Mit dem neuen GKV-Spargesetz sollen Homöopathie und anthroposophische Medizin als Satzungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen werden. Damit droht eine schrittweise Verdrängung komplementärmedizinischer Methoden aus dem ärztlich-medizinischen Gesundheitssystem – mit möglichen Folgen auch für die therapeutische Vielfalt und die Verfügbarkeit bewährter Arzneimittel.

Was können wir machen?

Wir schließen uns den Aktionen des Bündnisses „weil´s hilft! Naturmedizin & Schulmedizin gemeinsam“ an:

Unterschriftenlisten, Plakate und weitere Materialien zur Kampagne finden Sie hier:
https://www.weils-hilft.de/gesundheitspolitik/aktionsmaterial-wir-sind-millionen

Geben Sie Ihre Stimme ab: https://www.weils-hilft.de/deine-stimme-jetzt

 

Zur Einordnung und Auswirkung auf die Heilpraktiker

Da wir in der Regel nicht über die GKV abrechnen, sind unsere Patienten direkt erst einmal nicht betroffen. Unsere Leistungen gegenüber unseren Patienten werden nach dem privatrechtlichen Behandlungsvertrag individuell abgerechnet und nicht gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Bei der freiwilligen Satzungsleistung wird es aber zu Veränderungen für Patienten kommen.

In jedem Fall betrifft das Sparpaket der Bundesgesundheitsministerin zur Rettung der GKV-Finanzen viele Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker persönlich als meist freiwillig Versicherte in der GKV.

Wie sich die Beihilfe für beamtete Patientinnen und Patienten verhalten wird, ist noch nicht abzusehen. Hierfür ist das Bundesinnenministerium zuständig. Auch noch nicht absehbar ist, ob es Auswirkungen auf die Apothekenpflicht gibt. Das Bundeskabinett erklärt hierzu: "Versicherte können sich homöopathische und anthroposophische Leistungen weiterhin selbst beschaffen und bei Bedarf private Versicherungen zur Kostenübernahme abschließen."

So steht es im Gesetzentwurf:

Am 29.04. hat das Bundeskabinett den sog. Kabinettsentwurf verabschiedet, der im Bundestag beraten und am 10.7.2026 abgestimmt werden soll.

Hierin wird der § 11 Abs. 6 SGB V wie folgt gefasst:
"(6) „ Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation ... vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen sind als zusätzliche Satzungsleistungen im Sinne dieses Absatzes ausgeschlossen.“ (Seite 11 des Gesetzentwurfes)

Weiter heißt es auf Seite 69: "Für die Wirksamkeit homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel und Leistungen liegt keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz nach den anerkannten internationalen wissenschaftlichen Standards der evidenzbasierten Medizin vor. Ihre Nutzung sollte daher nicht vom Versichertenkollektiv der Krankenkassen finanziert werden. Die Erstattungsfähigkeit von Homöopathie und Anthroposophie in der GKV wird daher gestrichen. Versicherte können sich homöopathische und anthroposophische Leistungen weiterhin selbst beschaffen und bei Bedarf private Versicherungen zur Kostenübernahme abschließen."

Der Gesetzentwurf kann auf der Seite des Bundesgesundheitsministerium heruntergeladen werden. Der Link befindet sich in der unten stehenden Informations-Übersicht.

Weitere Informationen

 "weil´s hilft" - Mehr zur Kampagne

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 Gesetzentwurf und Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit

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Deutsches Ärzteblatt mit interessanten Hintergrund-Informationen

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Aktualisiert am 25.06.2026