Bundesverfassungsgericht:
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG Niedersachsen ist am 15.10.2024 eingereicht worden. Wir halten es für richtig, den juristischen Weg bis zum Ende zu gehen. Über die Erfolgsaussichten kann keine Prognose abgegeben werden.

Wir freuen uns, das wir bei diesem Schritt wieder vom UDH-Bundesverband sowie dem Landesverband Berlin-Brandenburg der UDH materiell unterstützt werden.

Wichtiger Hinweis: Die reine Entnahme von Blut (ohne die Absicht es wieder zu injizieren oder oral zu verabreichen) ist nicht vom Verbot „der“ Eigenblutbehandlung erfasst. Auch ein Aderlass bleibt grundsätzlich möglich.

OVG Lüneburg/Niedersachsen
Am 19.09.2024 wurden wir informiert, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachsen in Lüneburg (BVerwG 3 B 4.24) im Eigenblutverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde.

OVG Münster/BVerwG/BVerG
Ein weiterer und umfangreich vorbereiteter Prozess vor dem OVG Münster/BVerwG Leipzig ist zu Ungunsten der Kläger/innen und Unterstützer beendet. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde gegen das negative Urteil aus Münster und Leipzig nicht angenommen. Auf dieses Verfahren hatten wir keinen Einfluss.

VGH München
Auch das Verfahren in München ist zu Ungunsten der Kläger beendet worden. Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit Urteil vom 28.08.2024 - 20 BV 23.1807, 20 BV 23.1808 - das Urteil des Verwaltungsgerichtes München vom 30.06.2022 - M 26a K 21.397 - geändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Eine Revision wird nicht zugelassen. Auf dieses Verfahren hatten wir keinen Einfluss.

Exklusiv für unsere Mitglieder
Aktuelle Übersicht zur Eigenblut-Therapie Rechtslage und Empfehlungen
Rechtliche Zulässigkeit der Eigenblut-Varianten

Das Eigenblut-Urteil vom 29.11.2023 durch das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg
"Der Verwaltungsgerichtshof Niedersachsen hat entschieden: Auch die einfache Eigenblutbehandlung, d.h. die sofortige Reinjektion unbehandelten Eigenblutes unterfällt dem Arztvorbehalt des TFG. Sie ist Heilpraktikern somit untersagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und gilt unmittelbar nur gegenüber den klagebeteiligten Parteien; dennoch wird es vorerst eine Leitwirkung entfalten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits die Ozon-Sauerstoff-Eigenbluttherapie und die Eigenbluttherapie unter Beimischung von (homöopathischen) Fertigarzneimitteln für unzulässig eingestuft. Es sollte deshalb bis auf Weiteres auf die Ausübung sämtlicher nicht-homöopathischer Eigenbluttherapien verzichtet werden. Dies gilt insbesondere in Niedersachen (auch) für die native Eigenbluttherapie. In anderen Bundesländern wäre es möglich, die Rechtsprechung des VGH Niedersachsen zur nativen Eigenbluttherapie durch weitere Gerichtsverfahren nochmals zu überprüfen.

Das Urteil des VGH Niedersachen stellt eine Zäsur dar; Heilpraktikern wird ein Therapieverfahren untersagt, ohne dass belastbare empirische Nachweise dazu vorliegen, dass das Verfahren Patienten gefährden könnte. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die native Eigenbluttherapie unzulässig, die homöopathische Eigenbluttherapie dagegen zulässig sein soll, obwohl letztere aufgrund der erforderlichen Verarbeitungsprozesse potenziell gefahrenträchtiger sein kann.
Diese Rechtsprechung ruft das Risiko hervor, dass Heilpraktikern weitere Befugnisse (z.B. invasive Techniken) genommen werden könnten. Aus diesem Grund bedarf das Urteil dringend einer Überprüfung durch weitere Instanzen sowie einer verfassungsrechtlichen Kontrolle.

Wichtig: Zulässig ist weiterhin die homöopathische Eigenbluttherapie. Ein Eigenblutprodukt ist jedoch nur dann homöopathisch im Sinne des § 28 TFG, wenn es nach einem im Europäischen Arzneibuch oder nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist."
Dr. René Sasse, Rechtsanwalt

Was ist nun erlaubt, was nicht ...
Es sollte bis auf Weiteres auf die Ausübung sämtlicher nicht-homöopathischer Eigenbluttherapien verzichtet werden. Unterlassungsverfügungen müssen befolgt werden.
Unseren Mitgliedern stellen wir bei amtlichen Untersagungsverügungen Muster-Antwortschreiben zur Verfügung: Mitgliederbereich_Musterschreiben

Die reine Entnahme von Blut (ohne die Absicht es wieder zu injizieren oder oral zu verabreichen) ist nicht vom Verbot „der“ Eigenblutbehandlung erfasst. Auch ein Aderlass bleibt grundsätzlich möglich.

Unsere Meinung

Die Untersagungsverfügungen gegen die Anwendung der nativen Eigenbluttherapie sowie der Mischung mit homöopathischen Fertigarzneimitteln können nicht akzeptiert werden. Sie verstoßen gegen das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Berufsausübungsfreiheit. Es gibt keine empirischen Belege für ein Patientenrisiko. Die Patientensicherheit ist gewährleistet.

Der Verweis der Aufsichtsämter und Gerichte auf das Transfusionsgesetz ergibt keinen logischen Sinn. Wenn die homöopathische Eigenbluttherapie zulässig ist (TFG § 28), muss dies erst recht für die risikoärmere native Eigenbluttherapie gelten. Dies gilt ebenso für die Mischung mit homöopathischen Fertigarzneien.

Diese gesetzlichen Grundlagen sind wichtig

Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz“ TFG)
zuletzt geändert 11.5.2023

§ 7 Anforderungen zur Entnahme der Spende
(1) (…)
(2) Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen. Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.

§ 28 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Entnahme einer geringfügigen Menge Blut zu diagnostischen Zwecken, auf homöopathische Eigenblutprodukte, …



„Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
(Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV) Stand 19.10.2022

AMVV § 1 Arzneimittel,
1. die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
2. die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
3. denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung
abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

AMVV § 5
Von der Verschreibungspflicht sind Arzneimittel ausgenommen, die aus den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind …

Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1 und § 5) Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nr. 1 
…
Blutzubereitungen humanen Ursprungs
zur arzneilichen Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper -

Letzte Aktualisierungen 14.02.2024, 28.03.2024