Mit dem Wachsen der Nutzerzahl rücken jedoch auch rechtliche Fragen in den Mittelpunkt. Denn ebenso wie auf der eigenen Praxis-Webseite sind Sie als Inhaber eines aktiven Profils für die dort getätigten Aussagen und Einträge verantwortlich; insbesondere gelten auch hier die Vorgaben des Heilmittelwerberechts. Den Anbietern ist aus wirtschaftlichen Gründen daran gelegen, dass möglichst viele Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ihre Angebote nutzen; es ist deshalb verständlich, dass sie eine möglichst „großzügige“ Rechtsauslegung vertreten und nicht jede Funktion rechtlich hinterfragen. Als Nutzer sollte man sein individuelles Haftungsrisiko jedoch kritisch(er) prüfen.

Da die Anbieter der Portale die Funktionen regelmäßig überarbeiten, können an dieser Stelle keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden. Die nachfolgenden Ausführungen dienen dazu, rechtliches Problembewusstsein zu schaffen und evidente Verstöße zu vermeiden. Vieles ist in diesem Bereich rechtlich (noch) umstritten, deshalb bleibt es letztlich die Entscheidung eines jeden Therapeuten, ob und welches Risiko er eingehen möchte.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sollten sich nicht darauf verlassen, dass sämtliche nutzbaren Angaben und Funktionen eines Online-Portals rechtskonform sind, sondern ihre Profile selbständig auf die heilmittelwerberechtlichen Vorgaben hin überprüfen. Da viele Punkte rechtlich noch umstritten sind, kann jeder Nutzer/jede Nutzerin entscheiden, ob das Risiko eines Rechtsverstoßes oder einer gerichtlichen Klärung in Kauf genommen wird.

Unseren Mitgliedern stellen wir über den unten stehenden Link eine konkrete Stellungnahme zu den folgenden Fragestellungen zur Verfügung, erarbeitet von  Rechtsanwalt Dr. R. Sasse:

Was heißt das

- für die Berufsbezeichnungen Heilpraktiker für Psychotherapie oder auch Ostopath.

- für die Werbeverbote nach § 12 Heilmittelwerbegesetz (HWG) (z.B. Suchtkrankheiten)

- für das Angebot einer Videosprechstunde

- für das Irreführungsverbot bei Heilaussagen

Mitglieder-Link: Online-Portale, Therapeutendatenbanken und das Heilmittelwerberecht