Am 29.11.2023 verhandelte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Berufung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Osnabrück, die Anwendungsuntersagung einiger Eigenblut-Therapien durch das "Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg" gegen eine Heilpraktikerin aufzuheben. Konkret ging es in diesem Verfahren um die native Eigenblutbehandlung sowie die Mischung von Eigenblut mit homöopathischen Fertigarzneien im Rahmen der Eigenbluttherapie.

Obwohl die native Eigenblutbehandlung (d.h. die Reinjektion unbehandelten Eigenblutes) nicht Gegenstand des aktuellen BVerwG-Urteils zur Eigenbluttherapie der Heilpraktiker war (wohl aber die Mischung von Eigenblut mit homöopathischen Fertigarzneien), konnte sich das OVG nicht dazu durchringen, differenziert zu urteilen. Sie übernahm im wesentlichen die Argumentation des BVerwG. Derzeit muss über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden werden.

In einem anderen Verfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht die Untersagung der Anwendung einiger Eigenblut-Verfahren durch das Oberverwaltungsgericht Münster durch Heilpraktiker im Juni 2023 bestätigt. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil des BVerwG vor dem Bundesverfassungsgericht wurde nicht angenommen.

Die reine Entnahme von Blut (ohne die Absicht es wieder zu injizieren oder oral zu verabreichen) ist nicht vom Verbot „der“ Eigenblutbehandlung erfasst ist. Auch ein Aderlass bleibt grundsätzlich möglich.

Weitere Informationen

Diese Presse-Information wurde von der Online-Redatktion Freie Heilpraktiker e.V. am 25.03.2024 aktualisiert.