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Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker warten sehnsüchtig auf eine neue Richtlinie, um ihre Leistungen so abrechnen zu können, dass sie ein solides und stabiles Einkommen erzielen können.

Dabei sollen die privaten Kranken-(Zusatz-) Versicherungen und Beihilfestellen auch möglichst alle Leistungen erstatten, damit potenzielle Patienten und Patientinnen durch mögliche Eigenleistungen von einem Besuch bei uns nicht abgeschreckt werden.

Die Sehnsucht nach Orientierung, Sicherheit und einem angemessenen Einkommen, das unseren Wert widerspiegelt, ist groß und berechtigt.

Ein neues GebüH zu schreiben, ist den Berufsverbänden aus kartellrechtlichen Gründen aber untersagt. Hohe Geldbußen können verhängt werden.

Als Berufs- und Fachverband Freie Heilpraktiker e.V. wollen wir mit diesem Papier aufklären, unsere Position erläutern und ein Plädoyer halten für ein individuelles Gebührenverzeichnis im Rahmen des Behandlungsvertrages. Denn im Gegensatz zu den kartellrechtlich ausgebremsten Berufsverbänden darf die einzelne Praxis ihr persönliches und individuelles Gebührenverzeichnis schreiben.

Das komplette Positionspapier unserer Gebührenkommission wurde erstmals in unserer Zeitschrift WIR.Heilpraktiker, Ausgabe IV. Quartal 2025 veröffentlicht und kann hier als pdf heruntergeladen werden:
Positionspapier Honoarabrechnungen, 3 Seiten, 200 KB

 

Das Dilemma und ein Ausweg

Die privaten Krankenversicherungen

Die Werbung der privaten Krankenversicherungen ist nicht immer eindeutig. Wenn der Werbe-Slogan heißt: "Wir erstatten die Kosten einer Heilpraktikerbehandlung", so fehlt manchmal das Kleingedruckt aus den Allgemeinen Versicherungsbedinungen: -"Wir erstatten die Leistung bis max. des Mindestsatzes des GebüH" oder: "Wir erstatten die Leistung bis max. des Höchstsatzes des GebüH" oder: "Wir erstatten nur, was schulmedizinisch anerkannt ist"
Und wurde vom Patienten eine Zusatzversicherung und keine Vollversicherung abgeschlossen, gibt es in der Regel noch die jährliche Erstattungsobergrenze: Bis zu 400,—€/600,—€/1000,—€ u.w. pro Jahr.

Die Fixierung auf das veraltete Gebührenverzeichnis führt in der Regel nicht zur kostendeckenden Erstattung.

Die Beihilfeerstattung

Beihilfeberechtigte (Beamte) erhalten Erstattungen auf Grundlage der Bundes- oder Länderverordnungen. Die Bundesbeihilfeverordnung führt in ihrer Anlage 2 die erstattungsfähigen Höchstbeträge auf. Die Bundesländer haben sich in der Regel diesen Erstattungssätzen angeglichen.
Diese Sätze sind 2013 vom veralteten Gebührenverzeichnis abgeleitet worden und führen in der Regel ebenfalls nicht zu kostendeckenden Erstattungen.

Da es sich um Verordnungen handelt, können der Bund und die Länder die Erstattungen ändern oder sogar ganz streichen. Einige Bundesländer haben dies bereits vor Jahren so durchgeführt (Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, das Saarland).

Der Behandlungsvertrag und die individuelle Honorarabrechnung

Wir empfehlen als Lösung das individuelle Honorarverzeichnis als Teil der Behandlungsübereinkunft (Behandlungsvertrag) zwischen Ihnen (bzw. ihrer Praxis) und dem Patienten.

1. Wir Heilpraktiker sind selbstständige freiberuflich tätige Heilkundler und wir haben nur einen Vertragspartner: Den Patienten bzw. die Patientin.

2. Rechtlich ohnehin vorgeschrieben (Patientenrechtegesetz) schließen wir mit unseren Patienten einen Behandlungsvertrag ab. Dieser beinhaltet auch die Honorarfrage.

3. Wir vereinbaren die Abrechnung entweder nach Zeit (Stundenhonorar) oder nach Leistung  mit individuellen Honoraren vor der Behandlung.

4. Damit PKV oder Beihilfe zufrieden sind und wenigstens einen Teil erstatten, wird die Leistung mit der entsprechenden alten GebüH-Ziffer jedoch mit Ihrem eigenen Abrechnungssatz versehen. Natürlich erfolgt die Erstattung weiterhin nach dem Prinzip „Mindest- oder Höchstsatz“.

5. Der Patient trägt einen Eigenanteil. Dabei garantiert der Behandlungsvertrag, dass dieser transparent vor der Behandlung bekannt ist. Damit sind dann die Patienten mit PKV und/oder Beihilfe den anderen Patienten/gesetzlich versicherten Selbstzahlern gleichgestellt, die alles aus eigener Tasche zahlen.

Fazit

Das veraltete GebüH wird aus den genannten kartellrechtlichen Gründen keine Veränderung erfahren. Da das GebüH ohnehin keine bindende Preisvorschrift ist, unterliegt die Honorarfrage dem individuellen Vertragsverhältnis Heilpraktiker/Patient. Das Kartellrecht gilt hier nicht.


Musterbehandlungsverträge und Beispiel einer individuellen Honorartabelle

Für unsere Mitglieder https://freieheilpraktiker.com/mitgliederbereich/gebueh-behandlungsvertrag/74-der-behandlungsvertrag
Auf heilpraktikerrecht.com https://heilpraktikerrecht.com/?s=honorartabelle

Podcast Rechtsanwalt Dr. René Sasse "Gebührenverzeichnis" https://www.youtube.com/watch?v=40yY5sueAog
Podcast Rechtsanwalt Dr. René Sasse "Analoge Abrechnung" https://www.youtube.com/watch?v=bw7HIWDAjlU

(02.06.2026)