1. Heilpraktiker/innen: 1939 verboten - In der jungen Bundesrepublik wieder zugelassen
1939 wurden die Ausbildung und Neuzulassungen der Heilpraktiker im sog. Heilpraktikergesetz von 1939 verboten. Erst in den fünfziger Jahren wurden diese Abschaffungs-Regelungen von höchstrichterlicher Seite als nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar aufgehoben. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.1957 (I C 194.54 - BVerwGE 4, 251 ff.) transformierte das nationalsozialistische Heilpraktiker-Abschaffungsgesetz in ein Heilpraktiker- Zulassungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Die letzte Reform des Gesetzes fand 2016 statt.

2. Heilpraktiker/innen haben ein umfangreiches Berufsrecht
Eine Vielzahl von landes- und bundesgesetzlichen Gesetzen, Verordnungen und Normen, wie z.B. das Infektionsschutzgesetz, reglementiert den Beruf der Heilpraktiker/innen. Unser Beruf ist auf der Grundlage des zuletzt 2016 reformierten Heilpraktikergesetzes eingebunden in eine nachprüfbare, geregelte und moderne auf Patientenschutz ausgerichtete Rechtsprechung. Nach dem Urteil des BGH vom 29. Januar 1991 (VI ZR 206/90 –, BGHZ 113, 297 ff.) gelten für Heilpraktiker/innen grundsätzlich die gleichen Sorgfaltspflichten wie für einen Arzt für Allgemeinmedizin. Weitere für Heilpraktiker/innen rechtlich bindende Anforderungen ergeben sich auch aus dem Patientenrechtegesetz (u.a. Dokumentationspflicht, Behandlungsvertrag). Aus der Rechtsprechung folgen Vorgaben hinsichtlich der Haftung und des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabs. (Berufshaftpflicht).
Die derzeitige Berufsordnung der Heilpraktiker/innen fasst rechtlich bindenden Regelungen und Vorgaben des Gesetzgebers zusammen und geht im Sinne einer Ethikerklärung darüber hinaus. Sie ist keine staatlich reglementierte „Ordnung“, sondern als Leitbild für alle praktizierenden Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker berufsverbandliches Satzungsrecht.

3. Heilpraktiker/innen erhalten ihre Zulassung von den kommunalen Gesundheitsbehörden
Heilpraktiker/innen erhalten ihre Zulassung nach einer medizinischen und amtlichen Gefahrenabwehrüberprüfung . Diese Überprüfung findet auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Überprüfungs-Leitlinien von 2017/2018 unter dem Dach der kommunalen Gesundheitsbehörden statt.

4. Heilpraktiker/innen verfügen über eine Ausbildung, die sich streng am Patientenschutz ausrichtet
Bis heute hat es der Gesetzgeber für genügend erachtet, dass sich Heilpraktiker/innen in privaten Heilpraktikerschulen selbstfinanziert über im Schnitt 2 Jahre ausbilden und sich so auf die Heilpraktiker- Überprüfung vorbereiten. Ein Blick in die Überprüfungs-Leitlinien zeigt, dass ein umfangreiches medizinisches Grundwissen gelehrt werden muss, anders wäre ein Bestehen der Überprüfung nicht möglich.
Invasive Therapiemethoden wie Injektionstechniken sind Bestandteil der Heilpraktikerausbildung und gehören zum Kanon der Heilpraktiker-Überprüfung.
Das Mindestalter für Heilpraktiker/innen beträgt 25 Jahre. (§ 2 Abs. 1 lit. a) DVO-HeilprG). Zum Vergleich: Auch die jungen Ärzte, die in den Behandlungsalltag gehen, sind zwischen 25 und 28 Jahre alt.
Die Heilpraktiker/innen haben sich über die Jahrzehnte eine tragende Ethik und ein Aus- und Fortbildungssystem geschaffen, dass den modernen Anforderungen an den Beruf und dem Patientenschutz Rechnung trägt.

5. Aus- und Fortbildung wird bei uns groß geschrieben
Die meist nur außerhalb der akademischen Medizin gelehrten Therapie-Methoden der traditionellen und komplementären Medizin werden von privaten Schulen, Akademien und Heilpraktiker-Berufsverbänden gelehrt, geprüft und supervidiert.
Unser Verband vergibt an Ausbildungseinrichtungen ein Kompetenzsiegel, andere Berufsverbände arbeiten ähnlich.
Jedes Jahr werden mehr als 10 Fachkongresse durchgeführt, die anerkannten Fachverlage publizieren viele Hundert Fachbücher, es gibt regelmäßig erscheinende Fachzeitschriften.

6. Medikamente mit starken Nebenwirkungen unterliegen der ärztlichen Verschreibungspflicht
Heilpraktiker/innen benutzen und verschreiben nur Mittel, die nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen. Ein über das normale Maß hinausgehendes Behandlungsrisiko durch Heilpraktiker/innen existiert nicht, eher ist das Gegenteil der Fall. Nicht unter Verschreibungspflicht liegende aber gefährliche Stoffe sind für Heilpraktiker/innen nicht zugänglich und/oder unterliegen den verbindlichen Regeln des Arzneimittelgesetzes (§ 48 AMG). So darf z.B. kein Therapeut ein bedenkliches
Arzneimittel einsetzen. Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. (§ 5 AMG).

7. Patient/innen der Heilpraktiker/innen sind oder waren in ärztlicher Behandlung
Patient/innen, die zu uns kommen, waren in aller Regel bereits bei einem Arzt oder im Krankenhaus. Sie kommen zu uns, weil ihnen nicht ausreichend geholfen werden konnte und/oder sie eine Therapie wünschen, die in der universitäts-gestützten Medizin nicht oder nur teilweise zur Verfügung steht. Wir stehen ihnen dann mit unseren Möglichkeiten der traditionellen und komplementären Heilkunde zur Seite. Eine Weiter-Verweisung oder Rück-Verweisung an einen Arzt ist für uns selbstverständlich, stellen wir eine solche Notwendigkeit fest.

8. Traditionelle und komplementäre Heilkunde ist erprobte Heilkunde
Akupunktur oder Homöopathie sind seit hunderten bis tausenden von Jahren erprobt. Heilpraktiker/innen sind darauf ausgebildet, ihre Behandlungsgrenzen zu kennen und zu erkennen. 12 Millionen Patientenfälle in unseren Praxen pro Jahr sprechen eine deutliche Sprache. Unsere Patientinnen und Patienten haben sich praktisch und immer wieder von der heilenden Wirkung der traditionellen und komplementären Heilkunde überzeugen können.
Heilpraktiker/innen sorgen dafür, dass die traditionellen Heilverfahren bis heute erhalten geblieben sind und die Patientinnen und Patienten ihr grundgesetzlich verbrieftes Recht auf eine umfassende medizinische Versorgung wahrnehmen können.

9. Heilpraktiker/innen oder illegale Hinterzimmer-Behandlung
Patient/innen müssen das Recht behalten, für sich ergänzende Alternativen zu finden (gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Eine drastische Einschränkung oder Abschaffung der Heilpraktiker/innen würde den Patientenschutz zudem an dieser Stelle abschaffen. Eine Abwanderung in Grau- und illegale Bereiche wäre die Folge.

10. Vom Umgang mit Behandlungsproblemen
Patientensicherheit steht immer an erster Stelle. Alle medizinischenTherapeut/innen arbeiten mit großer Sorgfalt und menschlichem Respekt. Dies gilt auch für die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Trotzdem kann es bei Ärzten, bei Physiotherapeuten, bei den Pflegenden und eben auch bei den Heilpraktiker/innen zu Behandlungsproblemen kommen. Dadurch den ganzen Beruf in Frage zu stellen bedeutet, dass das Problem nicht wirklich ernst genommen wird.
Verletzt ein medizinischer Therapeut/eine Therapeutin seine/ihre Pflicht zur sorgfältigen Behandlung, so muss geprüft werden, ob ein schuldhafter Behandlungsfehler vorliegt. Diese Prüfung ist Aufgabe der staatlichen Aufsichtsbehörden oder der Gerichte.
Im Rahmen der Selbstorganisation der Heilpraktiker/innen haben die Berufsverbände Gutachterkommissionen, die im Konfliktfall eine objektive Aufklärung betreiben, wenn sie eingeschaltet werden. Objektiv und qualifiziert arbeitende Gutachter/innen der Berufsverbände stehen den Aufsichtsbehörden, den Gerichten und den Patient/innen zur Verfügung.


Berufs- und Fachverband Freie Heilpraktiker e.V. 
Benrather Schloßallee 49 - 53 in 40597 Düsseldorf

Tel.: 0211 9017 290 E-Mail: info@freieheilpraktiker.com www.freieheilpraktiker.com

Informationen
Der Berufs- und Fachverband FH-Freie Heilpraktiker e.V. wurde 1982 gegründet. Er ist Initiator des Gutachtens zum Heilpraktikerrecht durch den Dortmunder Rechtsanwalt Dr. René Sasse - www.heilpraktikerrecht.com/gutachten/

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker helfen jährlich vielen Millionen Patient/innen. Wir gehen von mindestens 12 Millionen Patientenkontakten pro Jahr aus (errechnet aus den Leistungen der Privaten Krankenversicherungen). Ca. 4 Millionen Bundesbürger gehen nur zu Heilpraktiker/innen (Quelle: Eine repräsentative Umfrage des Gesundheitsmagazins "Apotheken Umschau", durchgeführt von Ipsos Operations GmbH bei 2.000 Frauen und Männern ab 14 Jahren. Befragungszeitraum: 14. Oktober bis 20. November 2019)

Viele Hundert Heilpraktikerschulen bilden entsprechend der staatlichen Überprüfungsleitlinie aus. Der Schulbesuch wird von den Schülerinnen und Schülern selbst finanziert (Kosten: zwischen 5.000 und 20.000 Euro). Ohne eine solche Ausbildung kann die Überprüfung beim Gesundheitsamt nicht bestanden werden.

2/3 aller Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in Deutschland werden von Heilpraktikerinnen geführt, 1/3 von Heilpraktikern.

Erstellt am 25.02.2019, aktualisiert am 01.11. 2021, Update am 14.02.2024