Rechtliche Vorgaben, Risiken und Haftung
Rezepturen sind keine arzneimittelrechtliche Parallelwelt. Die Verbote (z. B. § 5 AMG) und Abgaberegeln (z. B. § 48 AMG) gelten auch für Rezepturarzneimittel. Die enthaltenen Stoffe und die Zubereitung dürfen nicht bedenklich i. S. v. § 5 AMG sein; zudem darf das Rezepturarzneimittel nicht der Verschreibungspflicht unterliegen.
Prüfen Sie vor jeder Anwendung eines Arzneimittels, ob die Rezeptur (der Wirkstoff/die Zubereitung) möglicherweise bedenklich ist und ob das Mittel verschreibungspflichtig sein könnte. Prüfen Sie, ob die verantwortliche Apotheke die Plausibilitätsprüfung vorgenommen hat. Dokumentieren Sie diese Punkte.
Bei Zweifeln lassen Sie sich von der Apotheke die Rechtmäßigkeit der Abgabe schriftlich bestätigen. Wenden Sie ein eventuell bedenkliches Arzneimittel niemals ohne eindeutige Klärung an. Sobald ein Verdacht i. S. v. § 5 AMG auf Bedenklichkeit im Raum steht, ist von einer Anwendung Abstand zu nehmen.
Plausibilitätsprüfung, Herstellungsanweisung, Herstellungsprotokoll, Freigabe und ordnungsgemäße Kennzeichnung sind apothekenrechtliche Standards bei Rezepturen; sie werden dokumentiert. Als Behandler können Sie die entsprechenden Nachweise anfordern, bevor Sie ein Präparat anwenden.
Prüfen Sie Ihre Berufshaftpflichtbedingungen hinsichtlich Arzneimittelanwendungen und Ausschlüsse bei (bewusst) rechtswidrigen Behandlungen.
Rechtsanwalt Dr. René Sasse hat im Auftrag zweier Berufsverbände (BDH, FH) eine ausführliche Information erstellt. Unsere Mitglieder finden diese wichtigen Erläuterungen im Mitgliederbereich unserer Website:
https://freieheilpraktiker.com/mitgliederbereich/arzneimittel/587-rezepturarzneimittel-aus-der-apotheke