Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr nach zwei Jahren entschieden, die von uns unterstützte Beschwerde gegen die vorhergehenden Urteile abzulehnen. Es gibt eine 10seitige Begründung. Der Beschluss erfolgte am 20.05.2026 und wurde jetzt zugestellt.

"... hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Harbarth und die Richterinnen Härtel, Meßling gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl | S. 1473) am 20. Mai 2026 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen."

Zusammen mit unserem Rechtsanwalt werten wir die Begründung aus und werden in Kürze eine weitergehende Erklärung veröffentlichen.

Wichtig:

Auch jetzt wird in einigen Medien wieder fälschlicherweise berichtet, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürften kein Blut abnehmen. Die rechtliche Situation ist dagegen unverändert eindeutig.

Die reine Entnahme von Blut (ohne die Absicht es wieder zu injizieren oder oral zu verabreichen) ist nicht vom Verbot „der“ Eigenblutbehandlung erfasst. Auch ein Aderlass bleibt grundsätzlich möglich.

28.07.2026