Für unsere Mitglieder: Eigenblut, Transfusions- und Arzneimittelgesetz (AMVV), EU-Regelungen

 

September 2022
Die EU bereitet eine Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs vor. Hierunter fällt auch Eigenblut. Unsere Mitglieder können hier: Mehr lesen

 

August 2022 Das Regierungspräsidium Darmstadt teilt für Hessen mit: Aufgrund der "derzeitigen unheitlichen Rechtsprechung (wird) auf eine Untersagung von unbehandelten Eigenbut zur Reinjektion verzichtet". Wichtig: Alle weiteren Formen bleiben untersagt. Das RP verlangt eine Erklärung, falls diese noch nicht abgegeben wurde: Download RP Darmstadt

 

25.03.2022 Gemeinsame juristische Anmerkung von BDH und FH zum Stand der Eigenblut-Rechtslage zur Vorlage bei Ämtern und Behörden,
ausgearbeitet von Rechtsanwalt Dr. René Sasse Download der Anmerkung

 
   

Verfahrensstand Bayern

 
30. Juni 2022: Bayerisches Verwaltungsgericht München
 Aktenzeichen: M 26a K 21.397
I. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1) im Rahmen seiner Heilpraktiker-Erlaubnis vom 15. Mai 2014 und die Klägerin zu 2) im Rahmen ihrer Heilpraktiker-Erlaubnis vom 18. Dezember 2012 berechtigt sind, die Eigenbluttherapie in Form der Entnahme und Reinjektion von unverändertem Vollblut und in Form der Entnahme und Reinjektion von mit nicht verschreibungspflichtigen homöopathischen Arzneimitteln versetztem Vollblut durchzuführen.
Die Berufung ist zulässig.
 
   
Verfahrensstand Niedersachen  
Februar 2022: Die Schriftsätze für die Berufungsverhandlung liegen vor. So sehen wir das: Die Untersagungsverfügung des Beklagten greift in die Berufsfreiheit der Klägerin ein. Da die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Verfügung unverhältnismäßig und somit verfassungswidrig ist, verletzt auch die Untersagungsverfügung die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin. Die Untersagungsverfügung ist rechtswidrig und somit aufzuheben. 
Aus den genannten Gründen ist die verfassungskonforme Auslegung von § 7 Abs. 2 TFG durch das VG Osnabrück zutreffend gewesen. Alternativ ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und im Wege der konkreten Normenkontrolle die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.  

September 2021: Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat einer Berufungszulassungsklage durch die erstinstanzlich unterlegene Verwaltung stattgegeben. Es wird zu einer zweit-instanzlichen Berufungsverhandlung vor dem OVG kommen.

Juli 2021: Die unterlegene Verwaltung hat inzwischen eine sog Berufungszulassungklage beim OVG Lüneburg eingereicht. Auch hierbei hat FH wieder die Unterstüzung von Lachesis, FVDH und UDH.

28.08.2020: Eigenblut-Musterprozess
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat unserer Klage in Sachen Eigenbluttherapie erfreulicherweise stattgegeben.
Beachten Sie bitte: Ein Gerichtsurteil bindet nach Rechtskraft nur die beteiligten Parteien und hat keine direkten Auswirkungen auf Dritte. Wir haben für Sie eine Bewertung verfasst.
Dieses Verfahren wurde unterstützt von FH-Freie Heilpraktiker e.V., FVDH-Freier Verband Deutscher Heilpraktiker e.V., UDH-Union Deutscher Heilpraktiker e.V. und Lachesis e.V."

 
Verfahrensstand Nordrhein-Westfalen  

09.02.2022
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision nunmehr zugelassen (Beschluss BVerwG 3 B 18.21 (3 C 4.22) zu OVG 9 A 4109/18)

24.04.2021:
Eigenblut-Prozesse in NRW - Urteil des OVG Münster
"Die Bezirksregierung Münster hat Heilpraktikern zu Recht untersagt, ihren Patienten Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten zu entnehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute in drei Fällen entschieden und damit die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt." Link

Für unsere Mitglieder  Hinweise und ein Muster-Antwortschreiben an Behörden: Zur Mitglieder-Seite

 

 


 

Wir geben Ihnen hier einen Überblick über die aktuelle und zukünftige Rechtslage. Diese Information kann gerne geteilt werden

Eigenblut-Therapie
Objektive Information und Risikoaufklärung

Das Thema „Verbot der Eigenblutbehandlung“ besitzt das Potential für so manches Schauermärchen und ist rechtlich sehr komplex. Wir möchten Ihnen hier einen laiengerechten Überblick über die aktuelle und zukünftige Rechtslage geben. Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung ist beschlossen worden, wurde am 9. August vom Bundespräsidenten unterzeichnet und am 15. August 2019 nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft gesetzt. Hierdurch wird der Druck auf Heilpraktiker, die Eigenblutbehandlungen anbieten, nochmals erhöht.

Zum Hintergrund

GSVA/Arzneimittelgesetz
Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) enthält eine Änderung, die sich auf naturheilkundliche Eigenblutbehandlungen auswirkt.
§ 13 Abs. 2b AMG gestattet Heilpraktikern die Herstellung von Arzneimitteln, sofern diese unmittelbar in der Praxis bei einem Patienten angewendet werden. Diese Möglichkeit der erlaubnisfreien Herstellung von Arzneimitteln zur persönlichen Anwendung wird zukünftig auf nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt. Arzneimittel, die der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG unterliegen, dürfen nicht weiter hergestellt werden. Grundsätzlich ist diese Regelung unkritisch, da Heilpraktiker in der Regel keine Arzneimittel herstellen, die der Verschreibungspflicht unterfallen. Eine Ausnahme bildet jedoch die Eigenblutbehandlung.

Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV
Die Verschreibungspflicht wird in der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV) geregelt. Anlage 1 zur AMVV führt verschreibungspflichtige Arzneimittel auf.

In Anlage 1 zur AMVV ist folgender Passus enthalten:

„Blutzubereitungen humanen Ursprungs“
– zur arzneilichen Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper –

Demnach würden diese Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegen. Aus diesem Grund findet § 13 Abs. 2b AMG n.F. keine Anwendung mehr. Es bedarf vielmehr einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. a AMG. Diese ist für Heilpraktiker jedoch praktisch ausgeschlossen.

Die klassische Eigenblutbehandlung besteht lediglich darin, Blut zu entnehmen und sofort und unveränderte zu reinjizieren. Hier erscheint fraglich, ob es sich um eine Blutzubereitung handelt. Sofern jedoch dem entnommenen Blut andere Mittel zugesetzt werden, wird eine Blutzubereitung hergestellt. Zumindest hier wäre die Herstellung zukünftig unzulässig.

Homöopathische Zubereitungen
Von der Verschreibungspflicht sind lediglich Arzneimittel ausgenommen, die aus den in der Anlage 1 zur AMVV genannten Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind oder die aus Mischungen solcher Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestehen, wenn die Endkonzentration dieser Arzneimittel im Fertigprodukt die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt. (§ 5 AMVV). Diese Ausnahmeregelung bezieht sich jedoch allein auf homöopathische Behandlungsformen und nicht auf die Reinjektion von unbehandeltem Eigenblut oder der Reinjektion unter Zusatz eines homöopathischen oder anderweitigen Arzneimittels. Das Transfusionsgesetz erlaubt die homöopathische Eigenblutbehandlung grundsätzlich; dort findet sich keine Dezimalpotenz- Einschränkung. Wie dieser Wertungswiderspruch aufzuklären ist, ist noch unklar.

Die gerichtliche Rechtsprechung
Wir halten auch dieses Gesetzesvorhaben für verfassungsrechtlich bedenklich. Wir sind dabei, diese Frage durch die Rechtsprechung klären lassen. Ein erster erfolgreicher Schritt war die gewonnene Klage vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück. Wir müssen jedoch zur Kenntnis nehmen, dass es sich derzeit immer noch um gültiges Recht handelt. Zudem liegen auch Gerichtsentscheidungen vor, die das Verbot der Eigenblutbehandlung erst- und zweitinstanzlich bestätigt haben. Diese Verfahren werden nicht von uns geführt. Ob diese Urteile rechtskräftig werden, bleibt abzuwarten.

Jede/r Heilpraktiker/in sollte für sich entscheiden
Entweder wird jedes Risiko vermieden. Dann sollte die nicht homöopathische Eigenbluttherapie vorläufig eingestellt werden. Dies könnte sich jedoch später als vorauseilender Gehorsam entpuppen.

Oder Sie nehmen das Risiko in Kauf, dass staatliche Sanktionen verhängt werden. Diese können dann gerichtlich angegriffen werden. Es besteht hier ein nicht unerhebliches Risiko.

Um Sie bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen und Ihnen eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, geben wir Ihnen einen Überblick über mögliche staatliche Sanktionen:

Es kommen grundsätzlich, strafrechtliche, berufsrechtliche also auch zivilrechtliche Sanktionen in Betracht. Dabei können wir nicht vorhersagen, welche Schritte vorgenommen werden. Es handelt sich deshalb um hypothetische Gefahren.

Ähnliche Risiken bestehen auch für Physiotherapeuten, die eigenständig Osteopathie ausüben, ohne über eine Heilpraktikererlaubnis zu verfügen. Hier gab es nach unserer Kenntnis bislang keine strafrechtlichen Ermittlungen. Die Behörden haben das Verbot der Eigenblutbehandlung bislang aus dem Transfusionsgesetz abgeleitet. Strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen folgten hieraus nicht. Die Behörden haben in erster Linie Untersagungsverfügungen angedroht oder erlassen.

Nach § 96 Nr. 4 AMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 72 Absatz 1 Satz 1 ein Arzneimittel, einen Wirkstoff oder einen dort genannten Stoff herstellt oder einführt.
Ein Herstellen in diesem Sinne liegt jedoch nach einer Rechtsansicht in der Literatur nur dann vor, wenn ein Produkt geschaffen wird, das in den Verfügungsbereich eines anderen übertragen und nach dessen Entscheidung appliziert wird. Ob diese Rechtsansicht jedoch noch tragfähig ist, werden die Gerichte entscheiden. In jedem Falle droht hier eine strafrechtliche Verfolgung.

Die Aufsichtsbehörden können unter Berufung auf das neue Gesetz Untersagungsverfügungen erlassen und bei wiederholten Verstößen die berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. In diesem Fall droht als letztes Mittel der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis.

Zivilrechtlich kommen Abmahnung durch Wettbewerbsverbände und Schadensersatzansprüche von Patienten in Betracht.

In jedem Fall sollten Sie deshalb folgende Maßnahmen ergreifen:

• Beenden Sie Werbemaßnahmen für nicht-homöopathische Eigenblutbehandlungen.
• Erkundigen Sie sich bei Ihrer Berufshaftpflichtversicherung, ob diese die Risiken aus Eigenblutbehandlungen künftig noch abdeckt.
• Klären Sie Ihre Patienten über die unklare Rechtslage auf.

Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir unverzüglich informieren.

Sollten Sie weiterhin unsicher sein, können Sie eine Anfrage an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde richten. Für unsere Mitglieder stellen wir ein aktualisiertes Schreiben zur Verfügung. Alle Aussagen von Berufsverbänden stellen lediglich eine Einschätzung der Rechtlage dar und haben keinen rechtsverbindlichen Aussagewert. Aussagen der Gesundheitsämter sind in der Regel hingegen verbindlich. Sollten Sie sich (sowieso) dazu entschließen, die Eigenblutbehandlung vorsorglich einzustellen, ist es unschädlich, zuvor eine Anfrage an Ihre Aufsichtsbehörde zu stellen.

Bitte informieren Sie uns über mögliche Antworten der Behörden.

Für unsere Mitglieder:
Informationen zum Arzneimittelgesetz
Informationen und Muster-Schreiben zu Eigenblut-Versagungen nach dem TFG

FH - FREIE HEILPRAKTIKER e.V.
Benrather Schloßallee 49-53
40597 Düsseldorf
Telefon: 02 11/90 17 290
Telefax: 02 11/90 17 2919
e-mail: info@freieheilpraktiker.com
www.freieheilpraktiker.com

Vorstand gemäß § 26 BGB: Dieter Siewertsen, Vorsitzender (einzelvertretungsberechtigt), Cynthia Roosen, stellvertretende Vorsitzende

Inhaltlich Verantwortlich gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Dieter Siewertsen

Sitz des Vereins: Düsseldorf

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nr. VR 6153 eingetragen.
USt-IdNr. DE 121241076