Am 29.11.2023 verhandelte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Berufung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Osnabrück, die Anwendungsuntersagung einiger Eigenblut-Therapien durch das "Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg" gegen eine Heilpraktikerin aufzuheben.

Konkret ging es in diesem Verfahren um die native Eigenblutbehandlung sowie die Mischung von Eigenblut mit homöopathischen Fertigarzneien im Rahmen der Eigenbluttherapie.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Untersagung der Anwendung einiger Eigenblut-Verfahren durch das Oberverwaltungsgericht Münster durch Heilpraktiker im Juni 2023 bestätigt. Obwohl die native Eigenblutbehandlung (d.h. die Reinjektion unbehandelten Eigenblutes) nicht Gegenstand des aktuellen BVerwG-Urteils zur Eigenbluttherapie der Heilpraktiker war (wohl aber die Mischung von Eigenblut mit homöopathischen Fertigarzneien), konnte sich das OVG nicht dazu durchringen, differenziert zu urteilen. Sie übernahm im wesentlichen die Argumentation des BVerwG. Das Urteil aus Lüneburg ist nicht rechtkräftig. Die Anwendung der reinen Reinjektion unbehandelten Eigenblutes bleibt damit weiterhin umstritten.

Die reine Entnahme von Blut (ohne die Absicht es wieder zu injizieren) ist nicht vom Verbot „der“ Eigenblutbehandlung erfasst ist. Auch ein Aderlass bleibt grundsätzlich möglich.

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Diese Presse-Information wurde von der Online-Redatktion Freie Heilpraktiker e.V. am 05.12.2023 aktualisiert.