Hygiene/Hygieneplan


Gesetzliche Grundlagen Merkblätter/Empfehlungen

- Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20.07.2000, BGBl. I Nr. 33 Seite 1045 ff.

- Richtlinien des Robert Koch-Institutes für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, Stand 1991 mit den entsprechenden aktuellen Ergänzungen

(hier: "Händehygiene", Bundesgesundheitsblatt 43/2000, 230-233;

"Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen", Bundesgesundheitsblatt 43/2000, 644-648;

Prävention der nosokomialen Pneumonie. Bundesgesundheitsblatt 43/2000, 302-309)

- Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln, Merkblätter der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

hier:

BGV C8 "Gesundheitsdienst", Ausgabe Januar 1997;

BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge", Ausgabe Januar 1997; VBG A1 "Allgemeine Vorschriften", Oktober 1991; BGR 206 "Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst", Juli 1999;

ZH 1/176 "Sicherheitsregeln für das Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfällen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes", Oktober 1993, aktualisierte Fassung 95; ZH 1/700 "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung", April 1994;

ZH 1/706 "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen", April 1994, aktualisierte Fassung 1995;

ZH 1/708 "Regeln für den Einsatz von Hautschutz", April 1994; TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe", 12/97)

- Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste Desinfektionsmittel), hier Stand 01.03.2000 (wird regelmäßig aktualisiert)

- Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz, BGBl. I 1994 Teil I.)

- DIN 58953-7 Sterilgutversorgung, April 1998

- DIN 58953, Teil 8, Sterilgutversorgung, Februar 1993

- DIN 59953-9 Sterilgutversorgung, März 1998

- "Instrumenten-Aufbereitung richtig gemacht", 7. Ausgabe 1999 Arbeitskreis Instrumenten-Aufbereitung



Allgemeine Personalhygiene

Definition von und Umgang mit Dienst- und Schutzkleidung

Für Tätigkeiten, bei denen die Berufskleidung der Beschäftigten mit Krankheitskeimen verschmutzt werden kann, ist vom Unternehmer gem. §7 BGV-C8 Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, ebenfalls in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung nach §18 (Prüfung im Einzelfall). Zusätzlich sind dünnwandige und flüssigkeitsdichte Handschuhe zu stellen für Tätigkeiten, bei denen die Hände mit Körperausscheidungen/-flüssigkeiten in Berührung kommen können. Feste Handschuhe sind beim Umgang mit Desinfektionsmitteln (Ausnahme Händedesinfektionsmittel) zu verwenden, ggf. flüssigkeitsdichte Fußbekleidung, wenn mit dem Durchnässen der Schuhe zu rechnen ist.

Durchführung der hygienischen Händedesinfektion (aus RKI-Richtlinie Händehygiene)

Zur hygienischen Händedesinfektion sind Mittel auf Wirkstoffbasis von Alkoholen zu verwenden, die den Standardzulassungen gem. §36 des Arzneimittelgesetzes entsprechen, vorzugsweise sind Mittel aus der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste) zu verwenden. Die Entnahme ist ohne Handkontakt zu gewährleisten.

Nach tatsächlicher, wahrscheinlicher oder möglicher Kontamination der Hände gilt folgende Reihenfolge:

- 3 bis 5 ml eines alkoholischen Hände-desinfektionsmittels 30 sec in die trockenen Hände einreiben unter Berücksichtigung der Innen- und Außenflächen einschließlich Handgelenke, Fingerzwischenräumen, Fingerspitzen, Nagelfalze und Daumen

- Hände für die Dauer der Einwirkungszeit feucht halten

Punktuelle Kontaminationen sind vor der Desinfektion mit einem desinfektionsmittelgetränkten Einmaltuch zu entfernen, dann

- Händedesinfektion wie angegeben anschließend unter fließendem Wasser unter Verwendung von Flüssigseife die Hände reinigen

- Hände mit Einweghandtuch trocknen

- ggf. (bei spezifischen Kontaminationen) nochmals desinfizieren

Großflächige Kontaminationen sind vorsichtig abzuspülen

- dann Waschen, wobei darauf zu achten ist, dass Umgebung und Kleidung nicht kontaminiert werden (ggf. Kontaminationsbereich anschließend desinfizieren, Kittelwechsel)

- dann Desinfizieren

Eine hygienische Händedesinfektion behandschuhter Hände wird nicht allgemein empfohlen, kann aber im Ausnahmefall erwogen werden. Das betrifft vor allem Situationen, die einen sehr häufigen Handschuhwechsel erfordern würden (z. B. i. v. Blutentnahmen).

Da in Deutschland Hände- und Hautdesinfektionsmittel als echte Arzneimittel gelten, sind die Bestimmungen des Arzneimittel-gesetzes zu beachten. Entleerte Flaschen von Händedesinfektionsmitteln dürfen aufgrund des Arzneimittelgesetzes nur unter aseptischen Bedingungen in einer Apotheke nachgefüllt werden, daher empfiehlt sich die Verwendung von Originalgebinden.

Händewaschen, Händepflege

Vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende genügt eine Händewaschung. Die Flüssigseifen / Waschlotionen müssen frei sein von pathogenen Keimen. Empfehlenswert ist deshalb auch hier die Verwendung von Originalgebinden, da die Wiederaufbereitung und das Nachfüllen mit Kontaminationsrisiken verbunden sind (aus RKI-Richtlinie Händehygiene).

Bei den Berufskrankheiten in den Gesund-heitsberufen stehen Hauterkrankungen mit einem Anteil von über 50% an erster Stelle. Seit 1999 ist zwar ein Rückgang aufgrund der Interventionen zum Thema Latexallergie zu verzeichnen (siehe Abschnitt Schutzhandschuhe), Hautpflege an Händen und Unterarmen ist jedoch nach wie vor ein wichtiges Thema, da bereits kleinste Risse bzw. Mikrotraumen das Erregerwachstum begünstigen und sich eine nicht gepflegte Haut nicht sicher desinfizieren lässt.

Eine Schädigung der Haut an den Händen wird oft durch das häufige Händewaschen und andere Reinigungstätigkeiten ? Kontakt mit waschaktiven Substanzen (Tenside) ? hervorgerufen. Die Tenside oder Seifen in den Wasch-Reinigungspro-dukten entfetten die Haut, diese wird trocken, rissig oder spröde. Deshalb sollte ein häufiges Waschen der Hände vermieden und besser durch eine hygienische Händedesinfektion ersetzt werden.

Gem. ZH 1/708 "Regeln für den Einsatz von Hautschutz" hat der Unternehmer einen nach Hautgefährdungen gegliederten Hautschutzplan zu erstellen sowie die Versicherten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen über die Hautgefährdungen und den regelmäßigen Hautschutz zu unterweisen.

Vorgehensweise Händewaschen

- Hände unter fließendem Wasser unter Verwendung von Flüssigseife aus Wandspender (keine Stückseife) gründlich waschen

- anschließend Einmalhandtücher benutzen

- bei Bedarf Hände anschließend mit Pflegelotion einreiben, Entnahme aus Spendern oder Tuben sicherstellen.

Das Tragen von Schutzhandschuhen (aus RKI-Richtlinie Händehygiene, siehe auch Punkt Schutzkleidung) ist z. B. erforderlich:

- bei invasiven Maßnahmen (Injektionen, Punktionen, Legen eines Venen- oder Blasenkatheters, Bronchoskopie, Endoskopie... )

- bei vorhersehbarem oder wahrscheinlichem Erregerkontakt

- bei möglicher massiver Verunreinigung mit Se- und Exkreten, Körperausscheidungen.

Es ist zu beachten, daß nach dem Ablegen der Schutzhandschuhe eine Händedesinfektion anzuschließen ist.

Gem. der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 540 ist festgeschrieben, dass gepuderte Latexhandschuhe nicht mehr eingesetzt werden dürfen, sondern durch puderfreie und allergenarme Latexhandschuhe oder andere geeignete Handschuhe zu ersetzen sind. Die TRGS hat den Charakter einer Durchführungsverordnung und ist verpflichtend einzuhalten.

Allgemeiner Infektionsschutz, Sofortmaßnahmen bei Verletzungen mit kontaminierten bzw. infektiösen Materialien

Das medizinische Personal in den ambulanten Arztpraxen ist durch die berufliche Exposition durch verschiedene Infektionsrisiken stark gefährdet. Dabei sollte unabhängig vom Krankheitsbild jeder Patient als potentiell infektiös betrachtet werden. So reichen z. B. schon kleinste, mit dem bloßen Auge nicht sichtbare Mengen Blut (0,00004 mg) aus, um sich eine Hepatitis B-Infektion, eine der häufigsten Berufskrankheiten im Gesundheits-wesen, zuzuziehen. Deshalb sollten folgende Schutzmaßnahmen beachtet werden:

- für das Personal sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 42 zu veranlassen sowie Nachuntersuchungen während der Beschäftigung

- gemäß §4 BGV C8 hat der Unternehmer sicherzustellen, daß die Beschäftigten über die für sie in Frage kommenden Maßnahmen zur Immunisierung unterrichtet werden; die Immunisierung ist für die Beschäftigten kostenlos zu ermöglichen; Empfehlungen zu Schutzimpfungen werden von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI) verfasst und im Bundes-gesundheitsblatt veröffentlicht (der vollständige Text kann außerdem über das Deutsche Grüne Kreuz, von den Impfstoffherstellern sowie über das Internet bezogen werden)

- gemäß §35 VBG A1 dürfen Schmuckstücke, Uhren oder ähnliche Gegenstände nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können

- die größte Verletzungsgefahr geht vom Zurückstecken benutzter Kanülen in ihre Schutzhüllen aus, weshalb ein "Recapping" in jedem Fall unterbleiben muss, auch bei Hausbesuchen (Entsorgung siehe Abschnitt E)

- gemäß §8 BGV C8 dürfen Flüssigkeiten nicht mit dem Mund pipettiert werden

- benutzte Instrumente und Laborgeräte zur Wiederverwendung müssen gemäß §11 BGV C8 vor der Reinigung desinfiziert werden, sofern bei der Reinigung eine Verletzungsgefahr besteht.

Sofortmaßnahmen

Prophylaxe nach HIV-Exposition
(aus RKI-Richtlinie E5 9/98 wörtlich übernommen):

Nach jeder HIV-Exposition sollten zunächst die in der Abbildung dargestellten Sofortmaßnahmen unverzüglich (in Sekunden) in der angegebenen Reihenfolge eingeleitet werden (ggf. anschließend an die Sofortmaßnahmen telefonisch weiteren Rat einholen).

Bei den Empfehlungen ist zu berücksichtigen, dass zur Effizienz der chirurgischen Erstversorgung und antiseptischen Wund-spülung in Hinblick auf die Verhütung von HIV-Infektionen weder aussagekräftige retrospektive noch prospektive Studien verfügbar sind. In Analogie zum Vorgehen bei vergleichbaren Situationen (z. B. Biss einer Giftschlange) erscheint es jedoch sinnvoll, bei Stich- oder Schnittverletzungen den Blutfluss zu verstärken, um einer möglichen Infektion entgegenzuwirken. Abbinden ist nicht indiziert.

In jedem medizinischen Arbeitsbereich sind für die optimale Versorgung nach akzidenteller Exposition schnell erreichbar (Notfall!) neben einem sterilen Skalpell, sterilen Tupfern und Pflaster folgende Antiseptika vorzuhalten:

- für die Haut: Hautantiseptika mit einem Ethanolgehalt 80 Vol. %

- für die Wunde: Betaseptic® und Freka®-Derm farblos

- für die Mundhöhle: 100 ml unvergällter Ethanol 80 Vol. %,

- für das Auge: sterile, 5 %ige PVP-Jod-Lösung als Apothekenzubereitung gemäß D


Allgemeine Desinfektionsmaßnahmen (Flächen, Instrumente, Geräte)

Auflistung der zur Verfügung stehenden Reinigungs- und Desinfektionsmittel mit Angaben zur Anwendungskonzentration, Anwendungszweck, Einwirkzeit

Muster eines Reinigungs- und Desinfektionsplanes siehe Anlage 1 (Grundlage BGR 206).

"Es ist ein praxisbezogener Reinigungs- und Desinfektionsplan zu erarbeiten, in dem die tatsächlich verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel mit Angabe der Konzentration und Einwirkzeit aufzuführen sind unter namentlicher Benennung des jeweils Durchführenden/Verantwortlichen. Dieser Plan ist in der Arztpraxis auszuhängen."

Umgang mit Flächen- und Instrumentendesinfektionsmitteln

Grundlage für die Auswahl entsprechender Desinfektionsverfahren für die routinemäßige Desinfektion zur Verhütung von Infektionen im Krankenhaus und in der ärztlichen Praxis ist die Desinfektionsmittel-Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste). Alle Desinfektionsmaßnahmen sind gem. BGR 206 ?Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst? vorzunehmen, z. B. sind folgende Grundsätze zu beachten:

- Ansetzen der Lösung mit Wasser von etwa 20° C

- Zusatz von Reinigern nur dann, wenn lt. Herstellerangabe zulässig

- Herstellung der Desinfektionslösungen unter standardisierten Bedingungen, d. h. über Dosierpumpen, Messgefäße bzw. Eindosenabpackungen, möglichst berührungsfreie Technologie anwenden, wenn nicht ? Tragen von Arbeitsschutzmitteln

- nach erfolgter Desinfektion sollte gelüftet werden

- Tragen von Schutzhandschuhen (außer bei der Anwendung von Hände- bzw. Hautdesinfektionsmitteln).

- Einwirkzeiten Instrumentendesinfektion siehe nachfolgender Abschnitt; Flächendesinfektion Seite 10

Desinfektion und Sterilisation der Geräte, Instrumente und sonstiger Gebrauchsgegenstände (z. B. Inhalationsgeräte, Endoskope....)

Durchführung der Aufbereitung von wiederverwendbaren Instrumenten (chemische Eintauchmethode):

- es sind spezielle Desinfektionsmittelwannen mit Siebeinsatz und Deckel einzusetzen

- als Präparat ist ein in der DGHM-Liste aufgeführtes Instrumentendesinfektionsmittel einzusetzen mit einer nachgewiesenen HBV-Inaktivierung

- die lt. DGHM-Liste vorgegebene Konzentration ist einzuhalten (keine Schussmethode)

- die Instrumente / Materialien sind zur Vermeidung einer Antrocknung sofort nach Gebrauch einzulegen, soweit möglich im zerlegten Zustand (bei englumigen Materialien ist darauf zu achten, dass auch in den Lumina alle Flächen benetzt und keine Luftblasen vorhanden sind)

- es ist sicherzustellen, dass alle Oberflächen völlig von Lösung bedeckt sind

- die Einwirkzeit beginnt mit dem Einlegen des letzten Instrumentes

- in der Regel sind Desinfektionslösungen täglich zu wechseln, bei Angabe des Herstellers über eine längere Standzeit Verbrauchsfrist auf Wanne vermerken (Wechsel der Lösung bei makroskopischer Verunreinigung).

Beim Umgang mit dem Desinfektionsmittelkonzentrat und der Gebrauchslösung sind die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen!

Reinigung

Im Anschluss an die manuelle Desinfektion hat die Reinigung in Abhängigkeit vom Kontaminationsgrad, von der Instrumentenart und von der technischen Ausstattung manuell unter Nutzung von Bürsten, Tupfer, Reinigungspistolen und/oder Ultraschallbad zu erfolgen. Bei der Auswahl der Reinigungsmittel ist die Korrosivität zu berücksichtigen. Kombinierte Desinfektions- und Reinigungsmittel sind im Angebot.

Beim Desinfizieren und Reinigen sind feste, flüssigkeitsdichte Handschuhe zu tragen (BGR 206 und ZH 1/706)!

Ultraschall-Behandlung (aus 7. Ausgabe "Instrumenten-Aufbereitung richtig gemacht") Diese wird z. B. eingesetzt zur Unterstützung der manuellen Aufbereitung zur Entfernung hartnäckiger Verschmutzungen. Folgendes ist zu beachten:

- dem Wasser ist ein kombiniertes Reinigungs- und Desinfektionsmittel aus der DGHM-Liste zuzusetzen (nur Reinigungsmittel ausreichend, wenn vorher Desinfektion erfolgte)

- Konzentration, Temperatur und Beschallungszeit gem. Herstellerangabe

- täglicher Wechsel des Ultraschallbades

- Vermeidung von Schallschatten (z. B. große Teile senkrecht stellen bzw. auf die anderen Instrumente legen

- Gelenkinstrumente, Scheren in geöffnetem Zustand einlegen

- bei Verwendung von Siebschalen auf geeignetes Material achten, z. B. Drahtsiebschalen.

Nach der manuellen chemischen Desinfektion und Reinigung muss grundsätzlich ausreichend mit Wasser gespült werden. Ausgewählte Instrumente (z. B. Endoskope), die anschließend nicht sterilisiert werden, sollten zur Vermeidung einer Rekontamination mit sterilem Wasser gespült werden. Besonders chirurgische Instrumente, aber auch Inhalationsschläuche u. ä. müssen an der Luft oder mit flusenfreien Tüchern getrocknet werden (Knicke vermeiden).

Für die Anwendung und Aufbereitung von Inhalationsgeräten wurden in der Anlage 2a die Empfehlungen des Landeshygieneinstitutes Mecklenburg-Vorpommern übernommen.

Maschinelle Aufbereitung (aus 7. Ausgabe "Instrumenten-Aufbereitung richtig gemacht") Die Standardisierung der Reinigung und Desinfektion kann am besten durch das maschinelle Verfahren erreicht werden. Es gibt sowohl thermische als auch chemothermische Verfahren. Die Programmstruktur ist abhängig von den hygienischen Anforderungen, vom Spülgut und der verfügbaren Wasserqualität. Dentalinstrumente sowie mikrochirurgisches Instrumentarium können maschinell aufbereitet werden, wenn die sichere Halterung, z. B. in Racks, gewährleistet und die Spültechnik angepasst wird.

Es dürfen jedoch nur solche Teile maschinell aufbereitet werden, die vom Hersteller dafür freigegeben sind. Die maschinelle Aufbereitung darf nur mit einem nachweislich dafür ausgewiesenen Verfahren durchgeführt werden, die jeweiligen Herstellerangaben sind zu beachten.

Da die Anforderungen an die Aufbereitung von Endoskopen hinsichtlich der unterschiedlichen Anwendungsbereiche (sterile und unsterile Körperöffnungen) sowie lt. Herstellerangabe unterschiedlich sind, sind ggf. unterschiedliche Aufbereitungsarten aufzuführen.

Wir empfehlen die Vorgehensweise der FDA (Food and Drug Administration) und CDC (Center for Disease Control) Public Health Advisory von 9/99 zu praktizieren, veröffentlicht im Internet Website: http://www.fda.gov/cdrh/safety.html, deutsch in ?Zentralsterilisation? 8/2000 (siehe Anlage 2b).

Bitte nur die tatsächlich in der eigenen Praxis angewendete Methode der Aufbereitung angeben. Im Hygieneplan sind keine Mittel namentlich aufzuführen, demzufolge entfallen auch die konkreten Angaben zu Konzentration und Einwirkzeit.

Die eingesetzten Mittel mit der gelisteten Konzentration/Einwirkzeit sind im Reinigungs- und Desinfektionsplan aufzuführen!

Prüfung auf Funktionalität / Pflege

Vor der Anwendung bzw. vor dem Verpacken sind die Instrumente, falls erforderlich, zusammenzusetzen und auf Funktionalität zu prüfen.

Durch das Aufbringen von Gleitmitteln auf der Basis von Paraffinöl müssen z. B. chirurgische Instrumente, vor allem die beweglichen Teile, gepflegt werden.

Oberflächendesinfektion der Geräte

Benutzte Geräte bzw. Teile derselben sind bei direktem Kontakt vor jedem Einsatz am nächsten Patienten (z. B. Kontaktfläche am Röntgengerät), generell jedoch am Ende der Sprechstunde einer Scheuer-Wischdesinfektion mit einem Flächendesinfektionsmittel unter Beachtung der Herstellerhinweise zur Aufbereitung zu unterziehen

Sterilisation

Die Sterilisierverpackung ist in Abhängigkeit vom Sterilisationsverfahren zu wählen.

Für die Dampfsterilisation sind geeignet: Klarsichtfolie, Sterilisierpapier und Sterilisierbehälter mit Filter nach DIN, nicht geeignet sind Textilien.

Für die Heißluftsterilisation sind geeignet: geschlossene Metallbehälter und Alufolie (nach DIN), weniger geeignet sind Behältnisse aus Glas und Polyamidfolie.

Durchführung der Dampfsterilisation. Das Sterilgut im Sterilisator muss so gelagert werden, dass der Dampf ungehindert durch die Verpackung dringen kann. Für textile Materialien (Tupfer, Verbandsmaterial, Wäsche) ist das 121° C Programm mit Vorvakuum anzuwenden.

Durchführung der Heißluftsterilisation. Bei der Sterilisation mit Heißluft ist die lange Ausgleichzeit zu beachten, so dass Sterilisierzeiten von mindestens 1 Std. bei Temperatur von 180° C erforderlich werden.

Bitte nur die tatsächlich in der eigenen Praxis angewendete Methode der Sterilisation angeben mit Angaben zum Gerät (Nr., Gerätename, Hersteller ... ) sowie konkreten Zeitangaben gem. Herstelleranweisung

Außerdem sind die verwendeten Verpackungsmaterialien zu benennen inklusive Herstellerfirma.

Desinfizierende Geschirr-, Wäsche- und Bettenaufbereitung

Geschirr- und Bettenaufbereitung sind i. d. R. in Arztpraxen nicht relevant, Wäscheaufbereitung siehe Abschnitt E.

Flächendesinfektion des Raumes einschließlich Mobiliar

Einteilung der Flächendesinfektion nach Anwendungsprinzipien:

- gezielte Flächendesinfektion (muss unmittelbar nach Kontamination mit Blut, Eiter, Schleim, Speichel, Fäzes und anderen Köperausscheidungen durchgeführt werden)

- präventive Flächendesinfektion (ist überall dort durchzuführen, wo mit einer Kontamination mit erregerhaltigem bzw. potentiell infektiösem Material zu rechnen ist).

Eine präventive Desinfektion folgender Oberflächen im Untersuchungs-/Behandlungszimmer ist täglich erforderlich:

- Untersuchungsliege /- stuhl (wird keine Papierauflage verwendet, ist eine Desinfektion vor jedem neuen Patienten erforderlich)

- Arbeitsflächen

- Stethoskop, Blutdruckmanschette sollten bei Bedarf bzw. nach Gefährdungspotential vor Benutzung am nächsten Patienten mit einem Desinfektionsmittel abgewischt werden, weshalb Manschetten aus Kunststoff empfehlenswert sind. Stethoskope siehe Blutdruckmanschetten; für die Desinfektion der Blutdruckmanschetten / Stethoskope ist auch ein Präparat auf alkoholischer Basis (Haut- oder Händedesinfektionsmittel) einsetzbar

- Waschbecken einschließlich Konsole.

Eine tägliche präventive Fußbodendesinfektion ist ggf. erforderlich:

- in Räumen mit invasiven Eingriffen

- in unreinen Arbeitsräumen.

Am Ende eines Arbeitstages ist analog der RKI-Empfehlungen E3 "Hygiene in der Zahnmedizin" eine Feuchtreinigung der Fußböden ohne Zusatz von Desinfektionsmitteln als ausreichend anzusehen.

Alle Flächendesinfektionsmaßnahmen sind als Scheuer-Wischdesinfektion vorzunehmen. Sprühdesinfektionen sind nur zulässig, wo eine Scheuer-Wischdesinfektion nicht möglich ist.

O. g. Flächendesinfektionsmaßnahmen ggf. praxisbezogen ergänzen, z. B. regelmäßige desinfizierende Reinigung von Spielzeug / thermische Desinfektion von Stofftieren (Kochprogramm). Auch hier werden, wie schon bei der Instrumentenaufbereitung ausgeführt, keine Mittel namentlich benannt.

Einwirkzeit

Gemäß Kommission der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (Vorwort aktuelle Liste) kann eine Fläche bei allen routinemäßigen Flächendesinfektionsmaßnahmen wieder benutzt werden, sobald sie sichtbar trocken ist.

Ausnahmen:

- Desinfektionsmaßnahmen im Seuchenfall

- Desinfektion patientennaher Kontaktflächen, wenn Mikroorganismen von der Fläche z. B. über Wunden in den menschlichen Körper gelangen können

- Badewannendesinfektion, wo die Desinfektion durch das Einlaufen des Wassers beendet wird

- lebensmittelberührende Flächen im Lebensmittelbereich.



Spezielle Hygienemaßnahmen in verschiedenen Funktionsbereichen

Bereichsspezifische Dienst- und Schutzkleidung Gem. ZH 1/700 "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" hat der Unternehmer vor der Auswahl und dem Einsatz von Schutzkleidung eine Gefährdungsanalyse durchzuführen, die insbesondere beinhaltet:

- Art und Umfang der Risiken am Arbeitsplatz
- Arbeitsbedingungen
- persönliche Konstitution des Trägers.

Desinfizierende Instrumenten- und Geräteaufbereitung

Über die in Absatz B hinausgehende Desinfektionsmaßnahmen, z. B. bei angeschlossenen Laboratorien Sicherheitswerkbänke, Zentrifugen u. ä., siehe spezifische Vorschriften der Berufsgenossenschaft bzw. des Herstellers.

Isolierungs-, Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen bei übertragbaren Krankheiten

Im Infektionsschutzgesetz §6 ist aufgeführt, welche meldepflichtigen Krankheiten namentlich zu melden sind bei Krankheitsverdacht, Erkrankung sowie Tod.

Falls spezielle Maßnahmen zu veranlassen sind, erfolgt bei Meldung an das zuständige Gesundheitsamt von dort eine diesbezügliche Rückinformation.

Im Stadtgesundheitsamt Frankfurt ist zuständig die Abteilung 53.7 Infektiologie, Allgemeine Infektionskrankheiten: Tel. 212-34304 und 212-34305 sowie 212-46054.

Hygienemaßnahmen bei Diagnostik, Pflege und Therapie
Tragen von Schutzkleidung

Siehe Ausführungen oben und Ausgabe 02/03.

Hygienische und chirurgische Händedesinfektion

Hygienische Händedesinfektion siehe Ausgabe 02/04.

Die chirurgische Händedesinfektion ist vor allen operativen Eingriffen durchzuführen. (siehe auch RKI-Richtlinie Händehygiene)

Bedingungen sind:

- Fingernägel müssen kurz und rund geschnitten sein

- kein Vorhandensein von Nagelverletzungen/entzündlichen Prozessen

- Reinigung der Nägel/Nagelfälze bei Bedarf mit weicher, thermisch desinfizierter Kunststoffbürste/hygienischem Waschpräparat (kein Bürsten der Hände/Unterarme!)

- Armaturenbedienung ohne Handkontakt inklusive der Spender

Durchführung:

- Waschung der Hände und Unterarme bis zum Ellenbogen mit nach oben gerichteten Fingerspitzen und tief liegendem Ellenbogen ca. 1 Minute mit einem Handwaschpräparat

- Abtrocknen mit einem keimarmen Einweghandtuch aus Spender

- vollständige Benetzung der Hände und Unterarme mit Desinfektionslösung während der vom Hersteller vorgegebenen Einwirkungszeit.

Bei Aufeinanderfolge kurzer Eingriffe (OP + OP-Pause <60 Minuten) kann vor dem nächsten Eingriff die Händewaschung unterbleiben.

Durchführung der Haut- und Schleimhautdesinfektion vor Injektionen, Punktionen, invasiven Eingriffen

Bei allen medizinischen Eingriffen, bei denen die Haut verletzt werden muss, wie z. B. Injektionen, Punktionen, Operationen, ist eine Hautdesinfektion durchzuführen.

Vor Injektionen / Punktionen sowie zur Desinfektion der Durchstichmembran bei Mehrdosenbehältern:

- hygienische Händedesinfektion

- Verwendung von Schutzhandschuhen

- Hautdesinfektionsmittel aufsprühen oder mit sterilisiertem Tupfer abreibend auftragen

- Einwirkzeit mindestens 15 sec, ggf. bis 1 min (je nach Listung)

- Einstichstelle muss trocken sein, ggf. gesonderten sterilisierten Tupfer nach Ende der Einwirkzeit einsetzen

- abschließend Einstichstelle mit sterilisiertem, trockenem Tupfer oder Pflaster abdecken.

Punktionen von Gelenken, Körperhöhlen und Hohlorganen sowie operativen Eingriffen:

- wie oben, nur Einwirkzeit der Hautdesinfektion beträgt 1 min.

- in talgdrüsenreichen Körperregionen (Stirn, Kopfhaut, Region längs des Rückgrats) Einwirkzeit 10 min sein (siehe DGHM-Liste).

Ausführungen zur Punktion von Gelenken etc. nur, wenn diese in der Praxis auch vorgenommen werden!

Hygienemaßnahmen bei speziellen klinischen Tätigkeiten

Entfällt i. d. R. für Arztpraxen, meist nur relevant für ambulante OP-Zentren etc.

Patientenvorbereitung vor invasiven Eingriffen

Durchführung (siehe hierzu auch RKI-Richtlinie "Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen"):

- wenn eine Entfernung der Haare notwendig ist, erfolgt dies unmittelbar vor dem Eingriff, bevorzugt mittels Kürzen der Haare bzw. chemischer Enthaarung

- anschließend erfolgt eine Desinfektion/Antiseptik der Haut/Schleimhaut durch mind. 2maliges Abwischen mit jeweils neuem, getränktem sterilen Tupfer und steriler Pinzette/Kornzange von zentral nach peripher

- während der gesamten Einwirkzeit muss die zu desinfizierende Fläche satt benetzt und feucht gehalten werden

- nach erfolgter Hautdesinfektion wird die Umgebung des Operationsgebietes mit sterilen Tüchern abgedeckt (wenn mit Durchfeuchtung zu rechnen ist, Verwendung flüssigkeitsundurchlässiger Abdeckungen).

O. g. Maßnahmen nur aufführen, wenn praxisrelevant!

Ver- und Entsorgungsregelungen

Lebensmittel- bzw. Speisenversorgung

Entfällt i. d. R. für Arztpraxen, meist nur relevant für ambulante OP-Zentren etc.

Sterilgutversorgung und -lagerung

Lagerdauer von Sterilgut

Die Dauer der Lagerfähigkeit von sterilisiertem Gut ergibt sich aus der Verpackungs- und Lagerungsart.

Grundsätzlich sollte Sterilgut staub- und lichtgeschützt gelagert werden.

Einfach verpackte Materialien können bei geschützter Lagerung (Schrank, Schublade) in Containerverpackung bis 6 Wochen, in Klarsichtsterilisierverpackung bis zu 6 Monaten und in industriellen Sterilgutlagerverpackungen bis zu max. 5 Jahren aufbewahrt werden (siehe hierzu DIN 58 953).

Eine ungeschützte Lagerung sollte nur zur Bereitstellung zum alsbaldigen Verbrauch (max. 24 h) erfolgen und ist als Lagerungsart zu vermeiden.

In der Praxis verwendete Sterilisierverpackung konkret benennen mit Angabe des Aufbewahrungsortes (z. B. in den Schubladen und/oder Schränken im Materiallager)!

Geschirr-, Instrumenten- und Wäscheversorgung einschließlich erforderlicher Entsorgungsmaßnahmen

Geschirrentsorgung entfällt für Arztpraxen.

Instrumentenentsorgung siehe Ausführungen oben.

Wäschever- und Entsorgung:

Besteht die Schutzkleidung nicht aus Einwegmaterial, hat der Unternehmer für die Desinfektion, Reinigung und Instandhaltung zu sorgen (z. B. Fremdwäscherei mit zertifiziertem Desinfektionswaschverfahren, thermische Desinfektion durch Waschen bei mind. 90°C in der Praxis bzw. privat durch Mitarbeiter) sowie für eine getrennte Aufbewahrung getragener Schutzkleidung von der anderen Kleidung.

Benutzte Wäsche ist gem. §25 BGV C 8 in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältern zu sammeln und so zu transportieren, dass Beschäftigte den Einwirkungen von Krankheitskeimen nicht ausgesetzt sind (z. B. Textilsäcke mit einer Kettdichte von mind. 220g/m2, Kunststoffsack von mind. 0,08mm Wandstärke).

Wo, wie und durch wen erfolgt die Wäschever- und Entsorgung?

Bei Fremdvergabe möglichst Wäscherei mit Zertifikat über Desinfektionswaschverfahren beauftragen.

Spezielle und allgemeine Abfallentsorgung

Alle Ärzte haben zu gewährleisten, dass krankenhausspezifische Abfälle (z. B. Abfall, der mit Krankheitserregern kontaminiert sein kann=Kategorie B) so in den Hausmüll gegeben und der Standort der Behälter so gewählt wird, dass durch den Abfall keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, d. h. spielende Kinder oder Unbefugte keinen Zugriff auf die Abfälle haben können, und damit die potentielle Infektionsgefahr möglichst gering gehalten wird.

Der Unternehmer hat gem. ZH 1/176 dafür zu sorgen, dass Abfälle so eingesammelt und befördert werden, dass Personen vor Schnitt- und Stichverletzungen sowie Kontakt mit Krankheitserregern geschützt sind (z. B. flüssige Abfälle nicht in Abfallsäcken sammeln).

Es sind geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, z. B. fahrbare Müllsackständer.

Gemäß §27 UVV C8 ist Abfall aus Behandlungs- und Untersuchungsräumen unmittelbar in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und erforderlichenfalls feuchtigkeitsbeständigen Einwegbehältnissen zu sammeln. Diese sind vor dem Transport zu schließen.

Infektiöser Abfall (sog. Infektiöse, ansteckungsgefährliche Abfälle=Gruppe C) ist innerhalb der Praxen getrennt von anderen Abfällen in speziell gekennzeichneten Behältern zu sammeln und als infektiöser Sondermüll zu entsorgen (Sonderabfallverbrennung).

Kanülen und andere scharfe Gegenstände sind gemäß §13 UVV C8 in geeignete, bruch- und durchstichsichere Behälter (z. B. spezielle Kanülenentsorgungsboxen oder leere Desinfektionsmittelbehälter) zu entsorgen.

"Merkblatt 1 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes", RKI-Richtlinie 12/97.

Bitte konkrete Art der Abfallsammlung/-entsorgung angeben, z. B. Kanülen etc. in speziellen Boxen (Name) bzw. leeren Desinfektionsmittelbehältern.

(Anm. der Red.: Die Entsorgung des medizinischen Abfalls erfolgt in den Gemeinden unterschiedlich. Entsprechende Informationen sind in der jeweiligen Gemeinde einzuholen.)

Quelle: Stadtgesundheitsamt Frankfurt.


Infusionssysteme

Blut muß über ein Infusionssystem mit genormtem Standardfilter (DIN 58360), Porengröße 170-230µm, verabreicht werden, der nicht länger als 6 Stunden verwendet werden darf.


Mikrobiologische Diagnsotik

Festlegung notwendiger mikrobiologischer Kontrollen (z. B. zur Prüfung von Waschmaschinen, Sterilisationsgeräten, Desinfektionsanlagen).

Überwachung des Sterilisationsprozesses

Medizinprodukte (z. B. Instrumente) dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend nach erlassenen Rechtsverordnungen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften errichtet, betrieben und angewendet werden. Im Falle von zivilrechtlichen Verfahren gegen den Betreiber ist ohne Dokumentation der Nachweis einer ordnungsgemäßen Sterilisation nicht möglich.

Eine Überwachung des Sterilisationsprozesses ist deshalb erforderlich, die in Arztpraxen folgende Komponenten umfassen sollte:

- Dokumentation jedes Sterilisationsvorganges in einem Tagebuch, wenn der Sterilisator keine automatische Registrierung hat

- Durchführung der Chargenkontrollen durch Mitführen eines geeigneten chemischen Indikators

- halbjährliche Prüfung mit Bioindikatoren.

Entnahme, Verpackung und Transport von Probematerialien

Hier sollten die "Empfehlungen des deutschsprachigen Arbeitskreises für Krankenhaushygiene", veröffentlicht in Heft 11 Hygiene und Medizin, Jahrgang 1999, Anwendung finden.

Sonstiges
Umgang mit Medikamenten/ Salben

- alle Arzneimittel in flüssiger Form (Lösungen, Säfte o. ä.) sind mit dem Datum der Erstentnahme zu versehen, bei Aufbrauchfristen von 3 Tagen und weniger ist zusätzlich die Uhrzeit anzugeben

- Lösungen zur Injektion in Durchstichflaschen, unkonserviert (z. B. Natriumchloridlösung 0,9%, Wasser für Injektionszwecke, Lokalanästhetika) sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt, Reste sind zu verwerfen

- bei Lösungen zur Injektion in Durchstichflaschen, konserviert (z. B. Insuline, Heparine, Lokalanästhetika) gel-ten die Aufbrauchfristen und Lagerbedingungen entsprechend den Angaben der Gebrauchsinformation

- bei mehr als zweifacher Entnahme aus Durchstichflaschen ab zehn Milliliter Volumen ist die Verwendung einer Filterkanüle (Steri-Minispike) erforderlich (nie normale Kanüle stecken lassen)

- Spüllösungen sind nach Anbruch nur 24 Stunden verwendbar

- Injektionslösungen sind unmittelbar nach dem Aufziehen zu verabreichen, ansonsten muss die Spritze spätestens innerhalb von einer Stunde injiziert werden

- ist laut Gebrauchsinformation eine gekühlte Aufbewahrung erforderlich, sollte ein separater Medikamentenkühlschrank zur Verfügung stehen mit Thermometer

- bei der Entnahme von Salben / Cremes aus Töpfen ist eine aseptische Entnahme sicherzustellen, z. B. mit Einmalspatel

Meldepflicht für übertragbare Krankheiten

Gemäß §6 Infektionsschutzgesetz ist eine Meldung an das Stadtgesundheitsamt bei einigen übertragbaren Krankheiten, bei Verdacht, Erkrankung oder Tod (Meldeformular bei zuständigen Gesundheitsamt besorgen) erforderlich.

Die namentliche Meldung hat durch den feststellenden Arzt unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Kenntnis, gegenüber dem für den Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen.

Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden (Nachmeldung, ggf. Korrektur nach deren Vorliegen).

Ebenfalls zu melden sind der Verdacht oder die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn

- 2 oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten und der Vermutung eines epidemischen Zusammenhangs oder

- eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des §42 Abs.1 ausübt (Lebensmittelbereich).

Außerdem ist dem Gesundheitsamt mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen.

Ungezieferbefall

Wir empfehlen bei entsprechendem Praxisklientel diesbezügliche Merkblätter, z. B. über Läuse- und Krätzebefall, als Anlage dem Hygieneplan beizufügen.

Merkblätter können kostenlos beim Stadtgesundheitsamt, Abteilung Infektiologie, Tel.: 069/212-34304 oder ?34305, angefordert werden.

Unterweisung der Versicherten

Gem. §7 UVV VBG A1 hat der Unternehmer die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle auszulegen und die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zur Abwendung vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen.

Sollten hygienische Fragestellungen auftreten bei der Erarbeitung Ihres Hygieneplanes bzw. Reinigungs- und Desinfektionsplanes, stehen die medizinischen Einrichtungen der Städte und Gemeine beratend zur Verfügung.

Quelle: Internet Stadtgemeindeamt Frankfurt.

Stadtgesundheitsamt Frankfurt, Braubachstraße 18 - 22, 60311 Frankfurt, Abteilung Umweltmedizin und Hygiene, Sachgebiet Krankenhaushygiene, Tel.: 069/ 212-35109, Abteilungssekretariat: 069/ 212-38971



 
zurück top Druckversion