Aktualisiert am 06.04.2023
Ein Überblick über die Hilfsmöglichkeiten
06.04.2023 |
Der Bundesgesundheitsminister hat die Corona-Pandemie für beendet erklärt. Die noch verbliebene Maskenpflich im Gesundheitsbereich endet mit dem Auslaufen des § 28b IfSG zum 07.04.2023. Damit enfällt auch die Maskenpflicht für Besucher/innen in den Heilpraktiker-Praxen. https://www.zdf.de/nachrichten/zdf-morgenmagazin/ende-der-corona-massnahmen-in-deutschland-100.html |
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20.03.2023 | Wir aktualisieren diese Seite nach Aufhebung fast aller Maßnahmen nicht mehr. Bitte schauen Sie statt dessen auf unsere Sonderseite "Corona Praxisregeln" | |
14.12.2022 | Ein wegweisendes Urteil des OLG Düsseldorf gegen den Vorwurf der Staatsanwaltschaft, bestimmte Formen der Beantragung der Corona-Soforthilfe wären Subventionsbetrug. Freispruch für eine Kosmetikerin mit wichtigen Hinweisen zur Frage der Selbstständigkeit. | |
Wirtschaftshilfen |
Übersicht des Bundeswirtschaftsministeriums über die Wirtschaftshilfen |
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Solo-Selbstständige | Informationen auf dem Portal des VGSD (Verband der Selbstständigen und Gründer Deutschland e.V.) | |
Corona Zulage 1500,-- | Verlängerung der Zahlungsfrist. | |
Entschädigung bei Quarantäne | 11 Bundesländer haben eine gemeinsame Plattform eingerichtet, über die Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen beantragt werden können. |
Abrechnung der Neustarthilfe für das erste Halbjahr 2021
Link zur VGSD-Website: VGSD
Link zur Abrechnungs-Website: Wirtschafts- und Finanzministerium
NRW-Informationen zur Überbrückungshilfe: https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
1500,-- Euro steuerfreie Corona-Zulage
§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber … auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem
Betrag von 1 500 Euro" steuerfrei bleiben.
Diese Regelung galt bisher für Zahlungen bis zum 30.06.2021. Die Zahlungsfrist nunmehr bis zum 31. März 2022 verlängert worden
(Artikel 1 Abs. 2 des „Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ (sog. Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz). Das Gesetz wurde am 8. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist die für Arbeitgeber wichtige Verlängerung der Zahlungsfrist der steuer- und beitragsfreien „Corona-Prämie“ bis zum 31. März 2022 am Tag nach der Veröffentlichung (also am 09. Juni 2021) in Kraft getreten.
Die Abrechnung der Soforthilfe ist in NRW auf 2021 verlegt worden, Abrechnungen noch 2020 sind möglich: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Für alle Bundesländer gilt, dass die jeweiligen Wirtschaftsministerien auf ihren Websites darüber berichten, wie es bei ihnen gehandhabt wird. Für unsere Mitglieder steht auf unserer Website im Mitgliederbereich eine Information zur Verfügung, auf was unbedingt geachtet werden muss. Auch hier gilt die Einschränkung: Manche Bundesländer haben eigene und großzügigere Regelungen entwicklt: Wofür darf die Corona-Soforthilfe genutzt werden, was muss beachtet werden: Mitgliederbereich-Corona-Soforthilfe
Archiv: Das Land wird hierzu allen Empfängern der NRW-Soforthilfe eine Mail mit Hinweisen zur Berechnung des tatsächlich in Anspruch genommenen Umfangs der Soforthilfe sowie deren korrekter Verwendung der Mittel zusenden. Mit der Mail werden die Empfänger über das weitere Vorgehen informiert und darüber, wie sie ihren Liquiditätsengpass ermitteln. Diese Überprüfung ist notwendig, da Zuwendungsempfänger verpflichtet sind, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum.
Um weitere Betrugsversuche zu unterbinden, weist das Land darauf hin, dass die Mail ausschließlich über die Mailadresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de
versandt wird. Inhalt der E-Mail wird ein PDF-Anhang mit dem Dateinahmen "Ermittlung des Liquiditätsengpasses – NRW-Soforthilfe 2020.pdf" sein.
Parallel hierzu hat das Land umfangreiche Informationen unter folgendem Link zur Verfügung gestellt: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren
Des Weiteren steht den Zuwendungsempfängern bei Fragen zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020 eine Hotline des Landes unter folgender Nummer zur Verfügung: 0211-7956 4995.
Die Frist zur Rückmeldung über das Rückmeldeformular im E-Mail-Link endet für alle Antragsteller am 30. September 2020. Die Frist für eine mögliche (anteilige) Rückzahlung der Soforthilfe endet ebenfalls für alle Antragsteller am 31. Dezember 2020.
Hier greift § 56 des IfSG:
„(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung
in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…) Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den
in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“
Ihr Ansprechpartner ist das örtliche und für Sie zuständige Gesundheitsamt. Stellen Sie einen Antrag bitte formlos schriftlich (zur Not mindestens als Mail), beziehen Sie sich auf den § 56 und senden ihn an das für Sie zuständige Gesundheitsamt mit der Bitte um Weiterleitung. In NRW sind der Landschaftsverband Rheinland sowie der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig.
Wichtig: Inzwischen haben 11 Bundesländer eine gemeinsame Plattform eingerichtet, über die Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen beantragt werden können https://ifsg-online.de/index.html
Überbrückungshilfen/Staatl. Hilfen - Quarantäne-IfSG-Schließung - Erkrankte Mitarbeiter/innen - Arbeitsrechtliche Fragen
Link zu unserer Information "Coronavirus SARS-CoV-2 Übertragung, Hygiene, IfSG"
https://freieheilpraktiker.com/aktuelles/corona/351-coronavirus-sars-cov-2-wichtige-informationen
Link zu unserer Information "Corona, Praxisregeln, Tätigkeitseinschränkungen"
https://freieheilpraktiker.com/aktuelles/corona/352-corona-praxisregeln-taetigkeitseinschraenkungen-bildungsbetrieb