Drei sibyllinische Urteile des Bundesverwaltungsgerichts am 10.10.2019 zu sektoralen Heilpraktikerzulassungen:
Osteopathie: Klare Ablehnung der Möglichkeit einer beschränkten Heilpraktikerzulassung
Logopädie: Die beschränkte Heilpraktiker-Zulassung ist in bestimmten Grenzen möglich
Ergotherapie: Rücküberweisung zur Sachaufklärung an den Verwaltungsgerichtshof
Während die einen durch die Hintertür eine Art Berufszulassung erreichen wollten, sind die Anderen überzeugt, durch eine sektorale Heilpraktikerzulassung Defizite ihrer eigenen Berufsgesetze ausgleichen zu können.
Allen gemeinsam ist, dass es ihnen nicht darum geht, Heilpraktiker/in zu werden. Sie wollen Heilkunde ausüben. Die Heilkunde der Heilpraktiker/innen ist ihnen egal. Dies gilt zumindest für die große Anzahl. Ihnen ist auch egal, dass dadurch das ohnehin fragile Heilpraktikergesetz weiter unter Beschuss geraten kann.
Beispiel Osteopathie
Osteopathie ist eine ganzheitliche Heilmethode. Sie darf nach der geltenden Rechtsprechung nur von dafür ausgebildeten Ärzten und Heilpraktikern ausgeübt werden. Nun haben sich aber schon vor langer Zeit einige Osteopathie-Verbände mit dem Rückhalt einflussreicher Akademien in den Kopf gesetzt, einen eigenständigen Gesundheitsfachberuf Osteopath durchzusetzen. Sie haben dafür sehr viele Physiotherapeuten/innen in eine Art Geiselhaft genommen. Tausende haben viel Geld bezahlt, um eine nicht im Physiotherapeutengesetz verankerte Zusatzausbildung Osteopathie zu absolvieren. Am Ende haben Gerichte klar gemacht, dass Osteopathie Heilkunde ist und Physiotherapeuten diese eigenständig nicht ausüben dürfen. Also wurde ein "kluger" Anwalt engagiert, der für Physiotherapeuten eine begrenzte, aber eigenständige Heilkunde-Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz durchsetzte. Die Physiotherapeuten mit ihrer Zusatzausbildung Osteopathie dachten, sie dürften diese Therapieform nun ausüben. Wiederum Gerichte machten schnell klar, dass dem aber nicht so ist. Nun standen und stehen sie da und bewegen sich seit dem in rechtlich verbotenen Grauzonen. Ein Ausweg schien zu sein, die sektorale Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz "Osteopathie" durchzusetzen.
Dem hat das Bundesverwaltungsgericht einen Riegel vorgeschoben.
Unser Rat an die "geleimten" Physiotherapeuten: Besuchen Sie die Heilpraktikerschule, lernen Sie, was eigenständig heilkundlich tätige Heilpraktiker/innen wissen müssen und melden Sie sich für die Überprüfung beim Gesundheitsamt an. Alles andere ist im Sinne eines ordentlichen Patientenschutzes gefährlich. Für die Patienten und für die Physiotherapeuten. Es handelt sich bei der verbotenen Ausübung der Heilkunde immerhin um einen Straftatbestand
Beispiel Logopädie
Das Gericht hat geurteilt, dass Logopädie heilkundlich von nicht-heilkundlicher Tätigkeit abgrenzbar und damit eine sektorale Zulassung möglich ist. Was auch viele andere sektorale Heilpraktiker/innen begeistert: Eine Behandlung ohne Arzt- oder Heilpraktiker-Verordnung ist dann umsatzsteuerbefreit. Für viele ein Grund, diese Art der Zulassung zu erstreben. Vielen geht es nicht um die alternative Ausübung heilpraktiker-typischer Methoden. Es geht um die Unabhängigkeit von der Verordnung ("Heil-Hilfsberuf") und Einsparung der Umsatzsteuer.
Beispiel Ergotherapie
Anders als in der Physiotherapie werden in der Ergotherapie viele Methoden genutzt, die streng genommen nicht heilkundlich ausgerichtet sind. Mit dieser Frage sah sich das Gericht überfordert und verwies zurück an der Verwaltungsgericht mit der Auflage, eine Sachaufklärung durchzuführen.