in dem sich der/die unterzeichnende/r Heilpraktiker/in u.a. dazu verpflichten, Patienten, die dort krankenversichert sind, zu vereinbarten, festgelegten Honorarsätzen zu behandeln. Die Gebührensätze sollen denen der Beihilfeverordnung des Bundes vom Juli 2013 entsprechen. Zwischen der Bundesbeihilfe und einigen Heilpraktiker-Verbänden wurde eine Gebührenliste vereinbart und die darin enthaltenen Sätze bis auf unbestimmte Zeit für angemessen im Sinne der Beihilfeverordnung erklärt. In dieser Vereinbarung wurde auch festgelegt, dass sich private Krankenversicherungen anschließen können. Die unterzeichnenden Heilpraktikerverbände verpflichteten sich auch dazu, auf Anfrage Kollegen/innen zu benennen, die Beihilfe-Versicherte zu diesen Sätzen zu behandeln. Wir als FH waren damals nicht bereit, diesen Vertrag mit zu unterzeichnen, weil wir der Ansicht sind, dass die Honorargestaltung in den Praxen erfolgen und die Gebührensätze auf diesem Weg nicht als angemessen festgeschrieben werden sollten.

Nun ist die HUK-Coburg, zu der auch die PAX Familienfürsorge gehört, als erste den Weg gegangen, auf die Heilpraktiker zuzugehen und sie zu bitten, diesen Vertrag zu unterzeichnen. Dabei wird sie vom Kollegen Kämper (Vorstandsmitglied des Warendorfer BDH/Bund Deutscher Heilpraktiker e.V.) unterstützt. Es wird mit der Aussicht eines Zuwachses von Patienten für die unterzeichnenden HP geworben. Die HUK spricht dabei von einer Gewinnsituation „aller Beteiligten“. Bei näherer Betrachtung ist das aus unserer Sicht allerdings nicht nachvollziehbar. Der hauptsächliche Gewinner ist hier die Versicherung. Inwieweit die Versicherten davon profitieren würden, kann angezweifelt werden. Sicher ist aber, dass die unterzeichnen Heilpraktiker/innen und die gesamte Heilpraktikerschaft hierbei die Verlierer sein werden. Die HUK verspicht, eine Liste der unterzeichnenden HP auf ihrer Internetseite zu führen. Im Vertragstext steht dazu aber dann kein Wort. Die Punkte, die im Einzelnen auffallen:

  • Im Vertrag verpflichtet sich der/die Heilpraktiker/in dazu „die therapeutischen Voraussetzungen für die vereinbarte medizinisch und qualitativ hochwertige Versorgung entsprechend dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts“ zu erfüllen. Es wird nicht näher definiert, was damit genau gemeint ist. Dieses birgt Stoff für Auseinandersetzungen. Eine Sicherheit, dass die HUK/PAX die berechneten Leistungen anerkennt und erstattet gibt es nicht.
  • Im Vertrag werden folgende „Servicekomponenten“ festgelegt, die der/die Heilpraktiker/in erfüllen sol
  • Wartezeit bei einem vorher vereinbarten Termin in der Regel max. 15 Min.
  • Telefonische Information bei Terminverschiebung oder –ausfall.
  • Terminangebot erfolgt individuell und innerhalb einer Woche.
  • Recall-Service (nach individueller Vereinbarung mit dem Patienten).
  • Ansprechender Wartebereich.
  • Parkplatz nach Möglichkeit.
  • Zahlungsziel 4 Wochen.
  • Die Gebührensätze werden auf die Bundes- Beihilfesätze vom Juli 2013 festgeschrieben.
  • Die Grundlagen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten dabei allerdings weiterhin. Dort ist die medizinische Notwendigkeit als Versicherungsfall definiert und es gilt §4 Abs. 6 weiterhin, der die Erstattung auf die von der Schulmedizin überwiegend anerkannten Methoden beschränkt.
  • Zur Medikamenten-Verordnung wird nach Priorität folgendes vereinbart:
    • Präparate von Kooperationspartnern der HCK / PAX-FK
    • Generikapräparate
    • Originalpräparte, wenn es kein Generikum gibt
    • beliebige Präparate Die Verordnungsfreiheit wird zwar laut Vertrag nicht berührt. Allerdings ist auch hier mit einigen Auseinandersetzungen wegen Leistungsverweigerungen zu rechnen. Es stellt sich auch die Frage, wie auf diesem Weg starker Einfluss auf den naturheilkundlichen Arzneimittelmarkt genommen wird.

Wir vertreten die Auffassung, dass sich unsere Kollegen und Kolleginnen weder in der Möglichkeit, das Honorar individuell mit den Patienten/innen, entsprechend der individuellen Gegebenheiten zu vereinbaren, noch in ihrer Therapiefreiheit freiwillig beschneiden lassen sollten. Es ist anzunehmen und zu befürchten, dass dieses Beispiel Schule machen wird. Das Zeichen, was die Heilpraktikerschaft mit solchen Verträgen setzen würde, wäre fatal: Es würde zeigen, dass wir mit diesen Beträgen zufrieden sein können und mit diesen unseren Lebensunterhalt erwirtschaften können.

Zurecht sind viele Kollegen/innen mit dem GebüH von 1985 unzufrieden. Dieser Weg mit der HUK kann allerdings ein Weg in die Abwärtsspirale sein und nicht eine Verbesserung für uns und unsere Patienten. Man denke dabei an die Wirkung, die es für alle Milchbauern hat, wenn Lebensmitteldiscounter mit Molkereien Dumpingpreise aushandeln.

Nicht zuletzt ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Vereinbarung unklar ist. Es ist zu befürchten, dass es sich kartellrechtlich um eine illegale Preisabsprache handeln könnte. Darüber müssen und werden gegebenenfalls Gerichte entscheiden.

Februar 2016 Cynthia Roosen, Heilpraktikerin Stell. Vorsitzende Freie Heilpraktiker e.V. und Leiterin der Gebühren- und Gutachterkommission Freie Heilpraktiker e.V.