Bundesverfassungsgericht
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG Niedersachsen ist heute (15.10.2024) eingereicht worden. Wir halten es für richtig, den juristischen Weg bis zum Ende zu gehen, auch wenn über die Erfolgsaussichten keine Prognose abgegeben werden kann.Eigenblut-Therapie vor dem Verfassungsgericht

Die Untersagungsverfügungen gegen die Anwendung der nativen Eigenbluttherapie sowie der Mischung mit homöopathischen Fertigarzneimitteln können nicht akzeptiert werden. Sie verstoßen gegen das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Berufsausübungsfreiheit. Es gibt keine empirischen Belege für ein Patientenrisiko. Die Patientensicherheit ist gewährleistet.

Der Verweis der Aufsichtsämter und Gerichte auf das Transfusionsgesetz ergibt keinen logischen Sinn. Wenn die homöopathische Eigenbluttherapie zulässig ist (TFG § 28), muss dies erst recht für die risikoärmere native Eigenbluttherapie gelten. Dies gilt ebenso für die Mischung mit homöopathischen Fertigarzneien.

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Diese Information wurde am 15.10.2024 aktualisiert.