Untersagung der einfachen/nativen Eigenbluttherapie
Variante 1 - Jedes Risiko soll ausgeschlossen werden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom XX.XX.2023. Ich erkläre hiermit, dass ich bis auf Weiteres auf die Ausübung der einfachen/nativen Eigenbluttherapie verzichten werden. Ich behalte mir jedoch das Recht vor, das Therapieverfahren bei einer Änderung der Rechtslage wieder auszuüben. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Variante 2 - Risiko einer kostenpflichtigen Untersagung, Risiko-Verringerung durch den abschließenden Passus.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom XX.XX.2023. Die von Ihnen zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen nicht das Verfahren „Reinjektion von unverändertem Eigenblut“ (einfach/native Eigenbluttherapie). Diese Methode war dort nicht streitgegenständlich, weil diese Tätigkeit den dortigen Klägern von der Behörde nicht untersagt wurde. Hierzu heißt es in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 3 C 3/22) ausdrücklich:
„(…) Das Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass die Klägerin nur eine Eigenblutbehandlung unter Einsatz von Ozon durchführe, während sie tatsächlich auch Reinjektionen von unverändertem Eigenblut vornehme und dies dem Beklagten auch angezeigt habe, zeigt keinen Fehler des Oberverwaltungsgerichts auf. Es hat nicht angenommen, dass die Klägerin lediglich mit Ozon versetztes Eigenblut injiziere, sondern ausgeführt, dass der Bescheid nur diesen Fall erfasse.“
Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betrafen unmittelbar die Verfahren, bei denen Patienten Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten im Wege der Mischung mit Ozon oder homöopathischen Fertigarzneimitteln entnommen wird. Ich bitte Sie deshalb zu begründen, weshalb die einfache Eigenbluttherapie ebenfalls unzulässig sein soll. Hierbei gebe ich folgendes zu bedenken:
In Bezug auf die einfache (native) Eigenblutbehandlung verstößt § 28 TFG in der von Ihnen nunmehr vertretenen Auslegung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die einfache Eigenbluttherapie und die homöopathische Eigenbluttherapie sind wesentlich gleich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ungleichbehandlung der (unzulässigen) Ozon-Eigenbluttherapie und der (zulässigen) homöopathischen Eigenbluttherapie damit gerechtfertigt, dass bei der homöopathischen Herstellungsmethode der Potenzierung durch eine starke Verdünnung das Gefahrenpotential des Blutproduktes deutlich vermindert werde. Die einfach Reinjektion von Eigenblut unterschreitet jedoch sogar die Risiken der unstreitig zulässigen homöopathischen Eigenbluttherapie. Hier ist eine Reduzierung der Risiken noch nicht einmal erforderlich, denn bei der nativen Eigenbluttherapie wird kein Arzneimittel beigemischt, welches zu verdünnen wäre. Eine bloße Verdünnung des entnommenen Blutes vor der Reinjektion würde das Risiko aufgrund der hierzu erforderlichen Verarbeitung sogar steigern und nicht verringern. Eine Ungleichbehandlung von homöopathischen Eigenblutprodukten und der einfachen Eigenblutbehandlung kann durch Sachgründe nicht gerechtfertigt werden. Bei der einfachen Eigenblutbehandlung ist das Gefahrenpotenzial sogar geringer als bei der vom Gesetzgeber ausdrücklich privilegierten Form der homöopathischen Eigenbluttherapie. Der vollständige Verzicht auf die Zugabe von weiteren Mitteln zum entnommenen Blut sowie das Fehlen einer Verarbeitung des entnommenen Blutes reduziert das Gefahrenpotenzial stärker als eine Eigenblutbehandlung nach homöopathischen Maßstäben.
Da keine empirischen Nachweise dazu vorliegen, dass die native Eigenbluttherapie Patienten gefährdet, verletzt eine Untersagung zudem meine Berufsausübungsfreiheit. Ich erkläre hierzu ausdrücklich, dass die bei der Eigenblutbehandlung entnommene Menge von Blut XXX ml nicht übersteigt. (Hinweis ggfs. anpassen)
Die Rückübertragung unbehandelten Eigenblutes unterfällt zudem nicht der AMVV, weil es sich bei unbehandeltem Eigenblut nicht um eine Blutzubereitung handelt.
Zur Vermeidung einer Untersagungsverfügung Ihrerseits erkläre ich jedoch, dass ich bis zu Ihrer Antwort auf die Ausübung der einfachen/nativen Eigenbluttherapie verzichten werden und anschließend eine Entscheidung treffen werde.
Mit freundlichen Grüßen