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Ärzte dürfen sich neuerdings in der Werbung in ihrer Berufskleidung präsentieren. So wird es jedenfalls pauschal in einigen Zeitungen und auf Internetseiten verkündet. Grundlage für diese Behauptung ist ein Urteil des BGH vom 01. März 2007 (Az. I ZR 51/04). In diesem Urteil befaßt sich der BGH mit einer Klinikwerbung, die Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe enthielt. Die in der Werbung abgebildeten Personen waren in der typischen weißen Berufskleidung zu sehen, zum Teil bei beruflichen Tätigkeiten. Der BGH hat die Sache zur nochmaligen Entscheidung an das Instanzgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, daß bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG vorliegt, u.a. die folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden: - Es muß eine produktbezogene Werbung vorliegen und keine Imagewerbung, welche lediglich der Steigerung des Ansehens des Unternehmens dienen soll.
- Die Werbung muß geeignet sein, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirken.
Der BGH hat somit keine Entscheidung vorweggenommen, sondern lediglich für beide Punkte eine individuelle Prüfung gefordert. Es bleibt nun abzuwarten, in welchen Fällen der Klinik- und Arztwerbung die Gerichte eine unsachliche Beeinflussung bejahen oder verneinen werden. Eine generelle Erlaubnis von „Kittel-Fotos“ ist jedenfalls nicht ausgesprochen worden. Um die Entscheidung nun auf den Berufsstand der Heilpraktiker zu übertragen, ist eine weitere Hürde zu nehmen. Der BGH hat darauf abgestellt, daß § 11 HWG den Arzt in seiner Berufsausübungsfreiheit gemäß § 12 GG beeinträchtigt, wenn ihm Abbildungen in Berufskleidung untersagt werden. Ob der BGH eine gleiche Beeinträchtigung hierdurch auch für den Heilpraktiker sieht, geht aus der Entscheidung nicht hervor. Im Ergebnis ist davon auszugehen, daß die Werbebeschränkungen gemäß § 11 HWG für den Heilpraktiker weiterhin unterschiedslos zu beachten sind; bei der Arzt- und Klinikwerbung ist der jeweilige Einzelfall individuell abzuwägen. Heilpraktiker werden sich also auch künftig in der Werbung nicht im weißen Kittel präsentieren dürfen und auch nicht bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
Entnommen aus Newsletter Mittelstand & Wettbewerb 2/2009 Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand AGW e.V., Düsseldorf
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