Keine guten Nachrichten sind aus Lüneburg vom OVG Niedersachsen gekommen. Das Berufsverfahren zum für uns erfolgreichen Urteil des Verwaltungsgericht Osnabrück fand am 29.11.2023 in Lüneburg statt. Es ging um die native Eigenblutbehandlung (sie war nicht Gegenstand des aktuellen BVerwG-Urteils) sowie um die Mischung von Eigenblut mit homöopathischen Fertigarzneien im Rahmen der Eigenbluttherapie (hier hat das BVerwG die Anwendungsuntersagung bestätigt). Das "Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg" hatte Berufung eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht dazu durchringen können, die Eigenblutverfahren differenziert zu betrachten und die verfassungsrechtlichen Aspekte zu bewerten. Das für uns positive Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück wurde aufgehoben.

Das Urteil vom BVerwG Leipzig entwickelt offenbar eine nicht gute Wirkung. An diesem Verfahren waren wir nicht beteiligt.

Das für uns negative Urteil vor dem OVG in Lüneburg ist nicht rechtskräftig. Wir werden den Rechtsweg weiter gehen und am Ende müssen wir uns wohl auf die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einrichten.

Freie Heilpraktiker e.V. hat für alle entstehenden Kosten eine Kostenübernahme-Erklärung abgegeben. Wir freuen uns, dass wir auch in der Prozessrunde vor dem OVG Niedersachsen von weiteren Berufsverbänden unterstützt wurden. Diese auch finanzielle Unterstützung ist Ausdruck des Wissens, dass es um die Therapiefreiheit der Heilpraktikerin und Heilpraktiker und nicht zuletzt um die Patientinnen und Patienten geht, denen wir angemessen helfen könnten.  

Unser Dank gilt: (Stand 13.11.2023)

 
Berufsverband für Heilpraktikerinnen Lachesis e.V.  
Union Deutscher Heilpraktiker e.V. Bundesverband  
Union Deutscher Heilpraktiker Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.  

Wichtiger Hinweis
Die Anwendung der reinen Reinjektion unbehandelten Eigenblutes ist trotzdem umstritten. Unterlassungsverfügungen müssen aber befolgt werden.
Die reine Entnahme von Blut (ohne die Absicht es wieder zu injizieren) ist nicht vom Verbot „der“ Eigenblutbehandlung erfasst ist. Auch ein Aderlass bleibt grundsätzlich möglich.

Worum geht es
Die Untersagungsverfügungen gegen die Anwendung der nativen Eigenbluttherapie sowie der Mischung mit homöopathischen Fertigarzneimitteln kann nicht akzeptiert werden.
Sie verstößt gegen das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Berufsausübungsfreiheit. Es gibt keine empirischen Belege für ein Patientenrisiko. Die Patientensicherheit ist gewährleistet.

Der Verweis der Aufsichtsämter auf das Transfusionsgesetz ergibt keinen logischen Sinn. Wenn die homöopathische Eigenbluttherapie zulässig ist (TFG § 28) , muss dies erst recht für die risikoärmere native Eigenbluttherapie gelten. Dies gilt ebenso für die Mischung mit homöopathischen Fertigarzneien.

Diese gesetzlichen Grundlagen sind wichtig

Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz“ TFG)
zuletzt geändert 11.5.2023

§ 7 Anforderungen zur Entnahme der Spende
(1) (…)
(2) Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen. Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.

§ 28 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Entnahme einer geringfügigen Menge Blut zu diagnostischen Zwecken, auf homöopathische Eigenblutprodukte, …



„Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
(Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV) Stand 19.10.2022

AMVV § 1 Arzneimittel,
1. die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
2. die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
3. denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung
abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

AMVV § 5
Von der Verschreibungspflicht sind Arzneimittel ausgenommen, die aus den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind …

Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1 und § 5) Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nr. 1 
…
Blutzubereitungen humanen Ursprungs
zur arzneilichen Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper -

Risikoaufklärung für alle Heilpraktiker/innen

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