Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr nach zwei Jahren entschieden, die von uns unterstützte Beschwerde gegen die vorhergehenden Urteile abzulehnen. Es gibt eine 10seitige Begründung. Der Beschluss erfolgte am 20.05.2026 und wurde uns Ende Juli 2026 zugestellt.

"... hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Harbarth und die Richterinnen Härtel, Meßling gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl | S. 1473) am 20. Mai 2026 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. ... Die Entscheidung ist unanfechtbar."

Damit bleibt den Heilpraktikern die Entnahme von Blut zur Durchführung der Eigenbluttherapie untersagt.

Zulässig ist weiterhin die homöopathisch aufbereitete Eigenbluttherapie. Auch Injektionen, Infusionen und sonstige invasive Verfahren sind von keinem Verbot betroffen. Die reine Entnahme von Blut (ohne die Absicht es wieder zu injizieren oder oral zu verabreichen) ist nicht vom Verbot „der“ Eigenblutbehandlung erfasst. Auch ein Aderlass bleibt grundsätzlich möglich.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beruht auf dem speziellen Arztvorbehalt des Transfusionsgesetzes/TFG, nicht auf dem allgemeinen Heilpraktikerrecht.

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Unsere Stellungnahme

Das Bundesverfassungsgericht hat die von uns unterstützte Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin nicht zur Entscheidung angenommen. Die Blutentnahme zur Herstellung nicht-homöopathischer Eigenblutprodukte unterfällt dem Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz/TFG; ausgenommen bleiben nach § 28 TFG allein homöopathische Eigenblutprodukte. Native, erweiterte native und zentrifugierte Eigenbluttherapie dürfen Heilpraktiker damit nicht durchführen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Unsere zentrale Kritik besteht in Folgendem: Das Gericht hat nicht geprüft, ob die untersagten Verfahren überhaupt „gefährlich sind. Es genügte ihm, dass für nicht-homöopathische Eigenblutprodukte „verbindlich definierte Vorgaben” fehlen   – die konkrete Risikolage bleibt außer Betracht. Das Gericht hält den Gesetzgeber ausdrücklich für nicht verpflichtet, einen „empirischen Nachweis konkreter Gefährlichkeit” zu erbringen, und erklärt sogar für unerheblich, dass nicht-homöopathische Eigenbluttherapien „keine schwerwiegenderen Risiken aufweisen als andere Verfahren”, die erlaubt bleiben.

Das trifft besonders die native Eigenbluttherapie: Hier wird Blut entnommen und unverändert reinjiziert – es gibt keinen Verarbeitungsschritt, der ein Risiko schaffen könnte. Das Verwaltungsgericht/VG Osnabrück hatte deshalb noch festgestellt, dass diese Methode ein „Weniger” gegenüber der erlaubten homöopathischen Variante darstellt. Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts verweist dagegen pauschal auf die „Vielzahl” der Verfahren (es gibt zu viele Eigenblutverfahren) – obwohl gerade die native Methode am klarsten abgrenzbar ist.

Die Fachgerichte hatten die auf die Risikogleichheit gerichteten Sachverständigenanträge von uns als unerheblich abgelehnt. Die Kammer sieht in den fachgerichtlichen Entscheidungen der vorherigen Instanzen „ keine verfassungsrechtlichen Bedenken". Es war der Beschwerdeführerin deshalb nicht möglich, die Ungefährlichkeit ihres Verfahrens zu beweisen – ein Einwand, den die Beschwerde ausdrücklich erhoben hatte.

Nach unserer Auffassung widerspricht der Beschluss der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2024: Die Kammer hatte damals in einem anderen Verfahren betont, für die Verhältnismäßigkeit seien „insbesondere die mit der Behandlung einhergehenden Gesundheitsrisiken von Bedeutung”. Nachdem die Methoden in unserem Verfahren nun methodengenau beschrieben wurden, wird diese Relevanz verneint – ohne den früheren Beschluss zu erwähnen.

Das Gericht formuliert, die Gefahrenprognose des Gesetzgebers müsse „auf einer hinreichend gesicherten Grundlage” beruhen – prüft diese Grundlage dann im Verlaufe der Entscheidung aber nicht weiter.

Die Kammer argumentiert, an der Anwendung „homöopathischer und sonstiger heilkundlicher Heilverfahren" seien Heilpraktiker nicht gehindert. Damit übergeht sie den in unserer Beschwerde ausdrücklich vorgetragenen Einwand, dass die homöopathische Eigenbluttherapie in Durchführung und Wirkweise – insbesondere wegen der Potenzierung – von den streitgegenständlichen Verfahren abweicht und daher keinen gleichwertigen Ersatz darstellt.ufsichtsbehörden nicht beanstandet. Obwohl die rechtlichen Regelungen grundsätzlich unverändert geblieben sind, sind diese Verfahren nun unzulässig.

Weitere Informationen und Quelle:
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht

Ablehungsbegründung: Ablehnungsbegründung Bundesverfassungsgericht

28.07.2026
aktualisiert am 04.08.2026