Neue Überprüfungs-Leitlinien
Seit Anfang 2018 ist die Anforderung aus der Reform des Heilpraktikergesetzes 2016, alle Erlaubniserteilungen-Überprüfungen in den Bundesländern nach einer bundeseinheitlichen Überprüfungsrichtlinien durchzuführen, umgesetzt und in Kraft. Umsetzung und Auswirkung sollten aus unserer Sicht abgewartet und konstruktiv begleitet werden, bevor weitergehende Überlegungen angestellt werden. Invasive Techniken (z.B. Injektionen) sind wie schon immer Teil der Überprüfung und damit auch der Ausbildung.

Ein Berufsstand am Pranger? Die Faktenlage ist eine andere.

Zwei Fälle haben in den letzten 2 Jahren u.a. in der Presse für Schlagzeilen gesorgt.

Fall 1 Drei Krebs-Patientinnen einer Heilpraktikerpraxis in NRW sind verstorben. Hier hat die Staatsanwaltschaft Krefeld ermittelt und beim zuständigen Gericht Klage eingereicht. Das Gericht wird in diesem Einzelfall klären, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Behandlung des Heilpraktikers und den Todesfällen vorliegt. Wir begrüssen das rechtsstaatliche Verfahren ausdrücklich.

Fall 2 Angebliche Drogenexperimente von Heilpraktikern in Norddeutschland. Vor Gericht stellt sich aber heraus: Angeklagt ist ein Dipl. Psychologe und Psychotherapeut, kein Heilpraktiker. Klare Aussage vor Gericht: "Es sei kein Treffen von Heilpraktikern gewesen, sagte der Angeklagte weiter. Vom Arzt bis zum Friseur, vom Psychologen bis zum Erzieher seien ganz unterschiedliche Teilnehmer dabei gewesen.“

Sachlicher Umgang oder Stimmungsmache?
Nach unseren Erkenntnissen werden diese Beispiele (wider besseren Wissens?) immer wieder von Mitgliedern einer sog. Gesellschaft zur wissenschaftlichen Untersuchung von Parawissenschaften („Die Skeptiker“) und einem hieraus initiierten Informationsnetzwerkes (gegen) Homöopathie sowie dem sog. Münsteraner Kreis verbreitet, um gegen die gesamte Alternativ-Medizin im allgemeinen und derzeit gegen die Heilpraktiker im besonderen Stimmung zu verbreiten. Bedauerlicherweise ist ähnliches auch aus einigen Kreisen der Ärztekammern zu hören.

Medizinisches Grundlagenwissen
Die Heilpraktiker-Überprüfungen richten sich seit Anfang 2018 nach der bundeseinheitlichen Leitlinie zur Überprüfung der Heilpraktikeranwärter/innen des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7.12.2017 (Bundesanzeiger BAnz AT 22.12.2017 B5) aus.

Auszug aus den Leitlinien
1.1.3 Die antragstellende Person kennt die medizinrechtlichen Grenzen sowie Grenzen und Gefahren allgemein üblicher diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten aufgrund von Arztvorbehalten insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht und ist in der Lage, ihr Handeln nach diesen Regelungen auszurichten.

1.2 Qualitätssicherung
1.2.1 Der antragstellenden Person sind die Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisations- maßnahmen bekannt; sie ist in der Lage, diese bei der Ausübung des Berufs zu beachten.
1.2.2 Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Qualitätsmanagement und Dokumentation bei der Berufs- ausübung bewusst; sie ist in der Lage, diese Kenntnisse bei der Ausübung des Berufs zu beachten.

1.3 Notfallsituationen
Die antragstellende Person ist in der Lage, Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherzustellen.

1.5 Medizinische Kenntnisse
1.5.1 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie.
1.5.2 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre sowie akuter und chronischer Schmerzzustände.
1.5.3 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von
– Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung – Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparats – immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen
– endokrinologischen Erkrankungen – hämatologischen und onkologischen Erkrankungen
– Infektionskrankheiten – gynäkologischen Erkrankungen – pädiatrischen Erkrankungen – Schwangerschaftsbeschwerden – neurologischen Erkrankungen – dermatologischen Erkrankungen – geriatrischen Erkrankungen – psychischen Erkrankungen – Erkrankungen des Bewegungsapparats
– urologischen Erkrankungen – ophtalmologischen Erkrankungen
– Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren.

1.6.3 Die antragstellende Person ist unter Anwendung ihrer medizinischen Kenntnisse, unter Einbeziehung vorliegender Befunde, gestützt auf ihre Anamnese und im Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie möglicher Kontraindikationen in der Lage, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen Behandlungsvorschlag herleitet, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt.
1.6.4 Die antragstellende Person ist insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung invasiver Maßnahmen beinhaltet, in der Lage zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.
Relevante Rechtsvorschriften z.B. Patienten-Rechte-Gesetz mit Dokumentationspflicht, Infektionsschutzgesetz mit Arztvorbehalten, Heilmittelwerbegesetz mit Einschränkungen für die Bewerbung der Behandlung von Krebserkrankungen hat der Heilpraktiker zu beachten.

Heilpraktiker-Anwärter/innen besuchen in der Regel eine der ca. 250 privaten Heilpraktikerschulen. Der Schulbesuch wird von den Schülerinnen und Schülern selbst finanziert (zwischen 5.000 und 20.000 Euro).

Therapeutische Ausbildung
Die alternativen Therapien entspringen der Erfahrungs- und Anwendungsheilkunde. Die Patientenfälle werden dokumentiert, wie es das Patientenrechtegesetz auch vorschreibt. Die Methoden werden in den Heilpraktikerschulen und/oder den Akademien bzw. Schulungszentren der Berufsverbände gelehrt. Hier findet auch die Fachfortbildung statt. Die therapeutische Ausbildung ist nachprüfbar, transparent und wird von einem eigenen Qualitätsmanagement begleitet.

Berufsordnung
Die Berufsverbände haben den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern eine Berufsordnung gegeben. Wesentliche Bestandteile der Berufsordnung sind die rechtlich bindenden Regelungen aus höchstrichterlichen Urteilen, z.B. der Pflicht zur Sorgfalt in Aus- und Weiterbildung entsprechenden der ärztlichen Anforderung (Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht) oder den Regeln des Heilmittelwerbegesetzes (z.B. Verbot der Werbung mit irreführenden Wirkungsversprechen bei Therapiemethoden, die in ihrer Wirkung nicht wissenschaftlich bewiesen sind).

Mitwirkung
Heilpraktiker helfen erkrankten Menschen. Für uns ist Patientenschutz das höchste Gut und selbstverständlich. Wir erklären auch an dieser Stelle noch einmal unsere vorbehaltlose Bereitschaft, an möglichen weiteren Reformen mitzuwirken. Wir verfügen von der Umsetzung des Patientenrechtegesetzes (z.B. Dokumentation), der Ausbildung über Heilpraktikerschulen bis hin zur therapeutischen Ausbildung und Fachfortbildung über eine Jahrzehnte erprobte Anwendungskompetenz der berufständischen Anforderungen.

Düsseldorf, den 6.9.2018
Dieter Siewertsen
Vorsitzender Freie Heilpraktiker e.V.

Informationen über die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker helfen jährlich vielen Millionen Patienten. Wir gehen von ca. 12 Millionen Patientenkontakten pro Jahr aus.

Viele Hundert Heilpraktikerschulen bilden entsprechend der Leitlinie aus. Der Schulbesuch wird von den Schülerinnen und Schülern selbst finanziert (zwischen 5.000 und 20.000 Euro).

2/3 aller Heilpraktiker-Praxen in Deutschland werden von Heilpraktikerinnen geführt.

Jährlich finden mehr als 10 Heilpraktiker-Fachkongresse und Symposien der Berufsverbände statt und sorgen für eine regelmäßige Fachfortbildung durch Vorträge und einen Austausch zwischen naturheilkundlicher Pharmaindustrie und Heilpraktikern.

Die Schulungsangebote in den Fachfortbildungszentren der Berufsverbände werden jährlich von vielen Tausend Heilpraktikerinnnen und Heilpraktikern besucht.

Freie Heilpraktiker e.V. ist Mitglied im DDH - Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände e.V. und im BFB - Bundesverband Freier Berufe e.V.

 

Freie Heilpraktiker e.V. - Berufs- und Fachverband
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Tel.: 0211 9017 290
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Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf Nr. VR 6153 Vorstand gemäß § 26 BGB: Dieter Siewertsen Vorsitzender, Cynthia Roosen stellv. Vorsitzende

Weiterführende Downloads und Links

Appell als pdf (308 KB)

Leitlinien für die Überprüfung (273 KB)

Heilpraktikerrecht aus Gesundheitsrecht 5/2018 RA Sasse (1 MB)

Link: Die 10 Säulen des Heilpraktiker-Berufes