Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2022 einen Beschluss zur Berufsfreiheit veröffentlicht. (Beschl, v. 29.09.2022, 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21). Es hat entschieden, dass der Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren gegen die Berufsfreiheit verstößt und somit verfassungswidrig ist.
Das Gericht hat mit seiner Entscheidung dem Gesetzgeber bei einer berufseinschränkenden Regelung Grenzen gezogen; diese gelten auch dann, falls vergleichbare Normen die beruflichen Tätigkeiten von Heilpraktikern einschränken würden.

Die (mögliche) Annahme des Gesetzgebers, dass von einer spezifischen Tätigkeit von Heilpraktikern Gefahren für die genannten Gemeinwohlbelange ausgehen würden, müsste auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage beruhen. Es müssten tatsächliche (empirische) Erkenntnisse vorliegen, dass mit der angestrebten Untersagung eines Verfahrens nachweisbaren Gefahren für die genannten Schutzgüter begegnet würde.

Das Bundesverfassungsgericht weist zudem darauf hin, dass über Jahrzehnte hinweg keine Missstände im Heilpraktikerwesen zu Tage getreten, die für den Gesetzgeber im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit Anlass zum Einschreiten gewesen wären.

Unser Meinung: Das ist eine wichtige Klarstellung des höchsten Gerichts und eine klare Ansage an den Gesetzgeber.
Was heißt das für das empirische Gutachten und unsere weitere Arbeit:
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker - ob Mitglied eines Verbandes oder nicht - halten sich an die einschlägigen Gesetze und an die Grenzen der Berufsausübung. Patientenschutz war und ist für uns elementar. Alles andere wäre unverantwortlich und entspräche nicht unserem Berufsbild.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus der rechtlichen Stellungnahme des Rechtsanwaltes Dr. R. Sasse an unseren Berufsverband. Wir haben uns entschieden, diese wichtige rechtliche Bewertung allen Interessierten zur Verfügung zu stellen: 31.05.2023 Vermerk Dr. Sasse (1,6 MB)