angehörige nicht zum Ziel, so kann die Ablehnung der Behandlung bzw. Weiterbehandlung geboten sein. Dieser Vorgang sollte im Rahmen der Dokumentationspflicht schriftlich festgehalten werden.
Heilungsversprechen sind gesetzlich untersagt (HWG/UWG).
Die Ausstellung von Attesten ohne vorgenommene Untersuchung ist nicht zulässig (StgB. - Strafrecht).
In Bescheinigungen und Befundberichten haben Heilpraktiker ihrer fachlichen Überzeugung gewissenhaft Ausdruck zu verleihen.
m Rahmen einer möglichen gutachterlichen Tätigkeit für Gerichte, private Krankenversicherungen, Beihilfestellen oder andere Institutionen haben sich Heilpraktiker in ihren gutachterlichen Aussagen ausschließlich auf die sachliche Beurteilung der jeweiligen Behandlung zu beschränken.

Artikel 5 - Weiterbildungspflicht

Heilpraktiker sind zur ständigen Weiterbildung in den von ihnen ausgeübten Disziplinen verpflichtet (BOH Art.4. Abs. 6 - BGH VI ZR 206/90. Danach beruht die Weiterbildungspflicht auf einer höchstrichterlichen Rechtsprechung und verpflichtet Heilpraktiker, „sich über die Fortschritte der Heilkunde und auch über anderweitig gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihnen angewendeten Heilverfahren fortlaufend zu unterrichten“)
Die Berufsorganisationen und ihre Beauftragten bieten nach ihren Satzungen fachlich qualifizierte Weiterbildungen an. Sie geben dazu Nachweise aus

Artikel 6 - Praxisort

Heilpraktiker üben in der Regel ihre Tätigkeit am Ort ihrer Niederlassung aus. Hausbesuche sind jederzeit möglich. Es ist nicht zulässig, Patienten in Sammelbestellungen oder einzeln an einen anderen Ort als den der Niederlassung zur Behandlung zu bestellen. (HPG)
Der Betrieb einer Zweigpraxis ist möglich.
Eine Änderung des Niederlassungsortes sollte unverzüglich unter Angabe der neuen Anschrift den zuständigen Behörden sowie dem zuständigen Berufsverband mitgeteilt werden.

Artikel 7 - Praxisräume

Die Praxisräume müssen stets den gesetzlichen und hygienischen Anforderungen entsprechen. (Infektionsschutzgesetz)
Die Praxisräume sollten dabei so gestaltet sein, dass die Vertraulichkeit der Gespräche und Behandlungen gewährleistet ist.

Artikel 8 - Werbung

Heilpraktiker unterliegen keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Sie sollten sich jedoch gemäß ihrem Berufsbild Selbstbeschränkungen auferlegen. Alle Veröffentlichungen sollten sich daher immer auf sachliche und berufsbezogene Informationen beschränken.
Jede anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung verstößt gegen die Bestimmungen des „Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb – UWG -“ und des Gesetzes über die „Werbung auf dem Gebiete des HeiIwesens – HWG - ”( s. Anhang) und ist darüber hinaus auch standesunwürdig.
Insgesamt ist immer das HWG und das UWG sowie die laufende einschlägige Rechtsprechung zu beobachten und zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen stehen alle Berufsverbände für Auskünfte zur Verfügung.
Insbesondere sollte eine Mitwirkung von Heilpraktikern an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhaltes in Medien oder Vorträgen stets so erfolgen, dass sich diese Mitwirkung auf die Vermittlung sachlicher Informationen erstreckt (UWG/HWG).
Bei jeder unzulässigen Werbung, die ohne Kenntnis oder Mitwirkung der Heilpraktiker erfolgt ist, besteht die Verpflichtung, auf eine Richtigstellung oder Unterlassung hinzuwirken.

Folgende Werbeaktionen sollten aus ethischen und berufsständischen Gründen nicht erfolgen:

Verbreiten von Werbematerial wie Flyern in Postwurfsendungen und Mailingaktionen o.ä.
Eigene Zeitungsbeilagen
Plakatierungen z.B. in Supermärkten
Trikotwerbung, Bandenwerbung
Werbung auf Kraftfahrzeugen

Folgende Informationsmöglichkeiten sind u.a. nicht zu beanstanden:

Flyer, Patientenbroschüren oder andere Hinweise und Informationen über den eigenen Tätigkeitsbereich zur Auslage im Wartezimmer
Tage der offenen Tür zu veranstalten (Auf die nicht eindeutige rechtliche Auslegung des HWG muss ausdrücklich verwiesen werden).
Hinweise auf Ortstafeln, in kostenlos verteilten Stadtplänen, Info-Broschüren und in Bürgerinformationsstellen.

Artikel 9 - Praxisschilder

Die Art und Größe von Praxisschildern ist nicht gesetzlich geregelt. Sie sollten jedoch in Größe und Gestaltung unaufdringlich sein und den Hinweisen in Artikel 8 entsprechen. Die Angabe des Namens sowie der Berufsbezeichnung Heilpraktiker/in ist zwingend (HPG-UWG). Für zusätzliche Angaben sind außerdem die einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des HWG und des UWG zu beachten. Zusätzliche Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Telefonnummern und Methoden, für welche die entsprechenden Qualifikationen vorhanden sind, beschränken.
Bei der Gestaltung des Praxisschildes ist darauf zu achten, dass keine irreführenden Bezeichnungen, wie beispielsweise „Zentrum“, „Institut“ oder „Tagesklinik“ verwendet werden, wenn die Praxis in Ausstattung, Methodenangebot und Personalstärke einer solchen Einrichtung nicht entspricht.

Artikel 10 - Drucksachen und Stempel

Für Drucksachen und Stempel gelten sinngemäß die Angaben in Artikel 8 und 9.

Artikel 11 - Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse

Für die Eintragung in Verzeichnisse gelten sinngemäß Artikel 8 und 9.

Artikel 12 - Inserate

Für den Anlass und die Größe von Insertionen bestehen keine gesetzlichen Vorschriften.
Jede anpreisende und reißerische Werbung ist als standesunwürdig anzusehen.
Insbesondere sind hier die Bestimmungen des HWG sowie des UWG zu beachten.
Auf die Artikel 8 und 9 wird sinngemäß verwiesen.

Artikel 13 - Besondere Bezeichnungen

Heilpraktiker benutzen keine anderen Zusatzbezeichnungen, die sie gegenüber ihren Standeskollegen wettbewerbswidrig hervorheben. Neben der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ dürfen keine Bezeichnungen wie beispielsweise, „Akupunkteur“, „Chiropraktiker“, „Homöopath“, „Psychologe“, „Psychotherapeut“, „Osteopath“ u.a. geführt werden, da durch diese Koppelung der Eindruck einer ebenfalls gesetzlich und/oder behördlich genehmigten Berufsausübung bzw. Berufsbezeichnung wie der des Heilpraktikers entsteht (UWG/HWG).
Im beruflichen Umfeld dürfen akademische Grade und Titel nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung verwendet werden.
Die Führung von ausländischen akademischen Graden, Titeln und anderen Bezeichnungen unterliegt den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Sie sind so zu führen, dass ihre ausländische Herkunft erkennbar ist.

Artikel 14 - Krankenbesuche

Bei Krankenbesuchen muß jeder Patient in seiner Wohnung oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort behandelt werden (HPG).
Patienten in Kliniken, Kurheimen usw. können nur mit vorherigem Einverständnis des leitenden Arztes oder Heilpraktikers beraten, untersucht und behandelt werden (BGB Hausrecht - Sorgfaltspflicht).

Artikel 15 - Heilpraktiker und Arzneimittel

Die Herstellung sowie der Verkauf von Arzneimitteln oder sonstiger Präparate unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen (AMG).

Eine Verbandszugehörigkeit sollte auf Rezepten, Rechnungen u. a. durch Abdruck des Mitgliedsstempels kenntlich gemacht werden.
Heilpraktiker lassen sich für die Verordnung oder Empfehlung von Arzneimitteln, medizinischen Geräten usw. keine Vergütung oder sonstige Vergünstigungen gewähren (AMG).
Patienten dürfen nicht ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken verwiesen werden (Apothekengesetz)

Artikel 17 - Haftpflicht

Heilpraktiker verpflichten sich zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Der Abschluss einer zusätzlichen Strafrechtsschutzversicherung wird empfohlen.
Im eigenen Interesse sollten Heilpraktiker beim Eintritt von Personenschäden und vor der Einleitung von Strafverfahren und Schadenersatzansprüchen unverzüglich ihrem Berufsverband und Ihrer Berufshaftpflichtversicherung (Verpflichtung!) Mitteilung machen. Alle erforderlichen Angaben sind dabei lückenlos und in aller Offenheit darzulegen.

Artikel 18 - Meldepflicht

Heilpraktiker haben ihre Praxisaufnahme nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen, wie: Gesundheits- bzw. Ordnungsamt, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Finanzamt.

Artikel 19 - Beschäftigung von Hilfskräften

Werden in der Praxis Angestellte, wie z.B. Assistenten, Sprechstundenhilfen oder Reinigungspersonal beschäftigt, so sind die für Beschäftigungsverhältnisse geltenden Vorschriften zu beachten (Berufsgenossenschaft-Finanzamt-Krankenversicherung).

Artikel 20 - Berufsinsignien

Heilpraktiker erhalten von ihrer Standesorganisation einen Berufsausweis sowie einen Mitgliedsstempel. Beide bleiben Eigentum des ausgebenden Verbandes und müssen bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückgegeben werden. Unberechtigter Besitz und Gebrauch werden gerichtlich verfolgt. Die Berufsinsignien werden nur an Heilpraktiker ausgegeben.
Der Berufsausweis dient dazu, sich bei Behörden und in entsprechenden Situationen als Heilpraktiker/in ausweisen zu können.
Ausweis und Stempel müssen die Mitgliedsnummer und den Namen des Verbandes (Berufsorganisation) enthalten. Weitere Vorschriften über die Vergabe usw. sind den jeweiligen Verbandsstatuten zu entnehmen.

Artikel 21 - Berufsaufsicht

Heilpraktiker unterstellen sich im Interesse des Berufsstandes der Berufsaufsicht ihres Berufsverbandes.
Es liegt im eigenen Interesse der Heilpraktiker von ihrem Berufsverband erbetene Auskünfte über ihre Praxistätigkeit wahrheitsgemäß zu erteilen.
den gewählten Vertretern ihrer Berufsorganisation bzw. deren autorisierten Beauftragten zu ermöglichen, sich ggf. über eine geordnete Berufstätigkeit an Ort und Stelle zu informieren
notwendigen Anordnungen ihres Verbandes nachzukommen wobei gegen Anordnungen, die nach Ansicht des Mitgliedes nicht gerechtfertigt sind, entsprechend der Satzung des zuständigen Verbandes Einspruch erhoben werden kann.
bei Ausübung spezieller Behandlungsmethoden wie Akupunktur, Chiropraktik, Neuraltherapie, Injektions- und Infusionstechniken, Osteopathie o.ä., die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, im Bedarfsfall die entsprechende Befähigung nachzuweisen.

Artikel 22 - Standesdisziplin

Heilpraktiker verpflichten sich grundsätzlich zur Standesdisziplin. Kollegen begegnen sich stets mit Achtung und Kollegialität.
Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Können von Angehörigen der Heilberufe sind zu unterlassen.

Artikel 23 - Hinzuziehung eines zweiten Heilpraktikers

Falls vom Patienten oder dessen Angehörigen gewünscht oder wenn behandelnde Heilpraktiker unter Zustimmung des Kranken oder der Angehörigen dies für erforderlich halten, können weitere Heilpraktiker zur gemeinsamen Beratung und Behandlung zugezogen werden.
Von hinzugezogenen Heilpraktikern darf lediglich die Untersuchung durchgeführt werden. Weitere Behandlungen von hinzu gezogenen Kollegen sollten nur erfolgen, wenn der Patient selbst, seine Angehörigen oder der bisher behandelnde Heilpraktiker im Einvernehmen mit dem Patienten diese Tätigkeit weiterhin wünscht.

Artikel 24 - Vertrauliche Beratung

Der Meinungsaustausch und die Beratung von mehreren zugezogenen Heilpraktikern müssen vertraulich bleiben und dürfen nicht in Gegenwart des Patienten stattfinden. Die Angehörigen sollten bei der Beratung nicht zugegen sein.
Das Ergebnis der gemeinsamen Beratung soll dem Patienten in der Regel vom behandelnden Heilpraktiker mitgeteilt werden.

Artikel 25 - Zuweisung gegen Entgelt

Die Zuweisung von Patienten gegen Entgelt ist standeswidrig (Arztrecht-Vertragsrecht).

Artikel 26 - Vertretung

Heilpraktiker sollten bei vorübergehender oder andauernder Verhinderung dafür sorgen, dass die notwendige Weiterbehandlung von Patienten in dringenden Krankheitsfällen sicher gestellt ist.

Artikel 27 - Verstöße gegen die Berufsordnung

Verstöße gegen die Berufsordnung können im Wege eines satzungsgemäßen Verfahrens geahndet werden. Vorher sollte jedoch immer der Versuch einer kollegialen Bereinigung durch die zuständigen Berufsvertreter unternommen werden.
In einem solchen Verfahren kann auch darüber entschieden werden, ob ein Heilpraktiker im Interesse des Standes aus dem Verband aus zu schließen Ist.
Die Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes vom 17.2.1939 sowie der Durchführungsverordnungen und anderer gesetzlicher Regularien werden durch die BOH nicht berührt.

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Verband

Mitglied werden

Unsere Informationen zur Mitgliedschaft und den verbandlichen Leistungen

   

Heilpraktiker/innen: Als Heilpraktiker/in werden Sie bei uns Voll-Mitglied. Sie bekommen alle Leistungen und haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sektoral zugelassene Heilpraktiker/innen müssen den ganzheitlichen Gedanken der Heilpraktiker/innen unterstützen können.
(216,— Euro Mitgliedsbeitrag im Jahr).

Anwärter/innen: Heilpraktiker-Anwärter/innen können Mitglied werden und erhalten bereits einen großen Teil der Leistungen
(120,— Euro Mitgliedsbeitrag im Jahr).

Fördermitglieder: Fördermitglied kann werden, wer die Ziele des Verbandes unterstützt. Viele Leistungen sind auch für Fördermitglieder zugänglich
(120,— Euro Mitgliedsbeitrag im Jahr).

Online Mitglied werden:

Zur Beitrittserklärung

   

Beratungs-Service

Unser Beratungs-Service ist für Sie da: Persönlich, per Telefon, per Mail oder Brief. Uns erreichen täglich viele Fragen unserer Mitglieder zur Praxisgründung und Praxisführung, zu Gebühren- und Abrechnungproblemen, zu Erstattungsablehnungen durch Versicherungen, zur Fachfortbildung und vieles mehr. Wir antworten zeitnah und kompetent:

Beratungs-Service FH-Geschäftsstelle Düsseldorf

 

 

Rechts- und Praxisinformationen für
Heilpraktiker/innen sowie HP-Anwärter/innen

Unsere verlässlichen und rechtlich geprüften Informations-Materialien geben Ihnen die Möglichkeit, in Ruhe die vielfältigen Fragen der Praxisgründung und Praxisführung nachzulesen. Sie können folgende Skripte erhalten:
Die ersten Schritte auf dem Weg zur Praxis - Ein kleiner Wegweiser
Kleiner Wegweiser durch den Dschungel der Abmahngründe
Kleiner Wegweiser durch die verschlungenen Pfade der Honorarabrechnung

Der großen Wegweiser: Ihr Zugang als Mitglied zu dem Heilpraktiker-Rechtsportal heilpraktikerrecht.com

   

Fortbildung Online und in Präsenz in unserem Düsseldorfer Schulungszentrum und bundsweit bei unseren Kompetenzpartnern

Fortbildung wird bei uns groß geschrieben. Wir bieten ein umfangreiches Fortbildungsprogramm Online und in Präsenz in unseren Schulungszentren, bei unseren Regionalgruppen und unseren Kongress-Veranstaltungen an. Viele Veranstaltungen sind für Mitglieder kostenfrei oder ermäßigt. - Und wenn wir einmal nicht vor Ort zu finden sind: Wir kooperieren in vielen Bundesländern kollegial mit anderen Berufsverbänden, Akademien und Schulen:
https://freieheilpraktiker.com/fortbildung/veranstaltungskalender
Seminare im Schulungszentrum Düsseldorf   
Fachfortbildungen bei unseren Kompetenz- und Kooperationspartnern

Verbandliche Berufspolitik

Wir vertreten die Interessen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gegenüber den politisch Handelnden, der Rechtsprechung und den Versicherungen. Wir geben fachliche und rechtliche Stellungnahmen an die Ministerien und suchen den persönlichen Gesprächskontakt. Einen Eindruck unserer Aktivitäten erhalten Sie hier: Heilpraktikerrecht 2021

 

 

   

Erstausstattung ohne Zusatzkosten

Mitglieder erhalten ohne Zusatzkosten eine Erstausstattung für die Praxis:

  • Gebührentabelle für Heilpraktiker: GebüH und die Beihilfe-Erstattungstabelle
  • Analoge Abrechnungstabelle nicht in der GebüH enthaltener Therapien
  • Berufsordnung für Heilpraktiker BOH
  • Berufsstempel und Berufsausweis
  • Freie Zugang zum Heilpraktiker-Rechtsportal heilpraktikerrecht.com
  • Die Checkliste Hygieneplan
  • Einen Muster-Behandlungsvertrag nach dem Patientenrechtegesetz

WIR 3 2021 Titel 170b

 

Zeitschrift wir.Heilpraktiker

4 x pro Jahr erhalten Sie die im Mitgliedspreis enthaltene modern und ansprechend gestaltete Zeitschrift WIR.Heilpraktiker gedruckt und als PDF. Wir berichten über wichtige diagnostische und therapeutische Verfahren, berufspolitische Fragen und geben Infos zur Praxisführung. Mitglieder unseres Verbandes können eine kostenfreie Kleinanzeige schalten: WIR.Heilpraktiker

   

Mitgliederbereich online

Der nur für Mitglieder erreichbare Mitgliederbereich ist eine ständig aktualisierte und umfangreiche Datenbank mit Rubriken wie: Rechtliche Grundlagen, Heilpraktiker-Recht, Gebühren- und Abrechnung, Hygiene. Viele Muster-Verträge (aus dem Patientenrechtegesetz) und ein Muster-Hygieneplan können heruntergeladen oder durch die Geschäftsstelle zugesandt werden.

 

 

Newsletter und digitale Medien

Sie können sich zu folgenden FH-Newslettern anmelden
- Heilpraktiker-News, Forbildung und Kongresse
- Newsletter zu den Regionalgruppen-Veranstaltungen in den Bundesländern
newsletter.freieheilpraktiker.com

Digitale Medien
Wir informieren auf Facebook (@FreieHeilpraktiker), Instagram (freieheilpraktiker), Twitter (Freie Heilpraktiker), Linkedin und Xing. Unser Video-Kanal läuft über unsere Website und bei  YouTube

   

 Heilpraktiker suchen und Finden

Die von Patienten intensiv aufgerufene Datenbank Heilpraktiker-Suche auf unserer Homepage führt alle Mitgliedspraxen mit ihren Therapie-Schwerpunkten kostenfrei auf, sofern dies gewünscht wird: FH-Heilpraktiker-Suche

Logo für Ihre Werbung

Ob auf dem Praxis-Schild, der Visitenkarte oder Ihrem Internet-Portal: Als Mitglied erhalten Sie kostenfrei eine Nutzungsgenehmigung.

 

   

Regionalgruppen

An zahlreichen Standorten in Deutschland finden regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen statt, die unsere Mitglieder kostenfrei oder vergünstigt besuchen können:
FH Regionalgruppen

Heilpraktiker-Symposien/Kongresse

Wir veranstalten jährlich zwei Heilpraktikerkongresse: einmal in Düsseldorf und einmal in Dresden, die Mitglieder zu Sonderkonditionen besuchen können:
FH-Kongresse

   

Heilpraktikerrecht.com

Unsere Mitglieder erhalten einen kostenfreien Pro-Zugang zum Heilpraktikerrecht-Portal des Rechtsanwaltes Dr. René Sasse. Das Portal ist ein detaillierter Ratgeber für die Praxis: heilpraktikerrecht.com

Webseiten-Check

Als FH-Mitglied erhalten Sie Sonderkonditionen bei der Homepage-Rechtsberatung durch einen fachlich versierten Rechtsanwalt.

   

Schulen, Akademien und firmen:
Kooperations- und Kompetenzpartner

Wir arbeiten mit Heilpraktikerschulen und Akademien zusammen, die unseren Mitglieder spezielle Konditionen anbieten. Mit zahlreichen Firmen haben wir Rahmenabkommen. Unsere Mitglieder können hier von Vergünstigungen profitieren.

Versicherungsservice

Wir bieten für die Versicherungs-Absicherung ihrer Praxis und ihrer Person eine kostenfreie Beratung durch unseren Kooperationspartner Heilpraktiker-Service Rohwerder und Sonderkonditionen für Versicherungsverträge (z. B. die Berufshaftpflichtversicherung, eine Verdienstausfallversicherung oder die Altersvorsorge für Freiberufler) https://www.continentale.de/web/detlef-rohwerder/~/agenturen/betriebs-berufshaftpflicht

   

Wenn der Amtsarzt kommt

Wir bieten den Musterhygieneplan und viele Informationen wie Hygieneregeln zur Vorbereitung an. In unserem Schulungszentrum und bei unseren Kompetenzpartnern finden regelmäßig Hygieneschulungen durch Fachkräfte statt.

 
   

Verband

Gebührenverzeichnis

Gebührenverzeichnis

Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt. Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient.  Eine Rechnungserstellung hat korrekt im Sinne der Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag zu erfolgen. Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen, als auch für den möglichen Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein. Hierbei sind insbesondere anzugeben:

  • Vor- und Zuname sowie die vollständige Adresse des Patienten
  • die vollständige Diagnose
  • Hierbei sind für alle im entsprechenden zeitlichen Zusammenhang durch den Heilpraktiker festgestellten und/oder behandelten Krankheiten, Beschwerden oder Unfallfolgen die entsprechenden Diagnosen in nachvollziebarer Form anzugebebn, so daß sich ein erkennbarer Zusammenhang zu allen Behandlungsmaßnahmen sowie den verordneten oder verwendeten Arzneimitteln ergibt.
  • jede Einzelleistung mi entsprechenden GebüH-Ziffer
  • jeder Einzelbetrag der entsprechenden Leistung
  • jeder Leistungskomplex mit dem entsprechenden Datum

Im Rahmen seines ganzheitlichen Behandlungszieles wendet der Heilpraktiker die notwendigen Verfahren an, die zu einer diagnostischen Abklärung und einer entsprechenden therapeutischen Beeinflussung des jeweiligen Krankheitsgeschehens notwendig sind. Für die Anwendung von Injektions- und Infusionspräparaten bei erstattungsberechtigten Patienten ist die folgende Anmerkung zu beachten: Nach §4, Absatz 3 der Musterversicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung werden Arzneimittel grundsätzlich nur dann erstattet, wenn sie vom Behandler verordnet und vom Patienten aus der Apotheke bezogen werden. Ohne Rechtspflicht erstatten einige Kostenträger Arzneimittelkosten auch dann, wenn nicht der Patient das Arzneimittel (ggf. Ampullen) aus der Apotheke bezieht, sondern lediglich einzelne Ampullen aus Praxisvorräten verwendet werden und diese mit Namen und Preis auf der Rechnung erscheint. Die Arzneimittel sollten aus rechtlichen Gründen, auf der Rechnung von den persönlichen Leistungen gesondert als AUSLAGEN ausgewiesen werden. Ampullen, die ohne gesonderte Berechnung zur Anwendung kommen, sind ebenfalls namentlich zu benennen. Fremdleistungen, wie Kosten eines Fremdlabors, soweit der Heilpraktiker Laboruntersuchungen nicht im eigenen Labor oder als Gesellschafter einer Laborgemeinschaft erbringt, sind nur mit dem Gestehungspreis berechenbar. Verauslagte Arzneimittel, wie Ampullen, Infusionsflaschen oder sonstige Materialien, können ebenso nur mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen. Alle Fremdleistungen sind auf der Rechnung grundsätzlich vom übrigen Honorar getrennt als AUSLAGEN auszuweisen.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind nicht gesondert berechnungsfähig:

Porto- und Versandkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft, Kleinmaterialien wie Zellstoff- und Mulltupfer, Schnellverbandmittel, Verbandspray, Einmalspatel und -stäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, kleine Mull- und Zellstoffkompressen. (Werden wegen der Besonderheit des Falles größere Mengen Mull oder Zellstoff benötigt, können diese mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen.) Mittel zur Oberflächenanaesthesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder und Salben sowie geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung. Einmalartikel, wie: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalkatheter, Einmaldarmrohre.

Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden. Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung kann erforderlich sein. Die Kennzeichnung der analogen Leistung mit einem "A" zur entsprechenden Ziffer ist möglich. Sofern keine analoge Leistungsziffer gegeben ist, kann die Leistung ihne GebüH-Ziffer mit einer Leistungsbeschreibung dargelegt werden. Das Zitieren aus anderen Leistungsverzeichnissen ist möglich.

Verband

Fragestellungen des Rechtsgutachtens

Fragestellung 1
Gewährt das Grundgesetz dem Berufsbild „Heilpraktiker“ Bestandschutz oder wäre eine Abschaffung des Heilpraktikerberufs durch die Errichtung eines umfassenden Arztvorbehaltes verfassungsrechtlich möglich?
Bestünde im Falle einer Berufsschließung ein Bestandsschutz für die bereits aktiven Berufsangehörigen oder für die in einer Ausbildung befindlichen Berufsanwärter?

A.) Die Ausgangslage

I.) Das Berufsbild „Heilpraktiker“

II.) Angrenzende Berufsbilder

III.) Fazit

IV.) Aktueller Status des Heilpraktikergesetzes

V.) Fazit

B.) Unmittelbare rechtliche Konsequenzen einer Aufhebung des HeilprG

C.) Errichtung eines gesetzlichen Arztvorbehalts durch den Bundesgesetzgeber

I.) Fazit

II.) Exkurs: Rechtslage in Österreich

D.) Würde ein gesetzliches Ärztemonopol die Berufsfreiheit der Heilpraktiker aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen?

I.) Unterfällt der Beruf des Heilpraktikers dem Schutzbereich der Berufsfreiheit?

II.) Greift ein gesetzliches Arztmonopol in den Schutzbereich der Berufsfreiheit der Heilpraktiker ein?

1.) Eingriff

2.) Bestimmung der Eingriffsstufe durch einen Arztvorbehalt

III.) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines ausschließlichen Ärztemonopols

1.) Formelle Rechtmäßigkeit

2.) Materielle Rechtmäßigkeit

a) Prüfung der Verhältnismäßigkeit

aa) Verfolgung eines legitimen Zwecks

bb) Prüfung der Geeignetheit zur Zweckerreichung

cc) Prüfung der Erforderlichkeit zur Zweckerreichung (bei unterstellter Eignung)

dd) Prüfung der Zumutbarkeit (bei unterstellter Geeignetheit und Erforderlichkeit)

b) Selbstbestimmungsrecht der Patienten

E.) Würde ein gesetzliches Ärztemonopol den allgemeinen Gleichheitssatz verletzen?

F.) Bestandsschutz im Falle der Berufsschließung

G.) Fazit

 

Fragestellung 2
Wo verlaufen die rechtlichen Grenzen für gesetzliche Einschränkungen der Methoden-/Therapiefreiheit der Heilpraktiker? Was hat der Gesetzgeber bei einer möglichen Ausweitung von bestehenden Tätigkeitsverboten für Heilpraktiker (z.B. aus dem AMG, TFG, IfSG) oder bei der Neubegründung von Arztvorbehalten zu beachten?
Wäre ein Verbot invasiver Verfahren oder ein Behandlungsverbot einzelner, besonders schwerer Erkrankungen zulässig?

A.) Aktuelle Beschränkungen der heilkundlichen Berufsausübung durch Heilpraktiker

I.) Tätigkeitsverbote

II.) Einschränkungen durch zivilrechtliche Vorgaben

III.) Einschränkungen durch strafrechtliche Vorgaben

IV.) Einschränkungen durch ordnungsrechtliche Unterlassungsverfügungen

B.) Ansatzpunkte für weitere Beschränkungen der heilkundlichen Berufsausübung durch Heilpraktiker

I.) Allgemeine rechtliche Grenzen & Leitlinien für Einschränkungen der Berufsausübung

II.) Eingriffsstufe

III.) Voraussetzungen und Grenzen für gesetzliche Einschränkungen

1.) Zweck & Eignung

2.) Erforderlichkeit

a) Bestimmung des nachweisbaren allgemeinen Qualifikationsniveaus der Heilpraktikerschaft

b) Weitere gesetzgeberische Alternativen

3.) Zumutbarkeit von Tätigkeitsverboten

a) Beispiel 1: Verbot invasiver Verfahren

b) Beispiel 2: Verbot der Behandlung einzelner schwerer Erkrankungen

 

Fragestellung 3
Welche gesetzgeberischen Maßnahmen aus den Bereichen des Zugangs zum Heilpraktikerberuf sowie der Berufsausübung können den individuellen Patientenschutz und kollektiven Gesundheitsschutz erhöhen?

A.) Berufszugang


I.) Die Entwicklung der Heilpraktikerausbildung und Überprüfung

II.) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rechtliche Ausgestaltung der Überprüfung


III.) Möglichkeiten einer staatlichen Reglementierung der Heilpraktikerausbildung

1.) Reglementierungen der Ausbildung in Bezug auf naturheilkundliches Fachwissen


2.) Gesetzliche Reglementierungen der Ausbildung in Bezug auf medizinisches Grundlagenwissen und das Berufsrecht
a) Ausgestaltung der Ausbildungsinhalte
b) Gesetzestechnische Umsetzung einer reglementierten Ausbildung in Bezug auf medizinisches Grundlagenwissen (Gesetzgebungszuständigkeit)

3. Teilweise Transformation der Heilpraktiker-Überprüfung in eine reguläre Fachprüfung
a) Elemente einer Fachprüfung b) Keine Benotung
c) Freie Wiederholbarkeit

4.) Weitere Vorgaben für die Berufszulassung – Pflichtpraktikum als Ersatz des Mindestalters


5.) Die Rolle der Heilpraktikerschulen

IV.) Fazit

B.) Regelungen der Berufsausübung


I.) Normative Regulierung des Heilpraktiker-Honorarrechts – Gebührenverordnung für Heilpraktiker
1.) Das aktuelle Honorarrecht


2.) Bedenken gegenüber dem aktuellen Honorarrecht


3.) Der Erlass einer gesetzlichen Gebührenordnung für Heilpraktiker

a) Eingriff in die Berufsfreiheit durch normative Gebührenvorgaben
b) Verfassungsmäßige Rechtfertigung einer gesetzlichen Gebührenordnung für Heilpraktiker

aa) Legitime Motive für den Erlass einer Gebührenordnung


bb) Geeignetheit einer Gebührenordnung zur Zweckerreichung

cc) Erforderlichkeit einer Gebührenordnung für Heilpraktiker zur Zweckerreichung
dd) Zumutbarkeit einer Gebührenordnung für Heilpraktiker

c) Einzelfragen der Ausgestaltung der Gebührenordnung


aa) Anwendungsbereich einer Gebührenordnung


bb) Ausnahmeregelung für einzelne Überschreitungen der Höchstgebühren


d) Gesetzgebungskompetenz für den Erlass einer Heilpraktiker- Gebührenordnung


e) Vorgaben aus EU-Recht

4.) Fazit


II.) Reglementierung der Berufspflichten durch den Erlass einer Berufsordnung
1.) Die aktuelle Rechtslage


2.) Gesetzliche Kodifikation der Berufspflichten


a) Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung

aa) Inhalt
bb) Musterformulierung


b) Die Pflicht zur Weiterverweisung
aa) Inhalt
bb) Musterformulierung

c) Verpflichtung zur Fortbildung
aa) Inhalt
bb) Musterformulierung


d) Verpflichtung zur Verschwiegenheit
aa) Inhalt
bb) Musterformulierung
e) Aufklärungs-, Information-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten


f) Verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung
aa) Inhalt
bb) Musterformulierung
g) Vorgaben zur Hygiene; Verpflichtung zur Hygieneschulung


3.) Gesetzgebungsbefugnis der Länder


4.) Staatliche Überwachung der Berufsausübung

5.) Fazit


III.) Gestaltungsmöglichkeiten einer gesetzlichen Reglementierung der Heilpraktiker- Weiterbildung
1.) Aktuelle Rechtslage


2.) Ansatzpunkte für Reglementierungen der Weiterbildung
a) Grundlagen einer staatlichen Reglementierung

b) Vorteile von Weiterbildungsbezeichnungen


c) Rechtliche Grenzen der Ausgestaltung
3.) Fazit


Frage 4:

Die Problematik sektoraler Heilpraktikererlaubnisse

Frage 5:

Heilpraktikerkammer

A. Eine Heilpraktikerkammer mit Pflichtmitgliedschaft

B. Eine Heilpraktikerkammer ohne Pflichtmitgliedschaft

C. Das Verhältnis der Kammer zu Berufsverbänden und Fachgesellschaften

D. Faktische Hindernisse für eine Realisierung

E. Fazit

 

 

Stand 06.10.2020

 

Verband

Der Vorstand

Der Vorstand (von links): Nina Stickelmann, Manfred Haferanke,  Cynthia Roosen, Dieter Siewertsen

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