Grundsätzlich gilt: Heilpraktiker/innen dürfen die Erkrankung weder diagnostizieren noch behandeln (Infektionsschutzgesetz)

06.04.2023

Der Bundesgesundheitsminister hat die Corona-Pandemie für beendet erklärt. Die noch verbliebene Maskenpflich im Gesundheitsbereich endet mit dem Auslaufen des § 28b IfSG zum 07.04.2023. Damit enfällt auch die Maskenpflicht für Besucher/innen in den Heilpraktiker-Praxen.

https://www.zdf.de/nachrichten/zdf-morgenmagazin/ende-der-corona-massnahmen-in-deutschland-100.html

 
20.03.2023 Wir aktualisieren diese Seite nach Aufhebung fast aller Maßnahmen nicht mehr. Bitte schauen Sie statt dessen auf unsere Sonderseite "Corona Praxisregeln"

Weiterleitung

24.01.2023

Abschaffung weiterer Corona-Maßnahmen zum 2.2.2023: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird vorzeitig beendet. Die Maskenpflicht im Fernverkehr endet. Quelle

Für Anfang Februar angekündigt ist ebenfalls der Wegfall der Maskenpflicht im ÖPNV in weiteren Bundesländern. Ebenfalls werden weitere Bundesländer die Isolationspflicht aufheben und wie z.B. in Bayern, Hessen, Schleswig-Holstein oder Baden-Württemberg bereits geschehen auf "Masken tragen" setzen.

 
01.10.2022

Die IfSG-Änderungen des u.a. § 28 wurden in 2. und 3. Lesung am 08.09.2022 im Bundestag angenommen. Alle Dokumente hierzu sind über den Link zur Info-Seite des Deutschen Bundestages abrufbar. Link
Der Bundesrat hat am 16.09.2022 zugestimmt. Bundesrat
Link zum Text des § 28b IfSG: Link

Maskenpflicht: § 28b Abs. 1 Punkt 5 ... die folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen:
a) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
b) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

Eine Maskenpflicht für Heilpraktiker enthält die Regelung nicht. Eine solche könnte jedoch durch den jeweils zuständigen Landesgesetzgeber bzw. die Landesregierungen eingeführt werden. Diese können weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Teilauszug Gesetzestext
Aus der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses Bundestag zur Änderung des IfSG § 28b (ab dem 1.10.2022) Drucksache 20/3312 (angenommen) Seite 37
5. die folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen:
a) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, 
b) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, …

 
30.06.2022 Bürgertests werden teilweise kostenpflichtig

Weitere Infos

2.4.2022

Verbindliche Vorgaben des Bundes (Infektionsschutzgesetz) für die Regelungen der Bundesländer (Test, Masken)

§ 28a IfSG

20.05.2022

BMAS: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums für nicht-medizinische Unternehmen läuft am 25.05.2022 aus. Ein Verlängerung ist nicht geplant.
Auch die Berufsgenossenschaften beenden ihre Corona-spezifischen Standards.
Link zur BGW und Presseinfo

 
Antikörper-Test Schnelltest Sie erhalten hier Informationen über den Umgang mit den Schnell- und Selbsttests in der Heilpraktiker/innen-Praxis.

Weitere Infos

Masken Maskenbezug und Arbeitsschutz

Weitere Infos

Berufskrankheit Als Berufskrankheit gemeldete Covid-19-Verdachtsfälle nach Branchen - Stand 31.12.2020 - Quelle: Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst

Weitere Infos

Arbeitsschutz-VO

Ab 10. September gilt eine neue Arbeitsschutzverordnung. Weitere Infos befinden sich auf der Website des Bundesarbeitsministeriums.

BMAS

 BGW-Info Für therapeutische Praxen: Patienten-Info der Berufsgenossenschaft BGW zum Download

Download

 


Neue Testverordnung des Bundes ab 30.6.2022

Ab dem 30.6.2022 gibt es drei Kategorien für die Übernahme der Kosten eines Bürgertests

1. Weiterhin kostenfrei sind die Bürgertests z.B. für Kinder bis 5 Jahren, pflegende Angehörige, Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten, Besucher/Behandelte/Bewohner in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen.

2. 3 Euro muss zahlen, wer einen Test für Veranstaltungen in Innenräumen u.ä. benötigt.

3. Anlasslose Tests werden nicht mehr subventioniert. Sofern die Teststelle so etwas anbietet, muss der Test selber in voller Höhe bezahlt werden. Die Höhe muss als Aushang an der Teststelle kenntlich gemacht werden. Fällig werden dann wahrscheinlich 10,-- bis 15,-- Euro.

Wer Punkt 1 oder 2 erfüllt, muss dies nachweisen.

Für Heilpraktiker/innen gilt
Gemäß § 28a IfSG besteht in den Heilpraktiker/innen-Praxis keine gesetzliche Testpflicht. Ohne einen Grund nach Punkt 1 und 2 zu haben, muss der Test in voller Höhe selber gezahlt werden.

Keine Regel ohne Ausnahme: Gab es in der Praxis einen Kontakt, besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Test-Anspruch

Zitat aus der Test-VO: „Zudem haben die nachfolgend aufgelisteten Personen einen Anspruch auf Testung. Ein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht jedoch nicht. Ob ein Antigentest oder ein PCR-Test durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Leistungserbringers und/oder richtet sich nach landesrechtlichen Vorgaben. Folgende Personengruppen haben einen Anspruch auf Testung:

- Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben.
Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie

Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 IfSG
…“

Falls Bundesländer über diese Regelungen hinaus Kosten übernehmen, wird dies in der Region entschieden.

Alle Einzelheiten zur Bundes-Test-VO ab dem 30. Juni 2022 finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html


 

Hinweis zum Antigen-Test

Organisierung der Schnelltestung in der Praxis
Das müssen Sie beachten, wenn in der eigenen Praxis Schnelltestungen vorgenommen werden:
Beispielhafte Hinweise der Kassenärztlichen Bundesvereinigung KBV für Praxen: https://www.kbv.de/html/themen_49345.php

Bitte beachten Sie die Corona-Testverordnungen des Bundes und der Länder und unsere Information zur Test-VO vom 30.06.2022
Bitte beachten Sie, dass das Test-System in den Bundesländern in den dortigen Verordnungen geregelt wird. Die Landesverordnungen finden Sie auf den Websites der jeweiligen Bundesländer. Sie können die Links auf unserer Corona Verordnungs-Sonderseite nutzen: https://freieheilpraktiker.com/aktuelles/corona/352-corona-praxisregeln-taetigkeitseinschraenkungen-bildungsbetrieb

Testnachweis ausstellen?
Das dürfen nur die Arbeitgeber über eine registrierte Beschäftigtentestung und die vom Gesundheitsamt anerkannten Teststellen. Exemplarisch: Bayern
Aus der Mail des Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, Referat 64 - Testungen, Organisation und Durchführung vom 28.09.2021:
… gem. § 2 Nr. 7 SchAusnahmV ist ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung … und vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, … Das BMG hat darüber informiert, dass § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV wie folgt auszulegen sei:
„Gemäß § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV kann ein erforderlicher Testnachweis auch dadurch erbracht werden, dass die Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dieser Testnachweis gilt nur an dem Ort, an dem die Testung vorgenommen wurde, ein generell 24h gültiges Testzertifikat darf nicht ausgestellt werden.“
Entgegen bisheriger Informationen ist es also bei Durchführung eines Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des der Schutzmaßnahme Unterworfenen i.S.v. § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV nicht möglich, einen Testnachweis auszustellen, der dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden kann. Ein in diesem Zusammenhang ausgestellter Testnachweis kann vielmehr lediglich für die konkrete Einrichtung Verwendung finden, in der auch der Selbsttest unter Aufsicht stattfand.
Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung finden Sie hier: SchAusnahmV

Beschaffung von Schnelltests

Das Paul-Ehrlich-Institut prüft die Wirksamkeit der verfügbaren Schnelltests. Die Auflistung kann über die Website des PEI heruntergeladen werden, der Download-Link "Tabellen: Vergleichende Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2 Antigenschnelltests (Selbsttests + Schnelltests)" befindet sich am unteren Ende der Seite: PEI - SARS-CoV-2-An­ti­gen­tests für Nach­weis der Omi­kron-In­fek­ti­on ge­eig­net

Rechtsgrundlagen und Beschaffung von Schnell-Tests
IfSG § 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung

Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus, Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden... Quelle: https://dejure.org/gesetze/IfSG/24.html

Heilpraktiker/innen ist damit die Anwendung der in-vitro-Diagnostik nach der Neufassung des § 24 IfSG erlaubt.

Beschaffung der Schnelltests

§ 3 MPAV
§ 3 Abs. (4) MPAV: In-vitro-Diagnostika, die für den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger bestimmt sind, dürfen nur abgegeben werden an:
1. Ärzte,
2. ambulante und stationäre Einrichtungen im Gesundheitswesen, Großhandel und Apotheken,
3. Gesundheitsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
4. Blutspendedienste, pharmazeutische Unternehmen,
5. Beratungs- und Testeinrichtungen für besonders gefährdete Personengruppen.

Heilpraktiker/innen sind in der MPAV selber nicht ausdrücklich genannt, können jedoch unter den Begriff der „ambulanten Einrichtung im Gesundheitswesen“ gefasst werden. Hiervon gehen offensichtlich die FAQ zu den Änderungen der Medizinprodukte- Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" des Bundesgesundheitsministeriums aus. In der Anlage zu den FAQ heißt es: "ANLAGE Diese Liste ist eine beispielhafte Aufzählung von Personen, Unternehmen und Einrichtungen, an die PoC-Antigenschnelltest abgegeben werden können. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit."
Und dort steht dann auf Seite 7 unten: "Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen"
Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/mpav-aend.html

Es liegt in der Entscheidungshoheit eines Lieferanten, ob er Heilpraktiker/innen als "ambulante Einrichtung des Gesundheitswesens" akzeptiert. Hier kann der Hinweis auf die FAQ und die Anlage sowie die Übersendung einer Kopie der "Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde" nützlich sein. Und in NRW z.B. ein Hinweis auf die Corona-Schutzverordnung des Landes, die uns ausdrücklich benennt (§ 12 Abs. 3)

Die MPAV regelt dann weiter: „Davon ausgenommen sind die in Anlage 3 aufgeführten In-vitro-Diagnostika“
Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 der MPAV bestimmt ab dem 3.2.2021
In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind.

Hier erhalten Sie die RKI-Informationen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html

Test-Übersicht

Zugelassen sind inzwischen folgende drei Schnelltestvarianten:
1. Nasen-Abstrich hinterer Nasenraum/Rachen - Antigen-Schnelltest
2. Nasen-Abstrich vorderer Nasenraum (ca. 2 cm) - Antigen-Schnelltest
3. Spuck-Test (Sputum-Test) - Laientest

Schnelltest (Laientest) - Diese kommen derzeit als "Spucktest" bzw. als vereinfachten Nasen-Abstrichtest auf den Markt.
Diese Test sind ein In-vitro-Diagnostikum für den qualitativen Nachweis des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) in menschlichem Speichel bzw aus dem Sektret der Nasenschleimhaut. Es handelt sich dabei um immunochromatographische Schnelltests. Die Identifizierung beruht auf den monoklonalen Antikörpern, die spezifisch für das neuartige Coronavirus-Antigen sind.

Antigen-Schnelltest 
Antigenschnelltests (auch als Point-of-Care-Tests, POCT bezeichnet) sind außerhalb eines Labors patientennah und schneller als die PCR (polymerase chain reaction, Polymerase- Kettenreaktion) in 15-30 Minuten durchführbar. Geeignete SARS-CoV-2 POC-Antigentests können daher in Situationen eine Rolle spielen, in denen ein schnelles Ergebnis wichtig ist und in denen die Kontagiosität von Personen zeitnah und vor Ort eingeschätzt werden soll.

Das Paul-Ehrlich-Institut prüft die Wirksamkeit der verfügbaren Schnelltests. Die Auflistung kann über die Website des PEI heruntergeladen werden, der Download-Link "Tabellen: Vergleichende Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2 Antigenschnelltests (Selbsttests + Schnelltests)" befindet sich am unteren Ende der Seite: PEI - SARS-CoV-2-An­ti­gen­tests für Nach­weis der Omi­kron-In­fek­ti­on ge­eig­net

Antikörper-Schnelltest (Blut):
Direkter Antikörper-Nachweis im Blut in ca. 10 Minuten. Wichtig: Der Test muss BfArM gelistet und CE-Zertifiziert sein.

Serologischer Test (Labor):
Die grundsätzliche rechtliche Empfehlung lautet: "Antikörpertests bezüglich Krankheiten, bei welchen ein Behandlungsverbot für Heilpraktiker besteht, sind rechtlich äußerst riskant und sollten unterbleiben." (Eine Ausnahme gilt für patientennahe Schnelltests bei Covid-19).

Unsere Mitglieder können hierzu die vollständige rechtliche Information des Rechtsanwaltes Dr. R. Sasse über das Portal Heilpraktikerrecht abrufen:
https://www.heilpraktikerrecht.com/bereiche-des-heilpraktikerrechts/berufsrecht-des-heilpraktikers/duerfen-heilpraktiker-antikoerpertests-nutzen/
Wenn Sie noch keinen FH-Mitgliederzugang besitzen, wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle.

Informationen zum Antigentest erhalten Sie hier: BfArM-Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Corona-Testverordnung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen.html


 

  Masken
 - Bezug

Eine Bezugs-Empfehlung aus dem Rheinland:
maskenlager-meerbusch.de
Düsseldorfer Str. 41
40667 Meerbusch
02132 51022 28
www.maskenlager-meerbusch.de
info@maskenlager-meerbusch.de

Unser ältester Lieferant aus dem Sauerland seit dem Sommer 2020 für medizinische Masken (derzeit keine ffp2 Masken)
Hier erhalten Sie auch Nasenabstrich-Schnelltests für den Abstrich aus dem vorderen Nasenraum (2 cm)

SportPoint Nils Dornow
59929 Brilon
Tel. 029619117810
info@sportpoint-international.de

Wichtige Hinweise: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html


Masken und Arbeitsschutz
Hinweis: Die Arbeitsschutz-Standards der Berufsgenossenschaft werder derzeit überarbeitet:
Wenn Sie Mitarbeiter/innen in Ihrer Praxis beschäftigen, müssen die Arbeitsschutz-Standards eingehalten werden. Dies gilt auch für das Masken-Tragen.
Tragezeiten aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht: FFP-Masken
Eine Orientierung erhalten Sie z.B. auf der Website des Landes Brandenburg. Hier heißt es u.a.
Das Tragen einer FFP-Maske kann über längere Zeit körperlich anstrengend sein, daher darf nach Anlage 2 der berufsgenossenschaftlichen Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ eine partikelfiltrierende Halbmaske ohne Ausatemventil ununterbrochen nur für eine Zeitdauer von 75 Minuten getragen werden. Im Anschluss ist eine Erholungsdauer von 30 Minuten einzuhalten. Pro Arbeitsschicht sind so 5 Einsätze möglich.
https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/themen/arbeitsschutz/arbeitsschutz-corona-information/mns-und-ffp-in-gesundheitseinrichtungen/

MNB-Masken( Community-Maske, medizinische „OP“-Maske)
Der KOBAS, der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV), hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben, die sich allgemein auf das Tragen der MNB am Arbeitsplatz bezieht (gilt nicht für Tätigkeiten im Gesundheitsdienst).

Er empfiehlt eine maximale Tragedauer von zwei Stunden mit anschließender 30-minütiger Erholungspause; möglich ist auch das Ausüben einer Tätigkeit ohne Notwendigkeit, eine MNB zu tragen (Mischarbeit). Die Erkenntnis beruht auf der DGUV-Regel 112-190 »Benutzung von Arbeitsschutzgeräten«, die für partikelfiltrierende Halbmasken gilt und analog (nach Belastungsprofil) anzuwenden sei.
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Hoechsttragezeit-fuer-Mund-Nasen-Masken0~#

Gesundheitsdienst: Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html


 

Als Berufskrankheit gemeldete Covid-19-Verdachtsfälle

Meldepflichtige Fälle aus nicht staatlichen Einrichtungen nach Branchen - Stand 31.12.2020  - Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtpflege BGW

9.005 Kliniken (bei 771.256 Vollbeschäftigten)
6.819 Pflege (bei 1.003.826 Vollbeschäftigten)
1.448 Beratung und Betreuung (bei 734.553 Vollbeschäftigten)
1.038 Humanmedizin (bei 481.062 Vollbeschäftigten)
0.480 Kinderbetreuung (bei 543.831 Vollbeschäftigten)
0.356 Berufliche Rehabilitation und Werkstätten (bei 412.615 Vollbeschäftigten)
0.281 Therapeutische Praxen (bei 284.900 Vollbeschäftigten)
0.085 Zahnmedizin (bei 240.456 Vollbeschäftigten)
0.262 Sonstige (bei 615.989 Vollbeschäftigten)

Bezogen auf 15.666 entschiedene Fälle wurden per 31.12.2020 78,6 % als Berufskrankheit anerkannt.
Quelle: BGW-Magazin 1/21


 

Die Heinsberger Gangelt-Studie der Universität Bonn
„Heinsberg-Studie" des Bonner Universitätsklinikums jetzt auch in deutscher Übersetzung
Die Ergebnisse der Studie zur Entwicklung der Corona-Epidemie im Kreis Heinsberg, die im Auftrag des NRW-Gesundheitsministeriums von Prof. Dr. Hendrik Streeck und Prof. Dr. Gunther Hartmann vom Universitätsklinikum Bonn verfasst wurde, stehen nun auch in deutscher Sprache zur Verfügung. Zunächst gab es die Studie - wie im Wissenschaftsbetrieb weltweit üblich - nur in englisch. Die Studie kann über das Gesundheitsministerium NRW heruntergeladen werden: https://www.mags.nrw/coronavirus
Ein repräsentatives Zwischenergebis wurde am 9.4.2020 zusammen mit der Landesregierung vorgestellt. Die gesamte Pressekonferenz kann hier angeschaut werden:
https://www.youtube.com/watch?v=VnrHamW8OXQ


Der Übertragungsweg

In der Bevölkerung
Der Hauptübertragungsweg in der Bevölkerung scheint die Tröpfcheninfektion zu sein. Aerogene (über die Luft) und Kontakt-Übertragungen spielen vermutlich eine geringere Rolle.
Tröpfcheninfektion: Die hauptsächliche Übertragung erfolgt über Tröpfchen, die beim Husten und Niesen entstehen und beim Gegenüber über die Schleimhäute der Nase, des Mundes und ggf. des Auges aufgenommen werden...
Medizinischer Sektor

Im medizinischen Sektor sind alle potentiellen Übertragungswege von Bedeutung und müssen durch entsprechende Maßnahmen verhindert werden. Ein Hochrisikosetting sind Aerosol-produzierende Vorgänge, wie z. B. Intubation, Bronchoskopie oder zahnärztliche Prozeduren, bei denen eine Übertragung mittels Aerosol auf ärztliches/pflegerisches Personal möglich ist. Zur Verhinderung der Übertragung werden bei diesen Tätigkeiten spezielle Atemschutzmasken durch die betroffenen Berufsgruppen getragen.
Quelle und weitere Informationen: Robert-Koch-Institut https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1


RKI-Empfehlungen zur Hygiene

Regelmäßiges Händewaschen mit Wasser und Seife (20 Sekunden lang oder zweimal „Happy Birthday“ singen und dabei mit Seife waschen)

Bei Husten und Niesen folgende Hustenetikette einhalten:
Halten Sie beim Husten oder Niesen mindestens einen Meter Abstand von anderen Personen und wenden sich von ihnen ab.
Niesen oder husten Sie am besten in ein Einwegtaschentuch. Verwenden Sie dies nur einmal und entsorgen es anschließend in einem Mülleimer mit Deckel. Wird ein Stofftaschentuch benutzt, sollte dies anschließend bei 60°C gewaschen werden.
Nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten gründlich die Hände waschen!
Ist kein Taschentuch griffbereit, sollten Sie sich beim Husten und Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase halten und ebenfalls sich dabei von anderen Personen abwenden.


Ein praktischer Tipp für den Behandlungsablauf
Flächendesinfektionsmittel, Händedesinfektionsmittel und einfacher Einmalmundschutz sollten/müssen vorhanden sein.
Die Patienten so einbestellen, dass sie sich nicht begegnen.
Es sollten also Wartezeiten und somit die Ansteckungsgefahr im Wartebereich vermieden werden. Ist dies nicht möglich und die Abstandsregel nicht einhaltbar, sind alle medizinisch arbeitenden Behandler/innen verpflichtet, auf das Tragen von Schutzmasken zu achten.
Vor Beginn des Termins abfragen, ob COVID-19 Symptome vorhanden sind.
Wenn die Patienten dies verneinen, kann die Behandlung erfolgen.
Den Beratungsplatz so umgestalten, dass 1,5 - 2 Meter Abstand zum Patienten eingehalten werden kann.
Bei manueller Behandlung:
- Vor und nach der Behandlung eine hygienische Händedesinfektion durchführen.
- Wenn während der Behandlung der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, einen Mundschutz tragen und nicht sprechen.
Nach dem Termin den Behandlungsraum lüften.
Alle Flächen, die in Kontakt mit der Haut des Patienten gekommen sein könnten (z.B. Behandlungsliege, Stuhllehnen, Türgriffe), sowie die Tischplatte des Beratungsplatzes mit einem Flächendesinfektionsmittel behandeln.
(Wir danken unserer Kollegin B.S. für diese Darlegung aus einem Gespräch mit dem Gesundheitsamt)

Hinweis einer Kollegin aus Rheinland-Pfalz aus einem Beratungsgespräch mit dem Gesundheitsamt
Auch eine Heilpraktiker/innen-Praxis wird wie eine Arztpraxis unter Quarantäne gestellt, ist ein infizierter Patient dort behandelt worden. Bei invasiver Therapie und Körperkontakt kann die Quarantäne vermieden werden, wenn die Behandlung mit Schutzbrille, FFP3, bei 60 Grad waschbarer Kleidung und Schuhe verbleiben in der Praxis durchgeführt wird.

Für therapeutische Praxen: Patienten-Info der Berufsgenossenschaft BGW zum Download

Verdachtsanalyse für eine Infektion
Akute respiratorische Symptome jeder Schwere und/ oder Verlust von Geruchs-/ Geschmackssinn bei ALLEN Patienten unabhängig von Risikofaktoren

Akute mit Covid-19 vereinbare Symptome www.rki.de/covid-19-steckbrief, insbesondere auch Beschwerden der Atemwege (Husten, Schnupfen, Halskratzen) jeder Schwere oder unspezifische Allgemeinsymptome (z.B. Fieber) UND Kontakt mit einer Person, die sich nachweislich mit dem Coronavirus angesteckt hat.

Akute mit Covid-19 vereinbare Symptome www.rki.de/covid-19-steckbrief, insbesondere auch Beschwerden der Atemwege (Husten, Schnupfen, Halskratzen) jeder Schwere oder unspezifische Allgemeinsymptome (z.B. Fieber) UND hatte einen Aufenthalt in einem Risikogebiet innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn.

Risikogebiete
Derzeit sind keine Risikogebiete mehr ausgewiesen (3.4.2022). Die aktuelle Information des RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Auszug aus der RKI-Empfehlung für den Verdachtsfall
"Ambulante Versorgung / Arztpraxis
•    Bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion ist der betroffene Patient bis zur Einweisung in ein Krankenhaus bzw. bis zur stationären Aufnahme in einem separaten Raum, getrennt von anderen Patienten unterzubringen. Personen, die unmittelbar Kontakt zum Patienten haben, sollen sich mit einem Schutzkittel, Schutzbrille, Einweghandschuhen und einem geeigneten Atemschutz schützen.
•    Unmittelbar nach der Einweisung des Patienten soll eine Desinfektion der Kontaktflächen mit einem mindestens begrenzt viruziden Mittel erfolgen.
Die konkrete Umsetzung dieser Empfehlungen soll unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten unter Einbeziehung des Hygienefachpersonals und in Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgen."


Der rechtliche Hinweis unseres beratenden Rechtsanwaltes Dr. R. Sasse
Behandlungsverbot und Meldepflicht
Durch die „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV")“ wurde die Meldepflicht entsprechender Verdachts-/Todesfälle bzw. Erkrankungen auch für Heilpraktiker ausdrücklich ausgeweitet. Es gilt:

(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird. Dem Gesundheitsamt ist in Abweichung von § 8 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Erkrankung in Bezug auf die in Satz 1 genannte Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Dem Gesundheitsamt ist auch zu melden, wenn sich der Verdacht einer Infektion nach Satz 1 nicht bestätigt.
(2) Die Meldung des Verdachts einer Erkrankung in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Krankheit hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung zu der in Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit ist zu berücksichtigen.
(3) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den direkten oder indirekten Nachweis des in Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheitserregers ausgedehnt, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.

Zudem besteht ein Behandlungsverbot. Dies folgt aus § 24 IfSG n.F. Diese Norm lautet nun:
Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen.“

Inzwischen wurde bezüglich der in-vitro-Tests eine Ergänzung vorgenommen:
IfSG § 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus, Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden... Quelle: https://dejure.org/gesetze/IfSG/24.html

Für unsere Mitglieder: Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage nach § 15 IfSG. Informationen auf heilpraktikerrecht.com.
Wenn noch nicht angefordert, erhalten unsere Mitglieder das notwendige Passwort kostenfrei über unsere Geschäftsstelle.

Bitte beachten Sie die Hinweise auf dieser Seite zum Schnelltest: Hinweise Schnelltest

Behandlung anderer Erkrankungen:
Das Behandlungsverbot bezieht sich ausschließlich auf die Infektionsbehandlung, nicht auf die Behandlung hiervon unabhängiger Erkrankungen. Eine Behandlung solcher unabhängigen Erkrankungen dürfte jedoch aufgrund der Quarantänemaßnahmen nicht lebensnah sein.

Folgeschäden: § 24 IFSG untersagt nur die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann der Patient behandelt werden.


Links und weitere Empfehlungen

Link zu unserer Corona - Übersichtsseite
https://freieheilpraktiker.com/aktuelles/corona

Infektionsschutz-Hygiene in der Praxis
Bitte überprüfen Sie, ob Ihr Hygieneplan noch auf dem aktuellen Stand ist. In unserem Muster-Hygieneplan werden die grundsätzlich notwendigen allgemeinen und spezielle Hygienemaßnahmen detalliert beschrieben: Muster-Hygieneplan für unsere Mitglieder

Tipps der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärunghttps://www.infektionsschutz.de/hygienetipps.html

Bitte halten Sie sich über die Website des Robert-Koch-Institutes auf dem Laufenden:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

Empfehlungen des Robert Koch-Institutes für die Hygienemaßnahmen und Infektionskontrolle bei Patienten mit bestätigter Infektion durch SARS-CoV-2
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html

Ihr Ansprechpartner in allen Fragen ist Ihr örtliches Gesundheitsamt.

Bezug von Masken - Arbeitsschutz - Antikörpertest - Heinsberg Studie - Übertragungsweg - RKI Hygieneempfehlung - Praktische Tipps für den Behandlungsablauf - Meldepflicht und Behandlungsverbot - Links und weitere Emfpfehlungen