Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat 15. Juni 2023 in dritter Instanz die Klagen von drei Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern gegen Untersagungsverfügungen der Bezirksregierung Münster abgewiesen. Diese hatten den Klägern die Durchführung von einzelnen Eigenblutbehandlungen untersagt, weil diese gegen das Transfusionsgesetz (TFG) verstoßen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat für folgende Eigenblutverfahren in dritter Instanz den Arztvorbehalt bestätigt:
• Entnahme von Blut bei Patienten, Mischen des Blutes mit Ozon, anschließende Reinjektion.
• Entnahme von Blut bei Patienten, Mischen des Blutes mit homöopathischen Fertigarzneien, anschließende Reinjektion.
• Blutentnahmen für diese Verfahren dürften nach § 7 Abs. 2 TFG nur Ärzte durchführen.
Für das BVerwG ist die Ausnahmevorschrift des § 28 TFG nicht anwendbar. Ein homöopathisches Eigenblutprodukt läge nur dann vor, wenn es nach einem im Europäischen Arzneibuch oder in einem der offiziell gebräuchlichen Arzneibücher eines Mitgliedstaats der EU beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werde.

Es kann eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eingelegt werden. Das Verfassungsgericht prüft voraussichtlich eine Verletzung der Kläger in ihrer Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Grundgesetz. Die weiteren Musterverfahren können fortgesetzt werden.

Nicht Gegenstand des BVerwG-Verfahrens: Die native Eigenblutbehandlung
Die native Eigenblutbehandlung – d.h. die Reinjektion unbehandelten Eigenblutes – war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerwG. Unser Musterverfahren in dieser Sache vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück war erfolgreich, die Anwendung ist trotzdem umstritten. Hier warten wir auf die Berufungsverhandlung vor dem OVG Niedersachsen. Wir sehen eine gute Chance, dass das Gericht die Entscheidung über die native Eigenbluttherapie bestätigt.

Wichtiger Hinweis von Rechtsanwalt Dr. Sasse zur Blutentnahme
"Ich möchte darauf hinweisen, dass die reine Entnahme von Blut (ohne die Absicht es wieder zu injizieren) nicht vom Verbot „der“ Eigenblutbehandlung erfasst ist. Auch ein Aderlass bleibt grundsätzlich möglich."

Hier geht es zur Presseinformation des BVerwG: BVerG

Unsere Mitglieder können sich eine ausführliche Bewertung des Urteils durch den Rechtsanwalt Dr. René Sasse im Mitgliederbereich herunterladen:
Dr. Sasse Bedeutung der Entscheidung