Stellungnahme des Berufsverbandes Freie Heilpraktiker e.V. zum Prozess

Todesfälle aus Behandlungsfehlern durch Heilbehandler - egal ob Heilpraktiker oder Arzt - sind die schwerste und schlimmste Folge, die wir uns überhaupt nur vorstellen können. Patient/innen kommen zu uns, um Hilfe zu erfahren. Sie können und müssen davon ausgehen, dass fachlich und sachlich kompetent gehandelt wird.

Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Krefeld hat nun mit Urteil vom 15.07.2019 den 61 Jahre alten Angeklagten Klaus R. aus Moers wegen fahrlässiger Tötung in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit fahrlässigen Herstellens verfälschter Arzneimittel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unsere Hoffnungen in die Objektivität und Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und einer umfassenden Aufklärung der Vorgänge sind nicht enttäuscht worden.

In Teilen der öffentlichen Debatte um die Heilpraktiker/innen wurde und wird der Fall gerne benutzt, um alle Heilpraktiker/innen in eine Art Sippenhaft zu nehmen und offenbar lang gehegte Wünsche nach Einschränkung unserer Behandlungsmöglichkeiten zu verwirklichen.

Unser Beruf ist jedoch rechtlich und fachlich gut reguliert, unsere Arbeit ist transparent und der Patientenschutz ist gewährleistet. Wir stellen allen Interessierten gerne unsere ausführliche juristische Stellungnahme zum Heilpraktiker-Recht und unser Informations-Papier „Die 10 Säulen des Heilpraktiker-Berufes“ zur Verfügung.

Düsseldorf, den 15.07.2019
Dieter Siewertsen, Heilpraktiker und Vorsitzender
des Berufsverbandes FH-Freie Heilpraktiker e.V. Düsseldorf


Urteil in der Strafsache 22 KLs 14/18 (3 Js 720/16) 15.07.2019
Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Krefeld hat mit Urteil vom 15.07.2019 den 61 Jahre alten Angeklagten Klaus R. aus Moers wegen fahrlässiger Tötung in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit fahrlässigen Herstellens verfälschter Arzneimittel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Kammer hat festgestellt, dass der Angeklagte als Heilpraktiker in seiner Praxis in Brüggen Patienten behandelte, welche an einer Krebserkrankung litten. Im Rahmen dieser Behandlungen verabreichte der Angeklagte vier Patienten unter anderem Infusionen mit dem Stoff 3-Bromopyruvat. Bei Zubereitung der jeweils individuell hergestellten Infusionslösungen kam es im Juli 2016 bei vier Patienten zu Überdosierungen mit 3-Bromopyruvat durch den Angeklagten, in deren Folge 3 Patienten verstarben.
Die Kammer konnte einen erheblich fahrlässigen Umgang des Angeklagten mit dem Stoff 3-Bromopyruvat feststellen. So überprüfte der Angeklagte die Identität der gelieferten Substanzen nicht, verwendete eine grundsätzlich ungeeignete Waage, Infusionsflaschen waren unzureichend beschriftet und der Einsatz von 3-Bromopyruvat wurde mangelhaft dokumentiert.
Nils Radtke Pressedezernent Landgericht Krefeld
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Die Bewertung unseres Berichterstatters vor Ort
Was K.R. gemacht hat, hat nichts mit seiner Heilpraktikertätigkeit zu tun. Eine generelle Übertragung der Vorgänge auf alle Heilpraktiker kann aus dem Geschehen nicht abgeleitet werden. Das Urteil ist nachvollziehbar ausgefallen. Insbesondere konnte in diesem Indizienprozess nicht geklärt werden, welche Handlung genau zum Tod dreier Menschen führte, zumal der Angeklagte 3-BP seit Monaten ohne Probleme an dutzenden Patienten eingesetzt hat. Ein weiteres Problem des Prozesses stellte die Unerforschtheit 3-BPs dar. Das Verfahren ist zu jeder Zeit nach rechtsstaatlichen Maßstäben verlaufen. 


Die Verhandlungstage

10. Tag Urteilsverkündung 15.07.2019
Die Plädoyers: Die Staatsanwaltschaft fordert eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Die Verteidigerin von Klaus R. fordert Freispruch, ersatzweise Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit. Nach kurzer Beratung verkündet der Vorsitzende Richter das Urteil (s. oben). Straftatbestände wie Körperverletzung mit Todesfolge, (versuchtem) Totschlag (durch Unterlassen) hat das Gericht geprüft, jedoch mangels Vorsatz abgelehnt. Ein Verstoß gegen § 8 AMG wurde bejaht. Nach Auffassung des Gerichts habe KR in einer Weise gehandelt, die man nach zivilrechtlichem Maßstab „grobe Fahrlässigkeit“ nennen würde. Generell sei KR unbewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Sodann widmete sich der Richter der Strafzumessung. Zugunsten des Angeklagten wirkten sich dabei aus: - positive Sozialprognose - keine Wiederholungsgefahr - die schlechte finanzielle Situation des Angeklagten - seine Kooperation im Rahmen des Prozesses - seine bisherige strafrechtliche Unaufälligkeit - die im Juli 2016 schlechte Überlebensprognose (betr. die Krebserkrankung) der Verstorbenen - die aufrichtige Reue.

Dann war die Verhandlung geschlossen. Draußen warteten die zahlreich vertretenen Journalisten vor der Tür zum Gerichtssaal, um Aussagen zu bekommen. Unser Prozessbeobachter stellte sich die Frage, wie Journalisten, die nur am zwei Verhandlungstagen, nämlich dem ersten und dem letzten, anwesend waren, alle Aspekte und Nuancen des Verfahrens überblicken wollen.
Die Bewertung unseres Berichterstatters: Was K.R. gemacht hat, hat nichts mit seiner Heilpraktikertätigkeit zu tun. Eine generelle Übertragung der Vorgänge auf alle Heilpraktiker kann aus dem Geschehen nicht abgeleitet werden. Das Urteil ist nachvollziehbar ausgefallen. Insbesondere konnte in diesem Indizienprozess nicht geklärt werden, welche Handlung genau zum Tod dreier Menschen führte, zumal der Angeklagte 3-BP seit Monaten ohne Probleme an dutzenden Patienten eingesetzt hat. Ein weiteres Problem des Prozesses stellte die Unerforschtheit 3-BPs dar. Das Verfahren ist zu jeder Zeit nach rechtsstaatlichen Maßstäben verlaufen.
Dieser Bewertung schließen wir uns an.

9. Tag 28.06.2019
Kurzer Präsenztermin

8. Tag 25.06.2019
3-BP ist nach Ansicht des Sachverständigen Daldrup ein wirksamer Glucose-Hemmer. 3-BP habe Potenzial, ein Arzneimittel zu sein. Aus seinen Recherchen schließt er, dass nur noch die Dosierung für eine mutmaßlich tödliche Wirkung maßgeblich sein könne. Eine lokale Dosis sei für die Patienten verträglicher als die intravenöse Verabreichung.
Eine klinische Phase 1-Studie wurde noch nicht durchgeführt.
Der Richter fragte den Angeklagten, wie es bei ihm weitergehen würde. Er entgegnete, dass er nicht mehr als Heilpraktiker tätig sein werde. Er habe aufgrund seines Alters keine Zeit mehr, eine Praxis aufzubauen; außerdem sei seine Reputation beschädigt. Momentan arbeite er in der Pflege. Seine Zukunft sieht er in Minijobs. Die Frage, ob er sich vorstellen könne, noch Infusionen zu legen, verneinte er deutlich.
Zum Schluss fragte der Richter, ob es 3-BP Antagonisten gebe. Laut Daldrup würden Antigifte nichts bringen. 3-BP sei außerdem zu unbekannt. Es sei nur eine Behandlung des Symptome möglich. Eine frühere Behandlung der Opfer hätte deren Leben nicht gerettet; der eigentliche Schaden sei schon am Vortag entstanden, aber die Auswirkungen hätten sich erst später gezeigt.

7. Tag 17.06.2019
Die Verteidigung stellt fünf Beweisanträge, u.a. um die Beschaffenheit des seinerzeit eingesetzten 3-BP zu klären.
Die Staatsanwältin lehnte die Beweisanträge im Großen und Ganzen ab. Es drängt sich der Eindruck auf, sie würde mit „Verurteilungswillen“ handeln. Ihre Ausführungen kommen einem „Abbügeln“ der Beweisanträge gleich. Im Grunde stellt sie bei allen Anträgen fest, dass diese für die Entscheidung „bedeutungslos“ seien.
Eigentlich wäre es für die StA wichtig, so viel wie möglich zur Beschaffenheit der fraglichen Lieferung herauszubekommen.

Den größten Teil des Tages nahm die gutachterliche Erläuterung des Sachverständige Prof. Dr. Daldrup zur Flüssigkeitsuntersuchung von mehreren an verschiedenen Standorten sichergestellten Flüssigkeiten und das Gespräch hierbei ein.

Auf Nachfrage der Verteidigerin erläuterte der Sachverständige, dass die Asservate nicht mit Daten und Zeiten versehen sind, so dass eine genaue Zuordnung nicht möglich sei.

6. Tag 4. Juni 2019
Als Zeugen wurden Heilpraktiker/innen vernommen, bei denen der Angeklagte 2010 - 2014 Ausbildungs-Praktika gemacht hatte. Sie waren mit seiner Arbeit sehr zufrieden. Er habe sorgfältig gearbeitet und sei empathisch mit Patienten umgegangen.
Nach der Mittagspause wurde eine ehem. Patientin aus Rotterdam befragt. Sie hatte das Mittel nach einer Infusion am 26. Juli 2016 in der Praxis in Brüggen mit nach Hause genommen, ihr ging es schlecht nach der Infusion (wohl aus der „neuen“ Charge des Stoffes) und sie brach die Behandlung zu Hause und dann generell ab.
Auf die Frage des Richters, was sie von Herrn R. als Heilpraktiker halte, antwortete sie:
„Ich glaube, dass er ein Herz aus Gold hat, dass er Menschen wirklich helfen möchte.“ „Ich denke schon, dass er Fehler gemacht hat. Er sollte nicht weiter als Heilpraktiker arbeiten.“  „Als die Leute am Mittwoch krank wurden, hätte er mich warnen müssen.“
Im weiteren gab es noch ausführliche Sachverständigen-Anhörungen, bei denen sich die Angaben der Sachverständigen aus den vorherigen Prozesstagen bestätigten: Ua., es gibt keine gesicherten Dosierungen.

5. Tag 14. Mai 2009
9.30 - 20.00 Uhr. Zeugenvernehmung von Angehörigen sowie Zeugenvernehmung von Daniel S., von dem der Angeklagte die Substanz 3-BP bezogen hat. Daniel S. ist Physiker und lebt seit 10 Jahren in den Niederlande. Seine Frau ist an Krebs verstorben. Auf der Suche nach einer hilfreichen Alternative zur hilflosen Schulmedizin stieß er auf 3-BP. Weitere Vernehmung von sachverständigen Pathologen. Diese gehen aufgrund der Obduktion von einer wahrscheinlichen Vergiftung (Überdosierung) aus.

4. Tag 30. April 2019
9.30-18.30 Uhr. Am 4. Verhandlungstag stand die Zeugenbefragung auf dem Programm. Befragt wurden: Der verwitwete Ehemann der verstorbenen Joke van der K., die verwitwete Ehefrau der verstorbenen Leentje C. und der Bruder des verstorbenen Peter van O. Außerdem war der behandelnde Onkologe von Frau van der K. in Nettetal, Dr. Jochen Post im Zeugenstand.

Über die begrifflichen Unterschiede zwischen „natürlich“, „biologisch“ und „chemisch“ wird in den nächsten Terminen noch diskutiert werden. Jedenfalls wurde noch nicht klar, ob Klaus R. die Patienten regelkonform aufgeklärt hat. In der Tatsache, dass der Richter die Zeugen Herr van L. und Frau G. sehr kritisch befragt hat, sieht man, dass sich das Gericht um Objektivität bemüht.

Insgesamt waren sieben Journalisten/innen anwesend. Eine davon ist für die ARD tätig, sie wird eine Dokumentation über das ganze Geschehen drehen.

3. Tag 12. April 2019
Zwei Medienvertreter und ein Zuschauer waren an dem heutigen nur 2stündigen Verhandlungstag anwesend. Es ging u.a. um ein weiteres vom Angeklagten infudierte Mittel: Dichloracetat DCA. Dieses wird als möglicherweise krebserregend eingestuft. 3BP und DCP wird von ihm als biologische Krebsmedizin eingestuft, da Ärzte ihm das so gesagt hätten.

2. Tag 6. April 2019
Am zweiten Prozesstag ging es u.a. um die Herstellung der Infusionslösung. Der Düsseldorfer Amtsapotheker erklärte, wie es regelgerecht hätte erfolgen müssen. Als Sachverständiger kam er zu dem Schluss, das der Angeklagte die Infusionslösungen nicht hätte herstellen dürfen. Es wird immer wahrscheinlicher, dass Klaus R. keine ausreichende Fachkunde in Zusammenhang mit dem angewendeten Verfahren hatte, die Sorgfaltspflicht verletzte, die Dokumentationspflichten vernachlässigte, die Infusionen aus ungeeignetem Ausgangsmaterial herstellte, für die er weder eine angemessene Ausstattung, geeignete Räume noch die Herstellungszulassung hatte und die nötigen Hygieneregeln verletzte.
Anwesend waren 6 Pressevertreter und 5 Zuschauer/innen. Die Verhandlung ging von 9.15 bis 18.15 Uhr.

1. Tag 29. März 2019
Am erste Prozesstag erklärte der Angeklagte Klaus R. vor dem Landgericht Krefeld, er bedauere das Geschehen, könne aber keinen Fehler an seiner Methode zum Anmischen der Medikamente sehen. Es täte ihm leid, was passiert sei. Er habe aber auf die gleiche Art Wochen und Monate vorher Patienten behandelt. Nie zuvor sei dabei etwas schiefgegangen. Er habe seither schlaflose Nächte, er wolle selbst eine Erklärung für den Tod der drei Menschen.

Hintergrund-Wissen

Vor dem Krefelder Landgericht begann am 29.3.2019 der Prozess in dem Fall Brüggen-Bracht wegen des Vorwurfes des fahrlässigen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in vier Fällen in Tateinheit mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung in drei Fällen. Es sind bis Ende Juni 9 Verhandlungstage angesetzt. Wer als Zuschauer dabei sein möchte: Der Prozess ist öffentlich.

Die Staatsanwaltschaft geht bei Anmischung der Infusionslösung mit 3Bromopyruvat von einem Wiegefehler und dadurch entstandener Überdosierung durch den Angeklagten Heilpraktiker Klaus R. aus. Das Gericht wird klären, ob diese Sachlage so war und ob es in deren Folge zu Todesfällen kam.

Die Presse-Informationen des Landgerichts u.a. mit allen Terminen können Sie sich über die Website des Landgerichtes herunterladen:

Presse-Informationen Landgericht KrefeldPresse-Informationen Landgericht Krefeld

Zur umfassenden Informationen finden Sie hier hier den Text der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Krefeld aus dem Jahre 2018:
"Anklage im Verfahren 3 Js 720/16 erhoben!

Die Staatsanwaltschaft Krefeld hat im Verfahren 3 Js 720/16, das gegen den 61 jährigen Beschuldigten Klaus R. seit Juli 2016 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Heilpraktiker in Brüggen anhängig ist, Anklage zum Landgericht Krefeld wegen der Vorwürfe des fahrlässigen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in vier Fällen in Tateinheit mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung in drei Fällen erhoben.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, am 27.07.2016 in seiner Praxis in Brüggen aufgrund eines situativen Versagens für vier Patienten unter gröblicher Außerachtlassung der gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt erheblich überdosierte Infusionslösungen mit dem Wirkstoff 3-Bromopyruvat hergestellt zu haben. Die infolgedessen in ihrer Qualität erheblich geminderten Arzneimittel verabreichte er sodann intravenös den vier Patienten, woraufhin drei von ihnen in der Folgezeit verstarben.

Nach dem Ergebnis der aufwendigen und in enger Kooperation mit den niederländischen Strafverfolgungsbehörden und verschiedenen rechtsmedizinischen in- und ausländischen Instituten geführten Ermittlungen nutzte der Beschuldigte zur Zubereitung der Infusionslösungen eine für diesen Zweck ungeeignete Waage. Darüber hinaus hatte er keinerlei Kontrollmechanismen vorgesehen oder geschaffen, um die von ihm eingewogene, auf das Körpergewicht und die Konstitution des Patienten individuell abgestimmte Dosierung des Wirkstoffs 3-Bromopyruvat zu überprüfen. Hierzu wäre er indes aufgrund des Umstandes, dass es sich jeweils um eine individuelle Dosierung und um eine Substanz handelte, welche auch nach den ihm bekannten Erkenntnissen sorgfältig dosiert werden musste, bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt verpflichtet gewesen.

Infolge dieser Fehler kam es bei der Herstellung der Infusionslösungen für die vier geschädigten Patienten zu einer erheblichen Überdosierung des Wirkstoffs 3-Bromopyruvat um das 3,11- bis 6,15-fache der jeweils patientenindividuell geplanten Dosis, wodurch der Tod der drei verstorbenen Patienten verursacht wurde.

Die Herstellung und die Verabreichung des noch nicht weitergehend oder gar abschließend erforschten Wirkstoffs 3-BP waren dem Beschuldigten im Rahmen seiner Tätigkeit als Heilpraktiker nicht grundsätzlich verboten. Auch ist nach den durchgeführten aufwendigen rechtsmedizinischen Untersuchungen und den dabei herangezogenen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu der Wirkung von 3-Bromopyruvat davon auszugehen, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Wirksamkeit dieser Substanz gegen Krebserkrankungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Allerdings ist bei ihrer Verabreichung eine besondere Sorgfalt erforderlich, weil bereits eine geringe Überdosierung zu erheblichen und potentiell letalen Nebenwirkungen führen kann. Nach den hiesigen medizinischen Feststellungen durchbricht die Substanz bei Dosierungen über dem 4,5-fachen der therapeutischen möglicherweise wirksamen Menge die Blut-Hirn-Schranke und wirkt unmittelbar im menschlichen Gehirn. 3-Bromopyruvat greift dabei den Zellstoffwechsel und die Zellatmung an, wodurch Gehirnzellen absterben. Diese Wirkungsmechanismen und die sich daraus ergebenden organischen Folgen sind auch rechtsmedizinisch nachweisbar todesursächlich bei den drei verstorbenen Patienten gewesen.

Obgleich der Beschuldigte die ungeeignete Waage bereits seit April 2016 verwendet hatte, haben die Ermittlungen keine Hinweise auf vergleichbare Fälle im gesundheitlichen Verlauf bei anderen Patienten des Beschuldigten ergeben, die im Zeitraum zwischen April 2016 bis zum 26.07.2016 durch ihn mit dem Wirkstoff 3-Bromopyruvat behandelt worden sind. Daher besteht kein Anlass zur der Annahme, dass weitere Patienten des Beschuldigten durch eine Überdosierung des Wirkstoffs 3-Bromopyruvat gesundheitlichen Schaden genommen haben könnten.

Dieser Abschluss der aufwendigen Ermittlungen schafft nicht nur für die Angehörigen der verstorbenen Patienten Klarheit, was ihren Angehörigen tatsächlich widerfahren ist, sondern beendet darüber hinaus auch die Verunsicherung, die sich aus den zu Beginn der Ermittlungen erhobenen Spekulationen für die zahlreichen anderen ehemaligen Patienten des Beschuldigten ergeben hat."

Quelle: Staatsanwaltschaft Krefeld