„Angehörige Freier Berufe erbringen auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bedingungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fortentwickelt." (Beschluss der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes der Freien Berufe vom 12.06.1995)

Diese besondere Stellung des freien Berufes der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker findet sich dem §1 Abs.2 S. 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe PartGG wieder, in dem es heißt "Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt."

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker lassen sich bei ihrer Berufsausübung nicht in erster Linie von Erwerbsaussichten leiten und fühlen sich einem besonders starken Berufsethos verpflichtet. Sie tragen deshalb in besonderer Weise zum Gemeinwohl bei. Die Freien Berufe und damit auch die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind geprägt durch Professionalität: In unserer immer komplexeren Gesellschaft benötigen die Menschen zunehmend kompetente Unterstützung. Die hochqualifizierten Freiberufler helfen, beraten und vertreten neutral und fachlich unabhängig. Die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker stehen hierbei in besonderer Verantwortung und haben sich als vertrauenswürdig zu erweisen.

Gemeinwohlverpflichtung
Die Sicherung der Gesundheitsvorsorge, der Rechtsordnung und der Kultur liegt im Interesse aller Bürger. Die der Allgemeinheit verpflichteten Freiberufler tragen dafür besondere Sorge.

Selbstkontrolle
Patienten, Mandanten und Klienten erwarten persönliche Betreuung auf neuestem Kenntnisstand. Der hohe ethische Anspruch der Freiberufler und ihre Selbstkontrolle garantieren gesicherte Qualität.

Eigenverantwortlichkeit
Wer Verantwortung übernimmt, schafft Vertrauen.

Berufsordnung und Berufsbild
Die Berufsordnung der Heilpraktiker/innen fasst rechtlich bindende Regelungen und Vorgaben des Gesetzgebers zusammen und geht im Sinne einer beruflichen Ethik darüber hinaus. Sie ist keine staatlich reglementierte "Ordnung", sondern als Leitbild für alle praktizierenden Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker berufsverbandliches Satzungsrecht.

In der "Berufsordnung der Heilpraktiker -BOH-" heißt es u.a.: "Der Heilpraktiker hat den hohen ethischen Anforderungen seines freien Heilberufs zu dienen und alles zu vermeiden, was dem Ansehen seines Berufsstandes schadet". Erklärtes Ziel ist es, den Patienten sichere und ethische Standards anzubieten. Hierbei bedienen sie sich alter, überlieferter traditioneller wie auch neuer Heilverfahren. Aufgabe ist es, die psychische und körperliche Gesundheit der sich ihnen anvertrauenden Menschen zu schützen durch Hilfe bei der Vorsorge, Leiden zu lindern oder zu heilen. Hierbei steht allein die Gesundheit der Patienten im Vordergrund. Dies drückt sich in den Regeln des Heilpraktikergesetzes und den Richtlinien der Bundesländer, in der Überprüfung vor dem Gesundheitsamt und der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde aus und ist damit moderner Patienten-Verbraucherschutz.

Durch das Patientenrechtegesetz 2013 verbindlich geregelt, klären die Heilpraktikerinnnen und Heilpraktiker die Patienten schon immer über ihr Handeln, die eventuell zu erwartenden Wirkungen und insbesondere eventuellen Nebenwirkungen und Risiken auf. Die Aufklärung umfasst auch den Behandlungsablauf über Dauer, Häufigkeit und voraussichtliche Kosten. Bei der Berechnung ihrer Honorare orientieren sich die Heilpraktikerinnnen und Heilpraktiker an ihrer persönlichen Leistungserbringung, dem erforderlichem Zeitaufwand sowie dem Gesamtkostenaufwand und soll die wirtschaftliche Situation der Patienten mit berücksichtigen. Heilpraktikerinnnen und Heilpraktiker üben nur die Diagnose- und Therapieverfahren aus, für die sie die notwendigen und individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie prüfen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten und bilden sich verantwortungsvoll und qualifiziert weiter. Für Heilpraktikerinnnen und Heilpraktiker gilt, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen stehen und der Patient ihn hiervon nicht ausdrücklich entbindet, die rechtlich gebotene und aus der Behandlungsübereinkunft selbstverständliche Schweigepflicht.

Jede Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des freien Willens und der Rechte des Patienten zu erfolgen. Eine Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patienten ist abzulehnen, ebenso jegliche Ausnutzung beruflicher Beziehungen zum Zwecke finanzieller, persönlicher oder beruflicher Vorteile.

Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband
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