Regierungspräsidien Baden-Württemberg


Regierungspräsidien Baden-Württemberg teilen mit

Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Verhütung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch selbst hergestellte Arzneimittel und zur Übertragung infektionsschutzrechtlicher Zuständigkeiten (TSE-Verhütungs-Verordnung) vom 19. Juni 2001, veröffentlicht im Gesetzblatt von Baden-Württemberg vom 31. Juli 2001, S. 458/459

Nach § 4 der o.g. Rechtsverordnung haben Personen, die selbst hergestellte Arzneimittel, die tierisches Ausgangsmaterial von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten, im Rahmen der Ausübung der Heilkunde bei anderen Personen anwenden (ohne die Arzneimittel in den Verkehr zu bringen - also abzugeben), dies der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Aufnahme der Herstellung anzuzeigen. In der Anzeige ist die Art der Tätigkeit anzugeben.

Nach Mitteilung der Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen sind dort bislang keine entsprechenden Anzeigen eingegangen.

Sie werden daher gebeten, Ihre Mitglieder noch einmal auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
 
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