Anfang Januar erhielten Heilpraktiker/innen in Sachsen ein Schreiben ihrer Landesdirektion, in der auf die Regelungen zur Anmischung und Herstellung von Arzneimitteln verwiesen wurde. Für Irritationen hatte gesorgt, dass die Sachsen auch alle Mittel und Stoffe als für Heilpraktiker/innen verschreibungspflichtig erklärten, die in der sog. Anlage 2 ausgewiesen wurden.

Die Faktenlage
§ 13 Abs. 2b AMG gestattet Heilpraktiker/innen mit klar definierten Grenzen die Herstellung von Arzneimitteln, sofern diese unmittelbar in der Praxis bei einem Patienten angewendet werden. Nicht zulässig ist die Anmischung und/oder Herstellung verschreibungspflichtiger Mittel und Stoffe. Die entsprechenden Stoffe sind der AMVV Anlage 1 gelistet. Es gibt eine Anlage 2, die aber nicht für den humanmedizinischen Einsatz, sondern nur für den tiermedizinischen gilt. Die AMVV ist an dieser Stelle durchaus kompliziert geschrieben. Die Landesdirektion Sachsen teilte nun den Heilpraktiker/innen am 6.1.2020 mit, dass auch alle Stoffe der Anlage 2, Nr. 2 AMVV der Verschreibungspflicht unterliegen. Dies hätte sehr weitreichende Konsequenzen gehabt.

Wir haben den Rechtsanwalt Dr. R. Sasse gebeten, die wirkliche Sachlage zu recherchieren und diese dem Amt mitzuteilen. Mit Mail vom 16.1.2020 bestätigt nun die Landesdirektion Sachsen unsere Aufassung. Die entsprechende Passage im Schreiben an die Heilpraktiker/innen war eine Falsch-Interpretation, sie betrifft nur die Tiermedizin, nicht den humanmedizinischen Einsatz.

Unsere Mitglieder erhalten im Mitgliederbereich die entsprechenden Grundlagen-Informationen: Mitgliederbereich AMG/AMVV