Update vom 04.07.2022 - (69 Updates 2021/57 Updates 2020) Verordnungen der Länder: Antworten auf existentielle Fragen der Heilpraktiker/innen
Praxis-Regeln - Heilpraktiker und Gesundheitsdienstleister - Video-Sprechstunde - Legitimation als Heilpraktiker/in -
Länderverordnungen |
Unter welchen Regeln können die Praxen der Heilpraktiker/innen arbeiten? Bitte beachten Sie, dass wir nicht immer tagesaktuell alle Bundesländer-V0s auswerten können. Die in den Rubriken aufgeführten Links führen zu den Verordnungsseiten der jeweiligen Ministerien. Baden-Württemberg . Bayern . Berlin . Brandenburg . Bremen . Hamburg . Hessen . Meckenburg-Vorpommern . Niedersachsen . Nordrhein-Westfalen . Rheinland-Pfalz . Saarland . Sachsen . Sachsen-Anhalt . Schleswig-Holstein . Thüringen . |
Kurz-Infos | |
Verbindliche Vorgaben des Bundes (Infektionsschutzgesetz), Regelungen der Bundesländer: § 28a IfSG |
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01.07.2022 |
Bericht des Sachverständigenausschusses zur Pandemiepolitik: Download-Link BMG |
30.06.2022 |
Neue Test-VO des Bundes. Wir haben die wichtigsten Neuerungen aus dem VO-Text herausgefiltert: Weitere Infos |
24.05.2022 |
BMAS: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums für nicht-medizinische Unternehmen läuft am 25.05.2022 aus. Ein Verlängerung ist nicht geplant. |
02.05.2022 |
Neue Quarantäne-Empfehlungen des RKI Link |
27.04.2022 |
Gesundheitsausschuss Bundestag: Öffentliche Anhörung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht Link |
07.04.2022 |
Keine Mehrheit für eine allgemeine Impfpflicht im Deutschen Bundestag. Link zum Bundestag |
02.04.2022 |
Die Verordnungen der Länder müssen sich nach dem § 28a des IfSG ausrichten Mehr lesen |
21.3.2022 |
Zur Testpflicht im Gesundheitsbereich: Lesen Sie hier die rechtlichen Anmerkungen von Dr. R. Sasse. Mehr lesen |
17.3.2022 |
Erste Lesung im Bundestag zur allg. Impfpflicht, Infos und alle Anträge: Link auf die Website des Bundestages |
17.3.2022 |
Meldewege und Regeln zur Impfpflicht in den einzelnen Bundesländern Für unsere Mitglieder Link |
16.02.2022 |
Beschlusspapier Bundeskanzler/Bundesländer Videoschaltkonferenz Download-Link Bundesregierung.de |
11.02.2022 |
Aktualisierte "Handreichung" des BMG zur Impfpflicht im Gesundheitsbereich Download-Link des Ministeriums |
18.01.2022 |
Für unsere Mitglieder (aktualisiert): Impfpflicht, Recht und FAQs. Mehr lesen |
Heilpraktiker/innen und Gesundheitsdienstleister |
Eine rechtliche Information durch unseren beratenden Rechtsanwalt Dr. R. Sasse zur Abgrenzung von Heilpraktiker/innen (Heilkunde-Beruf) und Gesundheitsfachberufen (Gesundheitsdienstleister/Delegationsberufe) vom 30.03.2020 kann hier heruntergeladen werden: |
Regelungen des § 28a IfSG ab dem 2.4.2022
Die landesrechtlichen Regelungen sind mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft getreten. Grundsätzlich sind ab diesem Zeitpunkt keine Testpflichten oder Zugangsbeschränkungen mehr möglich; § 28 a Abs. 7 IfSG sieht solche Vorgaben nicht vor.
Masken- und Testpflicht
Aus diesem Grund entfällt ab dem genannten Zeitpunkt grundsätzlich auch die Maskenpflicht in einer Heilpraktikerpraxis. Das Gesetz ermöglicht diese nur für Arztpraxen und andere Einrichtungen.Testpflichten beschränken sich auf Krankenhäuser, Einrichtungen u.a. für Ältere oder Flüchtlinge und ambulante Pflegedienste.
Hotspot-Regeln
Lediglich im Rahmen der sogenannten „Hotspot-Regelung“ nach § 28 a Abs. 8 IfSG kann der Gesetzgeber des Bundeslandes erneut einige weitergehende Regelungen (Maskenpflicht, Testpflicht etc.) erlassen. Hotspot-Regeln können jedoch erst bei der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage erlassen werden. Deren Voraussetzungen sind jedoch kaum justiziabel. Sie sind zudem auf das betroffene Gebiet beschränkt.
Der Wortlaut des § 28a IfSG ist über diesen Link einsehbar, relevant sind die Absätze 7 und 8: § 28a Gesetze im Internet
Für nicht-medizinische Unternehmen gilt die Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums, gültig vom 20.3.2022 bis 25.05.2022. Sie wird nicht verlängert. - Link
Rechtlicher Hinweis von Rechtsanwalt Dr. René Sasse - Stand 21.03.2022
Bislang sah § 28 b Abs. 2 IfSG bundeseinheitliche Corona-Testpflichten für Heilpraktiker vor; diese enthielten auch ein Zutrittsverbot für nicht getestete Personen. Diese Regelungen wurden aufgehoben. Entsprechende Vorgaben für Heilpraktikerpraxen können jedoch die Bundesländer erlassen, allerdings nur mit Wirkung bis zum 02. April 2022. Ob dies der Fall ist, kann der jeweiligen landesrechtlichen Corona-Schutzverordnung entnommen werden. Eine entsprechende Regelung findet sich zum Beispiel in § 4 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung NRW. Sie lautet:
(2) Arbeitgeber, Beschäftigte (einschließlich Auszubildende, Studierende und Schülerinnen und Schüler) und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen dürfen diese nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 mit sich führen:
1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG mit der Maßgabe,
dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort
keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, und
2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG.
Dies gilt nicht für in oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen sowie Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten.
Für vollständig immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte sowie vollständig immunisierte Besucher, die als medizinisches Personal die in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Eine Testung für Arbeitgeber und Beschäftigte, die immunisiert sind, muss mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG auch für alle Besucher anzubieten.
Diese landesrechtlichen Regelungen treten mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft. Grundsätzlich sind ab diesem Zeitpunkt keine vergleichbaren Testpflichten oder Zugangsbeschränkungen mehr möglich; § 28 a Abs. 7 IfSG sieht solche Vorgaben nicht vor.
Aus diesem Grund entfällt ab dem genannten Zeitpunkt grundsätzlich auch die Maskenpflicht in einer Heilpraktikerpraxis. Das Gesetz ermöglicht diese nur für Arztpraxen und anderen Einrichtungen. Lediglich im Rahmen der sogenannten „Hotspot-Regelung“ nach § 28 a Abs. 8 IfSG kann der Gesetzgeber des Bundeslandes erneut solche weitergehenden Regelungen (Maskenpflicht, Testpflicht etc.) erlassen. Hotspot-Regeln können jedoch erst bei der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage erlassen werden. Deren Voraussetzungen sind jedoch kaum justiziabel. Sie sind zudem auf das betroffene Gebiet beschränkt.
Abgrenzung Heilpraktiker/innen und Gesundheits-Dienstleister
Nach der gängigen Rechtsauffassung und dem Wortlaut des Gesetzes zur Ausübung der Heilkunde (Heilpraktikergesetz) üben Heilpraktiker/innen keine Gesundheitsdienstleistung aus.
Wir sind keine Gesundheits-Dienstleister und haben in dieser Einordnung nichts zu suchen. Manche Landesregierungen und Behörden zeigen trotzdem, dass sie den Unterschied von Heilpraktiker/innen und Gesundheitsdienstleistern nicht verstehen, obgleich es hier eine klare und eindeutige Bundesgesetzgebung gibt: Die Heilpraktikererlaubnis berechtigt (und verpflichtet) - wie die ärztliche Approbation – zur selbständigen Ausübung von Heilkunde.
Das IfSG führt die Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe auf. Hierunter fallen auch die Heilpraktiker/innen-Praxen (s. IfSG § 20a Impfpflicht). Hieraus lässt sich ableiten, dass die Heilpraktiker/innen-Praxen in den VOs nicht unter die körpernahen Dienstleistungen fallen können. Im Zweifelsfall ist auch hier die Anfrage beim zuständigen Gesundheitsamt notwendig.
Eine rechtliche Information des Rechtsanwaltes Dr. R. Sasse kann hier heruntergeladen und bei Bedarf den Ämtern als Rechtsinformation vorgelegt werden:
Rechtliche Information zum Status der Heilpraktiker/innen (pdf 75 Kb)
Erlass-Infos
Unter welchen Bedingungen können die Heilpraktiker/innen-Praxen arbeiten
Was regeln die jeweils neuen Verordnungen?
Wir als Berufsverband haben die Verordnungstexte und manchmal Begründungen zur Verfügung, die offiziell auf den Websites der Bundesländer veröffentlicht werden. Gemäß des Rechtsdienstleistungsgesetzes führen wir aber keine Rechtsberatung durch. Soweit uns eindeutige Regeln bekannt sind, werden sie in den folgenden Rubriken der Bundesländer veröffentlicht.
Bitte sprechen Sie bei Unklarheiten, die auch wir nicht beseitigen können, ihr Gesundheitsamt an. Teilen Sie uns gerne die Antwort mit. Wir können sie veröffentlichen und/oder uns gezielt an das entsprechende Ministerium wenden, wenn unsere Rechtsauffassung von der des Ministeriums oder des Gesundheitsamtes abweicht.
Wir konnten auf diese Weise mit Ihrer Hilfe und inzwischen auch dem Einsatz anderer Berufsverbände immer wieder erreichen, dass widersprüchliche Aussagen unterer Behörden zu einer oberbehördlichen Klarstellung geführt hatten bzw. führen. Nicht übersehen werden darf, dass in der derzeitigen staatlich geregelten Notfallsituation zwar die jeweiligen Landesregierungen die Entscheidungshoheit haben, die Interpretation und vor allem Durchsetzung aber bei den örtlichen Polizeibehören, Ordnungs- und Gesundheitsämterni liegen.
Wir danken Ihnen allen für Ihre Mithilfe.
Baden-Württemberg . Bayern . Berlin . Brandenburg . Bremen . Hamburg . Hessen . Meckenburg-Vorpommern . Niedersachsen . Nordrhein-Westfalen . Rheinland-Pfalz . Saarland . Sachsen . Sachsen-Anhalt . Schleswig-Holstein . Thüringen .
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
Corona-Verordnung – CoronaVO, gültig vom 02.05.2022 bis zum 25.07.2022
Bayern
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration https://www.innenministerium.bayern.de/corona/index.php
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
Bayerische Infektionschutzmaßnahmenverordnung, gültig bis zum 30.07.2022
Presseinformation des Gesundheitsministeriums vom 28.06.2022 zur aktuellen VO: Presseinformation
Ausstellen eines Testnachweises
Aus der Mail des Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, Referat 64 - Testungen, Organisation und Durchführung vom 28.09.2021:
… gem. § 2 Nr. 7 SchAusnahmV ist ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung … und vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, … Das BMG hat darüber informiert, dass § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV wie folgt auszulegen sei:
„Gemäß § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV kann ein erforderlicher Testnachweis auch dadurch erbracht werden, dass die Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dieser Testnachweis gilt nur an dem Ort, an dem die Testung vorgenommen wurde, ein generell 24h gültiges Testzertifikat darf nicht ausgestellt werden.“
Entgegen bisheriger Informationen ist es also bei Durchführung eines Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des der Schutzmaßnahme Unterworfenen i.S.v. § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV nicht möglich, einen Testnachweis auszustellen, der dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden kann. Ein in diesem Zusammenhang ausgestellter Testnachweis kann vielmehr lediglich für die konkrete Einrichtung Verwendung finden, in der auch der Selbsttest unter Aufsicht stattfand.
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung, gültig bis 27.06.2022
Brandenburg
https://corona.brandenburg.de/corona/de/
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
SARS-CoV-2-EindV, gültig bis 20.07.2022
Archiv
Hinweis aus dem Krisenzentrum vom 25.04.2020:
25.04.20 Information vom Koordinierungszentrum Krisenmanagement Henning-von-Tresckow-Str. 9-13 14467 Potsdam 0331/866 2465 an unseren Kollegen (uns zur Kenntnis am 25.04.20)
„Sehr geehrter Herr …, vielen Dank für Ihre Nachricht zur Tätigkeit von Heilpraktikern.
Gemäß § 2 Absatz 2 der Eindämmungsverordnung für das Land Brandenburg gilt das Verbot der körpernahen Dienstleistungen nicht für Dienstleister im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch notwendige Behandlungen erbringen. Heilpraktiker üben nach § 1 Heilpraktikergesetz Heilkunde aus und sind damit von der Ausnahme umfasst.
Bei der Tätigkeit (medizinisch notwendige Behandlungen) sind die Hygienestandards nach § 11 der Eindämmungsverordnung einzuhalten.
In anderen Bundesländern können andere Regelungen gelten. …“
https://www.gesundheit.bremen.de/corona-32718
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
Corona--Basisschutzmaßnahmenverordnung, gültig bis 15.08.2022.
Hamburg
https://www.hamburg.de/verordnung/
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, gültig bis 20.07.2022
Hessen
Corona-Website: https://www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV, gültig bis 19.07.2022
Nov. 2021: Hilfreich ist ein Hinweis aus dem Ministerium (ohne Quellenangabe): „Leistungen, die bei einer Krankenkasse (Beihilfe) abgerechnet werden, können als medizinisch notwendig angesehen werden.“
https://www.regierung-mv.de/corona/Verordnungen-und-Dokumente/
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern
(Corona-LVO M-V), gültig bis 23.07.2022
Die Verordnung richtet sich inzwischen wie in allen Bundesländern offenbar nach der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes. Warum hierfür in M-V 21 Text-Seiten benötigt werden, erscheint verwirrend. Leider ist nicht alles im Verhältnis zu den Regeln des IfSG eindeutig. Wir können demzufolge keine sichere Einschätzung treffen.
Archiv:
Auslaufen der Feststellung der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage gemäß § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)
Aufgrund von § 6 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Corona-LVO M-V vom 31. März 2022 (GVOBl. M-V S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 13. April 2022 (GVOBl M-V S. 259) geändert wurde, gibt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Folgendes bekannt:
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 25. April 2022 die Feststellung, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Corona-LVO M-V (sogenannter „Hotspot“) besteht, nicht verlängert. Damit läuft die bestehende Feststellung am 27. April 2022 aus.
Gemäß § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Corona-LVO M-V treten daher die Schutzmaßnahmen des § 8 Absatz 3 sowie der §§ 9 bis 19 der Corona-LVO M-V ab dem 28. April 2022 außer Kraft.
Gemäß § 1 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Corona-JugVO M-V treten die Schutzmaßnahmen der §§ 3 bis 5 Corona-JugVO M-V ab dem 28. April 2022 außer Kraft.
Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Pflege und Soziales Corona-VO M-V tritt die Schutzmaßnahme des § 2 Pflege- und Soziales Corona-VO M-V ab dem 28. April 2022 außer Kraft.
Schwerin, den 27. April 2022
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Sport
Stefanie Drese
Aus der Pressemitteilung der Landesregierung MV: "Mit Beschluss vom heutigen Tag (22. April 2022) hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG) einem einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen Vorschriften der Corona-Landesverordnung M-V in Teilen stattgegeben (1 KM 221/22 OVG). Damit werden ab sofort bestimmte Schutzmaßnahmen nicht mehr gültig sein." Die ganze Pressemitteilung und die nicht mehr gültigen Regeln sind über den folgenden Link einsehbar: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Aktuell/?id=179892&processor=processor.sa.pressemitteilung
HotSpot-Bekanntmachung des Gesundheitsministeriums MV (mit Landtagsbeschluss vom 25.04.22 aufgehoben, s.o.)
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/Bekanntmachung/
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
Niedersächsische Corona-Verordnung, gültig bis 31.08.2022
Änderungen sind in der Presseinformation der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 21.06.2022 aufgeführt: Information
https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO gültig bis 28.07.2022
Hinweis: Diese Corona-Schutzverordnung wurde gegenüber der letzten VO unverändert verlängert.
In der Anlage 2 zur V0 sind Empfehlungen ausgesprochen:
2. Besondere Empfehlungen für medizinisch-pflegerische Angebote
Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten, des Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Testverordnungen
Auf der MAGS-Seite Rechtliche Regelungen https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
befinden sich die Test-VOs unter dem Reiter: Aktuell gültige Corona-Verordnungen
Test- und Quarantäneverordnung, gültig bis zum 28.07.2022 Download-Link MAGS
Corona-Teststrukturverordnung in der ab dem 30.6.2022 gültigen Fassung: Download-Link MAGS
Patienten-Testung der Gesundheitsberufe - Auszug aus der Teststrukturverordnung
§ 2 Aufgaben der Beteiligten des Gesundheitswesens, Mindeststandards
Abs. (2) Arztpraxen und Zahnarztpraxen führen die Testungen im Rahmen des Praxisbetriebes unter Beachtung der für die dort erbrachten Behandlungsleistungen geltenden Anforderungen und der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts durch. Alle anderen Testzentren und Teststellen haben die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Mindeststandards zu beachten. Soweit andere Gesundheitsberufe (Physiotherapeutinnen/-therapeuten etc.) Testungen ausschließlich für eigene Patientinnen und Patienten und integriert in die eigenen Behandlungsangebote anbieten wollen, gelten die räumlichen Anforderungen der Anlage bei einer Integration in die Praxisräume als erfüllt. Gegebenenfalls weitergehende Vorgaben aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Arbeitsschutzrecht, bleiben unberührt.
Hinweis: Die Dokumentation in der Patientenakte ist notwendig. Eine offizielle Bescheinigung (Zertifikat) darf nicht ausgestellt werden. Hierfür ist die Beauftragung nach Antrag beim zuständige Gesundheitsamt als Teststelle notwendig.
Testungen: Schreiben des NRW-Gesundheitsministeriums auf unsere Anfrage nach Tests in Heilpraktiker/innen-Praxen vom 26.05.2021:
… bei Behandlungen von Heilpraktiker*Innen handelt es sich in der Regel um medizinisch notwendige Leistungen, die keinem Testerfordernis unterliegen.
Heilpraktiker*Innen können sich gemäß CoronaTeststrukturVerordnung NRW (CoronaTeststrukturVO) von ihrer zuständigen Behörde als Teststelle beauftragen lassen, sofern es in der Region noch Bedarf gibt.
Es sind hierbei die Mindeststandards der Anlage 1 der Verordnung zu berücksichtigen. Derzeit dürfen nur Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung durch Dritte laut § 1 Coronavirus-Testverordnung des Bundes (TestV) durchgeführt werden.
Ferner können Heilpraktiker*Innen auch „anderen Gesundheitsberufe“ gemäß § 2 Absatz 2 CoronaTeststrukturVO und „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 9 Infektionsschutzgesetz zugeordnet werden. Dann gelten die räumlichen Anforderungen der Anlage 1 CoronaTeststrukturVO bei einer Integration in die Praxisräume als erfüllt, wenn diese Testungen ausschließlich für eigene Patientinnen und Patienten und integriert in die eigenen Behandlungsangebote anbieten. Weitere Leistungserbringer, die keine Förderung nach § 4 Absatz 3 CoronaTeststrukturVO erhalten, sind an die Erbringung einer Mindeststundenzahl für das Angebot nicht gebunden. Gegebenenfalls weitergehende Vorgaben aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Arbeitsschutzrecht, bleiben unberührt.
Grundsätzlich bedarf es einer Schulung zur Testdurchführung.
Alle Arbeitgeber*Innen können unabhängig davon ihre eigenen Beschäftigten den Selbsttest unter Aufsicht bescheinigen, wenn sie sich beim Verfahren für Arbeitgeber auf der MAGS Seite dafür anmelden und die Umsetzung der Mindeststandards zusichern.
https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige
https://corona.rlp.de/index.php?id=33558
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, gültig bis 23.07.2022
Saarland
https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/rechtsverordnung-massnahmen_node.html
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
Corona-VO, gültig bis 23.07.2022
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-8223
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
SächsCoronaSchVO, gültig bis zum 16.07.2022
Sachsen-Anhalt
https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, gültig bis 23.07.2022
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
Corona-BekämpfVO Schleswig Holstein, gültig bis 22.07.2022
Thüringen
https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage
Verbindliche Regelungen gemäß § 28a IfSG: Hinweise
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-), gültig bis 21.07.2022
Baden-Württemberg . Bayern . Berlin . Brandenburg . Bremen . Hamburg . Hessen . Meckenburg-Vorpommern . Niedersachsen . Nordrhein-Westfalen . Rheinland-Pfalz . Saarland . Sachsen . Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein . Thüringen
Wie legitimiere ich mich als Heilpraktiker/in mit meiner niedergelassenen Praxis
Legen Sie sich Ihre Erlaubnis-Urkunde bereit und machen Sie eine Kopie, die Sie immer mitnehmen, wenn Sie das Haus verlassen (und zur Praxis gehen/fahren). Als Mitglied unseres Berufsverbandes haben Sie einen vom Verband ausgestellten Berufsausweis bekommen (alle Verbände stellen solch einen Ausweis zur Verfügung). Dies ist kein amtliches Dokument, bestätigt aber noch einmal Ihre heilkundliche Tätigkeit in Verbindung mit der Erlaubniserteilung der Verwaltungsbehörde/Gesundheitsamt. Falls Sie nach Ihrer Anmeldung der Praxis beim Gesundheitsamt eine Bestätigung erhalten haben, kopieren Sie diese ebenfalls und nehmen Sie sie immer mit. Ansonsten weisen Sie Ihre Praxisanschrift über eine Visitenkarte, Verordnungszettel oder Briefkopf nach. Sie können eine Eigenerklärung abgeben: Hiermit bestätige ich, dass ich unter der Anschrift .... eine niedergelassene Heilpraktiker-Praxis führe. Datum/Unterschrift/Stempel (!)
Video-Sprechstunde
Im Gegensatz zu den Ärzten durften wir schon immer Videosprechstunden durchführen, müssen aber klare Regeln beachten und dürfen im Prinzip nicht damit werben.
Den Ärzten war so etwas bis vor kurzem in ihrer Berufsordnung verboten, dieses Verbot ist per Gesetz aufgehoben.
Unsere Mitglieder erhalten weitere Informationen auf www.heilpraktikerrecht.com. Sie benötigen ein Passwort. Sollten Sie es noch nicht angefordert haben, wenden Sie sich bitte z.B. per Mail an unsere Geschäftsstelle.
Eine Plattform-Möglichkeit ist "Red Medical Systems " https://www.redmedical.de/
Aktueller Hinweis von Rechtsanwalt Dr. René Sasse vom 27.08.2020
Vorsicht! Mögliches Abmahnrisiko bei der Jameda Videosprechstunde.
Jameda bietet Inhabern eines kostenpflichtigen Profils offenbar die Möglichkeit einer "Videosprechstunde" an. Auf Ihrem Profil erscheint dann der Punkt: "Videosprechstunden -Termin für Videosprechstunde bitte telefonisch vereinbaren."
Nach meiner Rechtsauffassung kann es sich um eine nach § 9 HWG unzulässige Werbung für eine Fernbehandlung handeln.
Danach gilt: Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.
Man könnte zwar argumentieren, dass eine "Sprechstunde" nicht zwingend therapeutischer Natur sein muss; im Hinblick auf jüngst erfolgte Abmahnungen rate ich jedoch zur Vorsicht.
Leider scheint Jameda erneut das Berufsrecht der Heilpraktiker nicht ausreichend zu berücksichtigen.
Link zu unserer Corona - Übersichtsseite
https://freieheilpraktiker.com/aktuelles/corona
Werden Praxen geschlossen? - Heilpraktiker und Gesundheitsdienstleister - Video-Sprechstunde - Legitimation als Heilpraktiker/in -