Die neuen elektronischen Vorgaben für den Bereich „Rechnungsstellung“ gelten ausschließlich im unternehmerischen Verkehr (B2B). Heilpraktiker, die ihren Patienten (als Privatperson) eine Rechnung stellen, sind hiervon nicht betroffen.

Wichtig können die neuen Regelungen allerdings beim „Rechnungsempfang“ und der Archivierung bzw. Verarbeitung der Rechnung werden. Denn Heilpraktiker gelten als „Unternehmer“, d.h. sofern sie eine Rechnung eines anderen Unternehmers erhalten, handelt es sich um ein B2B-Geschäft.

Alle Unternehmen sind im inländischen B2B-Bereich verpflichtet dafür zu sorgen, dass sie ab dem 1.1.2025 elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten können.

Die wichtigsten Regeln kurz gefasst

Rechnungen von Unternehmen empfangen und verarbeiten
Ab dem 1.1.2025 müssen alle „Unternehmen“ in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Es besteht derzeit die Pflicht, Rechnungen (dann auch E-Rechnungen) 10 Jahre änderungssicher aufzubewahren.

Rechnungen an Patienten
Die Verpflichtung zur Verwendung einer E-Rechnung betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmen (B2B). Rechnungen an Patienten fallen nicht unter die E-Rechnungspflicht. Vorsicht: Coaching-Rechnungen können aber betroffen sein.

Rechnungen an Selbstständige und Unternehmen
Rechnungen von/an Unternehmen (Seminarrechnungen von/an andere Selbstständige z.B.) fallen unter die E-Rechnungspflicht. Ausnahme: Für Kleinbetragsrechnungen bis 250,— Euro besteht keine E-Rechnungspflicht.

Übergangszeiträume
Bis zum 31.12.2026 können Selbstständige auf die E-Rechnungsschreibung verzichten.
Ab dem 01.01.2027 können Selbstständige mit einem Umsatz von weniger als 800.000 € weitere 12 Monate auf die E-Rechnungsschreibung verzichten.

Zulässige Formate
Das Europäische Komitee für Normung hat festgelegt, dass das elektronische Format der Norm EN 16931 entsprechen muss. Das Bundesfinanzministerium hat eine Klarstellung veröffentlicht. Zulässig sind die Formate ZUGFeRD (ab Version 2.0), XRechnung (XML-basiertes Modell) sowie das EDI-Verfahren.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen und ohne Gewähr erstellt.
Sprechen Sie in jedem Fall Ihren Steuerberater, Ihre/n IT´ler/in oder den Hersteller Ihres Buchhaltungsprogrammes an.

Für unsere Mitglieder haben wir ausführlichere Erläuterungen zusammen gestellt: Mitgliederbereich E-Rechnungspflicht