Der § 20a IfSG „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ ist durch Ablauf der Bestimmung zum 01.01.2023 ersatzlos aus dem Infektionsschutzgesetz weggefallen und wird dort nicht mehr aufgeführt. Damit entfällt auch die Vorlagepflicht für den Immunisierungsnachweis.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/inhalts_bersicht.html

Weitere Neuerungen ab dem 01.02.2023 haben wir für Sie zusammengefasst: https://freieheilpraktiker.com/aktuelles/corona/352-corona-praxisregeln-taetigkeitseinschraenkungen