Update vom 06.04.2023 - (69 Updates 2021/57 Updates 2020) Verordnungen der Länder: Antworten auf existentielle Fragen der Heilpraktiker/innen
Praxis-Regeln - Heilpraktiker und Gesundheitsdienstleister - Video-Sprechstunde - Legitimation als Heilpraktiker/in -
Der Bundesgesundheitsminister hat die Corona-Pandemie für beendet erklärt. Die noch verbliebene Maskenpflich im Gesundheitsbereich endet mit dem Auslaufen des § 28b IfSG zum 07.04.2023. Damit enfällt auch die Maskenpflicht für Besucher/innen in den Heilpraktiker-Praxen. https://www.zdf.de/nachrichten/zdf-morgenmagazin/ende-der-corona-massnahmen-in-deutschland-100.html |
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Länderverordnungen |
Die in den Länderrubriken aufgeführten Links führen zu den Verordnungsseiten der jeweiligen Ministerien. |
Baden-Württemberg . Bayern . Berlin . Brandenburg . Bremen . Hamburg . Hessen . Meckenburg-Vorpommern . Niedersachsen . Nordrhein-Westfalen . Rheinland-Pfalz . Saarland . Sachsen . Sachsen-Anhalt . Schleswig-Holstein . Thüringen |
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07.04.2023 | Die noch verbliebene Maskenpflich im Gesundheitsbereich endet mit dem Auslaufen des § 28b IfSG zum 07.04.2023. |
02.03.2023 | Mit dem Auslaufen des § 28b IfSG am 07.04.2023 wird auch die Maskenpflicht für Besucher und Patienten in den Heilpraktikerpraxen beendet. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht endete zum 01.01.2023, Testpflichten gab es für die Heilpraktikerpraxen schon seit 2022 nicht mehr.
Unsere Corona-Berichterstattung neigt sich dem Ende entgegen. Seit 2020 informieren wir auf unserer Website über die für die Heilpraktikerpraxen relevanten Gesetzes- und Verordnungsregeln. 866.000x wurden unsere Corona-Seiten aufgerufen. Es hat viel Mühe gekostet, die Informationen aktuell zu halten. Viele Kolleginnen und Kollegen haben uns dabei unterstützt. Ihnen gilt unser besonderer Dank. In der kritischen Zeit konnten wir dadurch bis in die Gesundheitsamts-Bereiche hinein informieren und auch erkennen, in welchen Bundesländern eine direkte Kontaktaufnahme durch uns mit den zuständigen Ministerien erfolgen musste. Unser Ziel war dabei immer, dass wir als „Zur Ausübung der Heilkunde Berechtigte“ anerkannt wurden und unserer Zulassung und Ausbildung entsprechend die Patientenversorgung in unserem Rahmen weiter durchführen konnten. |
01.03.2023 | In 13 Bundesländern wurden die länderspezifischen Verordnungen aufgehoben. Lediglich in Hessen, im Saarland und in Thüringen sind weiterhin VO´s in Kraft, die sich im westentlichen auf das Verhalten bei einem positiven Test beziehen. Thüringen benötigt dafür 18 Paragrafen. |
01.03.2023 |
Die letzten noch vorhandenen Testpflichten in den Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen sowie in Einrichtungen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen (§ 28b Abs. 3) entfallen vorzeitig ab dem 1.3.2023. Eine Testpflicht in den Heilpraktikerpraxen gibt es ohnehin seit 2022 nicht mehr. Für Besucher von Gesundheitseinrichtungen (und damit auch für die Heilpraktikerpraxen) gilt noch die FFP2-Maskenpflicht bis zum Ende der Bestimmungen des § 28b IfSG zum 07.04.2023. |
01.02.2023 |
In den Heilpraktikerpraxen müssen Besucher und Patienten derzeit noch weiter eine FFP2-Maske tragen (§28b IfSG). Beschäftigte müssen in bestimmten Bundesländern eine OP-Maske tragen (z.B. NRW, aber nicht in Bayern und Baden-Württemberg). Weitere Regeln existieren nicht, insbesondere besteht keine Test- oder Impfpflicht. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde am 31.12.2022 beendet. |
24.01.2023 |
Abschaffung weiterer Corona-Maßnahmen zum 2.2.2023: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird vorzeitig beendet. Die Maskenpflicht im Fernverkehr endet. Quelle 1: Bundesregierung Quelle 2: Bundesarbeitsministerium Für Anfang Februar angekündigt ist ebenfalls der Wegfall der Maskenpflicht im ÖPNV in weiteren Bundesländern. Ebenfalls werden weitere Bundesländer die Isolationspflicht aufheben und bei einer Infektion wie z.B. in Bayern, Hessen, Schleswig-Holstein oder Baden-Württemberg bereits geschehen auf "Masken tragen" setzen. |
01.01.2023 |
Der § 20a IfSG „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ ist durch Ablauf der Bestimmung ersatzlos aus dem Infektionsschutzgesetz weggefallen und wird dort nicht mehr aufgeführt. Damit entfällt auch die Vorlagepflicht für den Immunisierungsnachweis. |
17.11.2022 |
Statt Quarantäne/Isolation gilt nunmehr Maskenpflicht (wie bereits seit dem Sommer in Österreich; in der Schweiz sind bereits alle Maßnahmen seit dem 30.3.2022 aufgehoben, auch die Isolationsregeln) in |
1.10.2022 |
Der Nachweis einer dritten Impfung im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht muss In mehreren Bundesländern nicht mehr vorgelegt werden (Bayern, NRW u.a., bitte sprechen Sie im Zweifelsfall ihr Gesundheitsamt an) |
01.10.2022 |
IfSG: Vorgaben des Bundes/Regelungskompetenz der Bundesländer: Eine erste Bewertung: § 28b IfSG neu |
01.10.2022 |
Neue Corona-Infektionsschutzregeln, erläutert vom Bundesgesundheitsministerium |
16.09.2022 |
Die IfSG-Änderungen des u.a. § 28 wurden in 2. und 3. Lesung am 08.09.2022 im Bundestag angenommen. Alle Dokumente hierzu sind über den Link zur Info-Seite des Deutschen Bundestages abrufbar. Link |
12.09.2022 |
Ab dem 1.10.2022 gilt nur als geimpft, wer über eine 3malige Impfung verfügt (Genesen ist einer Impfung gleichgestellt). Die 3. Impfung muss spätestens 4 Wochen nach dem 1.10. nachgewiesen werden.(§ 22a IfSG) Link Bayern verlangt ab 1.10.22 keine 3. Impfung. Ausnahme: Wer ab dem 1.10.22 eine neue Tätigkeit im Bereich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht aufnimmt. Hier gilt die 3er Pflicht. Link |
30.06.2022 |
Neue Test-VO des Bundes. Wir haben die wichtigsten Neuerungen aus dem VO-Text herausgefiltert: Weitere Infos |
27.04.2022 |
Gesundheitsausschuss Bundestag: Öffentliche Anhörung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht Link |
Heilpraktiker/innen und Gesundheitsdienstleister |
Eine rechtliche Information durch unseren beratenden Rechtsanwalt Dr. R. Sasse zur Abgrenzung von Heilpraktiker/innen (Heilkunde-Beruf) und Gesundheitsfachberufen (Gesundheitsdienstleister/Delegationsberufe) vom 30.03.2020 kann hier heruntergeladen werden: |
Der Bundesgesundheitsminister hat die Corona-Pandemie für beendet erklärt.
Die noch verbliebene Maskenpflich im Gesundheitsbereich endet mit dem Auslaufen des § 28b IfSG zum 07.04.2023.
Damit enfällt auch die Maskenpflicht für Besucher/innen in den Heilpraktiker-Praxen.
https://www.zdf.de/nachrichten/zdf-morgenmagazin/ende-der-corona-massnahmen-in-deutschland-100.html
Modernes Antiquariat/Archiv
In 13 Bundesländern ind die Corona-Verordnungen aufgehoben worden. Lediglich in Hessen, im Saarland und in Thüringen sind weiterhin VO´s in Kraft, die sich im westentlichen auf das Verhalten bei einem positiven Test beziehen. Thüringen benötigt dafür 18 Paragrafen. Auch die Finanzierung von Testungen wird weitgehend eingestellt. Es gelten noch die bundeseinheitlichen Regeln des IfSG § 28 b mit vielen Ausnahmen Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
Fazit: Die letzten noch vorhandenen Testpflichten in den Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen sowie in Einrichtungen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen (§ 28b Abs. 3) entfallen vorzeitig ab dem 1.3.2023. Eine Testpflicht in den Heilpraktikerpraxen gibt es ohnehin seit 2022 nicht mehr.
Für Besucher von Gesundheitseinrichtungen (und damit auch für die Heilpraktikerpraxen) gilt noch die FFP2-Maskenpflicht bis zum Ende der Bestimmungen des § 28b IfSG zum 07.04.2023.Presseerklärung des BMG
Neu ab dem 01.02.2023
1. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung endet vorzeitig am 2.02.2023. Damit gibt es keine Regeln mehr in Betrieben und Firmen, die Arbeitnehmer/innen beschäftigen. Quelle 1: Bundesregierung Quelle 2: Bundesarbeitsministerium
2. Die Maskenpflicht für Beschäftigte in ambulanten medizinischen Einrichtungen wurde in einigen Bundesländern beendet (Länderregelung, z.B. in Bayern, NRW und Baden-Württemberg). Das BMG denkt darüber nach, ob diese Beschäftigtenpflicht generell zum 01.03.2023 aufgehoben wird.
3. Die Maskenpflicht im Fernverkehr ist vorzeitig aufgehoben (§ 28b IfSG/Verordnung des BMG)
4. Die Maskenpflicht im Personennahverkehr ist aufgehoben (Länderregelung)
5. Im Verbandskasten eines Autos müssen zwei OP- oder FFP2-Masken enthalten sein. Die Masken können irgendwo im Fahrzeug aufbewahrt werden.
6. Die Masken- und Testpflicht in Gesundheitseinrichtungen gemäß § 28 b Abs. 3 IfSG wird zum 1.3.2023 aufgehoben, die Maskenpflicht für Besucher/innen bleibt bestehen. Einrichtungen können aber per Hausrecht die neuen Regeln verändern.
7. NRW und Bayern beschränken die Testpflicht für Besucher in Gesundheitseinrichtungen auf einen Selbsttest, der nicht unter Aufsicht statt finden muss.
7. Die Quarantäne-Regelungen sind sind in einigen Bundesländern abgeschafft. Statt dessen besteht eine Maskenpflicht für Infizierte, wenn sie sich außerhalb der Wohnung bewegen.(Länderregelung, z.B. NRW, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein)
8. Eine Testpflicht in Heilpraktiker-Praxen existiert seit dem 01.04.2022 nicht mehr.
9. Die Test-VO des Bundes wurde im Januar verändert. Seit dem 16.01.2023 besteht kein Anspruch mehr auf kostenlose Bürgertestung zur „Freitestung“
10. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Deutsche Hausärzteverband verlangen die Aufhebung der Maskenpflicht in Arztpraxen.
IfSG-Regelungen ab dem 1.10.2022
Die IfSG-Änderungen des u.a. § 28 wurden in 2. und 3. Lesung am 08.09.2022 im Bundestag angenommen. Alle Dokumente hierzu sind über den Link zur Info-Seite des Deutschen Bundestages abrufbar. Link
Der Bundesrat hat am 16.09.2022 zugestimmt. Bundesrat
Link zum Text des § 28b IfSG: Link
Maskenpflicht: § 28b Abs. 1 Punkt 5 ... die folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen:
a) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
b) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
Eine Maskenpflicht für Heilpraktiker enthält die Regelung nicht. Eine solche könnte jedoch durch den jeweils zuständigen Landesgesetzgeber bzw. die Landesregierungen eingeführt werden. Diese können weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.
Teilauszug Gesetzestext
Aus der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses Bundestag zur Änderung des IfSG § 28b (ab dem 1.10.2022) Drucksache 20/3312 (angenommen) Seite 37
5. die folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen:
a) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
b) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, …
Aus dem Bericht des Gesundheitsausschusses Bundestag Drucksache 20/3328 vom 07.09.2022 Seite 23
Nach Satz 1 Nummer 5 dürfen Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis e genannten Einrichtungen vergleichbar sind, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden sowie des Rettungsdienstes, von Besuchern und Patienten nur betreten werden, die eine Atemschutzmaske tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Atem- schutzmaske gilt für in den Einrichtungen behandelte, betreute oder gepflegte Personen sowie Besucher und weitere Externe. Diese Maßnahme dient dem Schutz der in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen, bei denen im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht. Ausnahmen – etwa zu Behandlungszwecken – bleiben, wie an anderer Stelle für Absatz 1 geregelt, unberührt. Ebenso bleiben weitergehende Vorschriften des Bundes und der Länder zum Infektionsschutz unberührt. Dies betrifft insbesondere die Regelungen nach Absatz 2.
Regelungen des § 28a IfSG ab dem 2.4.2022, gültig bis zum 30.09.2022
Die landesrechtlichen Regelungen sind mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft getreten. Grundsätzlich sind ab diesem Zeitpunkt keine Testpflichten oder Zugangsbeschränkungen mehr möglich; § 28 a Abs. 7 IfSG sieht solche Vorgaben nicht vor.
Masken- und Testpflicht
Aus diesem Grund entfällt ab dem genannten Zeitpunkt grundsätzlich auch die Maskenpflicht in einer Heilpraktikerpraxis. Das Gesetz ermöglicht diese nur für Arztpraxen und andere Einrichtungen.Testpflichten beschränken sich auf Krankenhäuser, Einrichtungen u.a. für Ältere oder Flüchtlinge und ambulante Pflegedienste.
Hotspot-Regeln
Lediglich im Rahmen der sogenannten „Hotspot-Regelung“ nach § 28 a Abs. 8 IfSG kann der Gesetzgeber des Bundeslandes erneut einige weitergehende Regelungen (Maskenpflicht, Testpflicht etc.) erlassen. Hotspot-Regeln können jedoch erst bei der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage erlassen werden. Deren Voraussetzungen sind jedoch kaum justiziabel. Sie sind zudem auf das betroffene Gebiet beschränkt.
Rechtlicher Hinweis von Rechtsanwalt Dr. René Sasse - Stand 21.03.2022
Bislang sah § 28 b Abs. 2 IfSG bundeseinheitliche Corona-Testpflichten für Heilpraktiker vor; diese enthielten auch ein Zutrittsverbot für nicht getestete Personen. Diese Regelungen wurden aufgehoben. Entsprechende Vorgaben für Heilpraktikerpraxen können jedoch die Bundesländer erlassen, allerdings nur mit Wirkung bis zum 02. April 2022. Ob dies der Fall ist, kann der jeweiligen landesrechtlichen Corona-Schutzverordnung entnommen werden. Eine entsprechende Regelung findet sich zum Beispiel in § 4 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung NRW. Sie lautet:
(2) Arbeitgeber, Beschäftigte (einschließlich Auszubildende, Studierende und Schülerinnen und Schüler) und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen dürfen diese nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 mit sich führen:
1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG mit der Maßgabe,
dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort
keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, und
2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG.
Dies gilt nicht für in oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen sowie Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten.
Für vollständig immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte sowie vollständig immunisierte Besucher, die als medizinisches Personal die in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Eine Testung für Arbeitgeber und Beschäftigte, die immunisiert sind, muss mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG auch für alle Besucher anzubieten.
Diese landesrechtlichen Regelungen treten mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft. Grundsätzlich sind ab diesem Zeitpunkt keine vergleichbaren Testpflichten oder Zugangsbeschränkungen mehr möglich; § 28 a Abs. 7 IfSG sieht solche Vorgaben nicht vor.
Aus diesem Grund entfällt ab dem genannten Zeitpunkt grundsätzlich auch die Maskenpflicht in einer Heilpraktikerpraxis. Das Gesetz ermöglicht diese nur für Arztpraxen und anderen Einrichtungen. Lediglich im Rahmen der sogenannten „Hotspot-Regelung“ nach § 28 a Abs. 8 IfSG kann der Gesetzgeber des Bundeslandes erneut solche weitergehenden Regelungen (Maskenpflicht, Testpflicht etc.) erlassen. Hotspot-Regeln können jedoch erst bei der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage erlassen werden. Deren Voraussetzungen sind jedoch kaum justiziabel. Sie sind zudem auf das betroffene Gebiet beschränkt.
Abgrenzung Heilpraktiker/innen und Gesundheits-Dienstleister
Nach der gängigen Rechtsauffassung und dem Wortlaut des Gesetzes zur Ausübung der Heilkunde (Heilpraktikergesetz) üben Heilpraktiker/innen keine Gesundheitsdienstleistung aus.
Wir sind keine Gesundheits-Dienstleister und haben in dieser Einordnung nichts zu suchen. Manche Landesregierungen und Behörden zeigen trotzdem, dass sie den Unterschied von Heilpraktiker/innen und Gesundheitsdienstleistern nicht verstehen, obgleich es hier eine klare und eindeutige Bundesgesetzgebung gibt: Die Heilpraktikererlaubnis berechtigt (und verpflichtet) - wie die ärztliche Approbation – zur selbständigen Ausübung von Heilkunde.
Das IfSG führt die Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe auf. Hierunter fallen auch die Heilpraktiker/innen-Praxen (s. IfSG § 20a Impfpflicht). Hieraus lässt sich ableiten, dass die Heilpraktiker/innen-Praxen in den VOs nicht unter die körpernahen Dienstleistungen fallen können. Im Zweifelsfall ist auch hier die Anfrage beim zuständigen Gesundheitsamt notwendig.
Eine rechtliche Information des Rechtsanwaltes Dr. R. Sasse kann hier heruntergeladen und bei Bedarf den Ämtern als Rechtsinformation vorgelegt werden:
Rechtliche Information zum Status der Heilpraktiker/innen (pdf 75 Kb)
Erlass-Infos
Unter welchen Bedingungen können die Heilpraktiker/innen-Praxen arbeiten
Was regeln die jeweils neuen Verordnungen?
Wir als Berufsverband haben die Verordnungstexte und manchmal Begründungen zur Verfügung, die offiziell auf den Websites der Bundesländer veröffentlicht werden. Gemäß des Rechtsdienstleistungsgesetzes führen wir aber keine Rechtsberatung durch. Soweit uns eindeutige Regeln bekannt sind, werden sie in den folgenden Rubriken der Bundesländer veröffentlicht.
Bitte sprechen Sie bei Unklarheiten, die auch wir nicht beseitigen können, ihr Gesundheitsamt an. Teilen Sie uns gerne die Antwort mit. Wir können sie veröffentlichen und/oder uns gezielt an das entsprechende Ministerium wenden, wenn unsere Rechtsauffassung von der des Ministeriums oder des Gesundheitsamtes abweicht.
Wir konnten auf diese Weise mit Ihrer Hilfe und inzwischen auch dem Einsatz anderer Berufsverbände immer wieder erreichen, dass widersprüchliche Aussagen unterer Behörden zu einer oberbehördlichen Klarstellung geführt hatten bzw. führen. Nicht übersehen werden darf, dass in der derzeitigen staatlich geregelten Notfallsituation zwar die jeweiligen Landesregierungen die Entscheidungshoheit haben, die Interpretation und vor allem Durchsetzung aber bei den örtlichen Polizeibehören, Ordnungs- und Gesundheitsämterni liegen.
Wir danken Ihnen allen für Ihre Mithilfe.
Baden-Württemberg . Bayern . Berlin . Brandenburg . Bremen . Hamburg . Hessen . Meckenburg-Vorpommern . Niedersachsen . Nordrhein-Westfalen . Rheinland-Pfalz . Saarland . Sachsen . Sachsen-Anhalt . Schleswig-Holstein . Thüringen .
Corona-Verordnung – CoronaVO Mit Wirkung vom 1.3.2023 wird die Corona-Verordnung aufgehoben.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Die Bayerische Infektionschutzmaßnahmenverordnung ist mit Wirkung vom 1.3.2023 aufgehoben.
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/
Archiv
Ausstellen eines Testnachweises
Aus der Mail des Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, Referat 64 - Testungen, Organisation und Durchführung vom 28.09.2021:
… gem. § 2 Nr. 7 SchAusnahmV ist ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung … und vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, … Das BMG hat darüber informiert, dass § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV wie folgt auszulegen sei:
„Gemäß § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV kann ein erforderlicher Testnachweis auch dadurch erbracht werden, dass die Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dieser Testnachweis gilt nur an dem Ort, an dem die Testung vorgenommen wurde, ein generell 24h gültiges Testzertifikat darf nicht ausgestellt werden.“
Entgegen bisheriger Informationen ist es also bei Durchführung eines Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des der Schutzmaßnahme Unterworfenen i.S.v. § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV nicht möglich, einen Testnachweis auszustellen, der dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden kann. Ein in diesem Zusammenhang ausgestellter Testnachweis kann vielmehr lediglich für die konkrete Einrichtung Verwendung finden, in der auch der Selbsttest unter Aufsicht stattfand.
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung, gültig bis 12.02.2023. Der Senat hat entschieden, keine weitere VO zu erlassen. https://www.berlin.de/corona/massnahmen/
Brandenburg
https://corona.brandenburg.de/corona/de/
SARS-CoV-2-EindV. Die Corona-Verordnung ist mit Wirkung vom 1.3.2023 aufgehoben.
Archiv
Hinweis aus dem Krisenzentrum vom 25.04.2020:
25.04.20 Information vom Koordinierungszentrum Krisenmanagement Henning-von-Tresckow-Str. 9-13 14467 Potsdam 0331/866 2465 an unseren Kollegen (uns zur Kenntnis am 25.04.20)
„Sehr geehrter Herr …, vielen Dank für Ihre Nachricht zur Tätigkeit von Heilpraktikern.
Gemäß § 2 Absatz 2 der Eindämmungsverordnung für das Land Brandenburg gilt das Verbot der körpernahen Dienstleistungen nicht für Dienstleister im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch notwendige Behandlungen erbringen. Heilpraktiker üben nach § 1 Heilpraktikergesetz Heilkunde aus und sind damit von der Ausnahme umfasst.
Bei der Tätigkeit (medizinisch notwendige Behandlungen) sind die Hygienestandards nach § 11 der Eindämmungsverordnung einzuhalten.
In anderen Bundesländern können andere Regelungen gelten. …“
https://www.gesundheit.bremen.de/corona-32718
Corona--Basisschutzmaßnahmenverordnung ist aufgehoben.
Verordnungen: https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/
Hamburg hat keine länderspezifische VO mehr beschlossen. Die letzte HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO war gültig bis 31.01.2023
Corona-Website: https://www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen
Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV, gültig vom 01.10.2022 bis zum 07.04.2023
Die VO enthält im § 4 nur noch eine Regelung bei positivem Testergebnis (Masken im Freien). Alle anderen §§ sind aufgehoben.
Archiv Nov. 2021: Hilfreich ist ein Hinweis aus dem Ministerium (ohne Quellenangabe): „Leistungen, die bei einer Krankenkasse (Beihilfe) abgerechnet werden, können als medizinisch notwendig angesehen werden.“
https://www.regierung-mv.de/corona/Verordnungen-und-Dokumente/
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) ist aufgehoben: https://www.mv-corona.de/news/corona-schutzverordnung-fuer-mv-endet-nach-1078-tagen
Archiv:
Auslaufen der Feststellung der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage gemäß § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
Aufgrund von § 6 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Corona-LVO M-V vom 31. März 2022 (GVOBl. M-V S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 13. April 2022 (GVOBl M-V S. 259) geändert wurde, gibt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Folgendes bekannt:
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 25. April 2022 die Feststellung, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Corona-LVO M-V (sogenannter „Hotspot“) besteht, nicht verlängert. Damit läuft die bestehende Feststellung am 27. April 2022 aus.
Gemäß § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Corona-LVO M-V treten daher die Schutzmaßnahmen des § 8 Absatz 3 sowie der §§ 9 bis 19 der Corona-LVO M-V ab dem 28. April 2022 außer Kraft.
Gemäß § 1 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Corona-JugVO M-V treten die Schutzmaßnahmen der §§ 3 bis 5 Corona-JugVO M-V ab dem 28. April 2022 außer Kraft.
Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Pflege und Soziales Corona-VO M-V tritt die Schutzmaßnahme des § 2 Pflege- und Soziales Corona-VO M-V ab dem 28. April 2022 außer Kraft.
Schwerin, den 27. April 2022
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Sport
Stefanie Drese
Aus der Pressemitteilung der Landesregierung MV: "Mit Beschluss vom heutigen Tag (22. April 2022) hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG) einem einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen Vorschriften der Corona-Landesverordnung M-V in Teilen stattgegeben (1 KM 221/22 OVG). Damit werden ab sofort bestimmte Schutzmaßnahmen nicht mehr gültig sein." Die ganze Pressemitteilung und die nicht mehr gültigen Regeln sind über den folgenden Link einsehbar: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Aktuell/?id=179892&processor=processor.sa.pressemitteilung
HotSpot-Bekanntmachung des Gesundheitsministeriums MV (mit Landtagsbeschluss vom 25.04.22 aufgehoben, s.o.)
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/Bekanntmachung/
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Die Niedersächsische Corona-Verordnung ist mit Wirkung vom 1.3.2023 aufgehoben.
https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
Am 28. Februar 2023 läuft die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen nach 1.073 Tagen aus. Damit entfallen auch in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. März 2023 die letzten durch Landesrecht vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen.
Ebenfalls zum 28.2.2023 laufen die gesetzlichen Regelungen zu den Bürger- und PCR-Tests in kommunalen Testzentren aus.
Archiv: Aufgehoben: Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Info des Gesundheitsamtes Düsseldorf: "Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat am 20. Juni 2022 einen Erlass bekanntgegeben, dass die Verschärfung des Immunstatus zum 1. Oktober 2022 (von i.d.R. zwei auf i.d.R. drei Impfungen) keine weitere Vorlagepflicht der Beschäftigten im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach sich zieht. Dies bedeutet konkret:
- Die Mitarbeitenden, die bis zum 15. März 2022 ihren Impfnachweis vorgelegt haben müssen nicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut ihren Impfnachweis vorlegen.
- Die Mitarbeitenden, die nach dem 15. März 2022 bis zum 30. September 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen haben müssen ebenfalls nicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut ihren Impfnachweis vorlegen.
- NUR Mitarbeitende, die ab dem 1. Oktober 2022 ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen der Einrichtungsleitung einen Impfnachweis vorlegen, der den ab dem 1. Oktober 2022 geltenden verschärften Anforderungen entspricht."
https://corona.rlp.de/index.php?id=33558
Die Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz endet vorzeitig zum 1.3.2023
Saarland
https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/rechtsverordnung-massnahmen_node.html
Corona-VO, gültig bis zum 7.4.2023. Die VO enthält nur noch das vorgeschriebene Verhalten bei einem positiven Test.
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-8223
Die SächsCoronaSchVO ist mit Wirkung vom 1.3.2023 aufgehoben.
https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/
Sachsen-Anhalt erlässt keine neue Verordnung, die 18. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, gültig bis zum 07.12.2022, hat keine Gültigkeit mehr.
https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/Presse_Corona/VO/18_VO/Erklaerung.pdf
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html
Corona-BekämpfVO Schleswig Holstein. Mit Wirkung vom 01.03.2023 wird die Corona-BekämpfVO ersatzlos aufgehoben.
Quarantäne: Maskenpflicht statt Isolation.
Allgemeinverfügung über die Anordnung von Maßnahmen im Falles eines positiven SARS-CoV-2 Tests, gültig bis zum 19.02.2023: Link zur Verfügung
Thüringen
https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-), gültig bis zum 07.04.2023
Baden-Württemberg . Bayern . Berlin . Brandenburg . Bremen . Hamburg . Hessen . Meckenburg-Vorpommern . Niedersachsen . Nordrhein-Westfalen . Rheinland-Pfalz . Saarland . Sachsen . Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein . Thüringen
Wie legitimiere ich mich als Heilpraktiker/in mit meiner niedergelassenen Praxis
Legen Sie sich Ihre Erlaubnis-Urkunde bereit und machen Sie eine Kopie, die Sie immer mitnehmen, wenn Sie das Haus verlassen (und zur Praxis gehen/fahren). Als Mitglied unseres Berufsverbandes haben Sie einen vom Verband ausgestellten Berufsausweis bekommen (alle Verbände stellen solch einen Ausweis zur Verfügung). Dies ist kein amtliches Dokument, bestätigt aber noch einmal Ihre heilkundliche Tätigkeit in Verbindung mit der Erlaubniserteilung der Verwaltungsbehörde/Gesundheitsamt. Falls Sie nach Ihrer Anmeldung der Praxis beim Gesundheitsamt eine Bestätigung erhalten haben, kopieren Sie diese ebenfalls und nehmen Sie sie immer mit. Ansonsten weisen Sie Ihre Praxisanschrift über eine Visitenkarte, Verordnungszettel oder Briefkopf nach. Sie können eine Eigenerklärung abgeben: Hiermit bestätige ich, dass ich unter der Anschrift .... eine niedergelassene Heilpraktiker-Praxis führe. Datum/Unterschrift/Stempel (!)
Video-Sprechstunde
Im Gegensatz zu den Ärzten durften wir schon immer Videosprechstunden durchführen, müssen aber klare Regeln beachten und dürfen im Prinzip nicht damit werben.
Den Ärzten war so etwas bis vor kurzem in ihrer Berufsordnung verboten, dieses Verbot ist per Gesetz aufgehoben.
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Eine Plattform-Möglichkeit ist "Red Medical Systems " https://www.redmedical.de/
Aktueller Hinweis von Rechtsanwalt Dr. René Sasse vom 27.08.2020
Vorsicht! Mögliches Abmahnrisiko bei der Jameda Videosprechstunde.
Jameda bietet Inhabern eines kostenpflichtigen Profils offenbar die Möglichkeit einer "Videosprechstunde" an. Auf Ihrem Profil erscheint dann der Punkt: "Videosprechstunden -Termin für Videosprechstunde bitte telefonisch vereinbaren."
Nach meiner Rechtsauffassung kann es sich um eine nach § 9 HWG unzulässige Werbung für eine Fernbehandlung handeln.
Danach gilt: Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.
Man könnte zwar argumentieren, dass eine "Sprechstunde" nicht zwingend therapeutischer Natur sein muss; im Hinblick auf jüngst erfolgte Abmahnungen rate ich jedoch zur Vorsicht.
Leider scheint Jameda erneut das Berufsrecht der Heilpraktiker nicht ausreichend zu berücksichtigen.
Link zu unserer Corona - Übersichtsseite
https://freieheilpraktiker.com/aktuelles/corona
Werden Praxen geschlossen? - Heilpraktiker und Gesundheitsdienstleister - Video-Sprechstunde - Legitimation als Heilpraktiker/in -