26.08.2009: Praxisschilder, eine Verpflichtung?


Ein Bundesverband der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker berichtet in seinem Organ über ein Gespräch zum Thema Praxisbegehungen mit einem Gesundheitsamt. Darin heißt es unter anderem

„Das Anbringen eines Praxisschildes, wie es auch die Berufsordnung der Heilpraktiker fordert, erscheint dem Referat zwingend geboten, damit die Verpflichtung zum Führen der Berufsbezeichnung 'Heilpraktiker' (§ 1 Abs. 3 HeilprG) sowie dem Gebot, Heilkunde nicht im Umherziehen auszuüben (§ 3 HeilprG) geeignet entsprochen wird. Diese Auffassung wird, so das Referat, auch von der Regierung von Oberbayern, der Rechts- und Fachaufsichtsbehörde des Referats vertreten, stellt also keine individuelle Rechtsauslegung des Referates dar.“                                 

Dieser Auffassung widerspricht der "Freie Heilpraktiker e.V.-FH-":                 

1.
Die „Berufsordnung für Heilpraktiker“ fordert keinesfalls das Anbringen eines Praxisschildes. Die „BOH“ gibt lediglich Hinweise darauf, was auf einem Praxisschild stehen sollte.

2.
Ein Praxisschild stellt eine Werbemaßnahme dar, die keinesfalls eine Verpflichtung für Heilpraktiker ist.

Natürlich ist erkennbar zu machen, daß eine Heilpraktikerin bzw. ein Heilpraktiker ansässig ist. Unserer Ansicht nach reicht hierfür auch das Schellenschild aus, welches selbstverständlich auch die Berufsbezeichnung zu beinhalten hat bzw. eventuell auch noch den Begriff Praxis.

Sollten Heilpraktiker diesbezüglich abgemahnt werden oder behördlicherseits derartiges verlangt werden, beabsichtigt der "Freie Heilpraktiker e.V.-FH-" nach genauer Prüfung der individuellen Sachlage Rechtshilfe zu gewähren zwecks eindeutiger Rechtsklärung.


 
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